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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 5 StR 217/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten,
dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Be-
tracht kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstra-
fenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa
sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenblei-
ben.
Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines Härteausgleichs erken-
nen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als
er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick
darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in
Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den Härteausgleich
zu verhängenden Strafe beziffert werden.
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