Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 77/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

12. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein

fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass

auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 20. Dezember

1984 - IX ZR 132/84, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 100; v. 17. März 1988 - IX ZR

10/87, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 222; v. 16. September 1991 - VIII ZR 264/90,

VersR 1992, 594). Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im

Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Rechts-

inhabers der Klageforderung vorzutragen.

2

2. Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114

ZPO) der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.

4

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforde-

rung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 114, 150,

152; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04,

WM 2008, 946, 948 f Rn. 30 f). Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind nicht

ersichtlich.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2008 - 15 O 415/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2009 - I-12 U 59/08 -