BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 77/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
12. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein
fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass
auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 20. Dezember
1984 - IX ZR 132/84, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 100; v. 17. März 1988 - IX ZR
10/87, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 222; v. 16. September 1991 - VIII ZR 264/90,
VersR 1992, 594). Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im
Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Rechts-
inhabers der Klageforderung vorzutragen.
2. Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114
ZPO) der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforde-
rung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 114, 150,
152; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04,
WM 2008, 946, 948 f Rn. 30 f). Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind nicht
ersichtlich.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2008 - 15 O 415/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2009 - I-12 U 59/08 -