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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 5 StR 217/09

5. Strafsenat

5 StR 217/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 23. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten,

dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Be-

tracht kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstra-

fenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und

gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa

sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenblei-

ben.

Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines Härteausgleichs erken-

nen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als

er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick

darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in

Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den Härteausgleich

zu verhängenden Strafe beziffert werden.

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Schneider König