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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – IV ZR 216/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 8. Juli 2009

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivil-

kammer des Landgerichts Flensburg vom 10. Juli 2007

durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuwei-

sen.

Gründe

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I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine restliche Invaliditäts-

entschädigung aus einer Unfallversicherung.

Er unterhielt bei der Beklagten zunächst gemäß Versicherungs-

schein vom 25. Juni 1999 eine private Unfallversicherung. Am 1. Juli

2000 erlitt er einen unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes sei-

nes linken Knies. Diese Verletzung führte damals nicht zu einer Invalidi-

tätsfeststellung.

Im August 2003 beantragte der Kläger den Abschluss einer neuen

Unfallversicherung bei der Beklagten, die am 2. September 2003 einen

neuen Versicherungsschein ausstellte.

Am 20. April 2004 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, bei dem

er erneut am linken Kniegelenk erheblich verletzt wurde. Die Beklagte

zahlte dem Kläger für die Folgen dieses Unfalls eine Invaliditätsentschä-

digung und brachte den streitgegenständlichen Betrag von 3.150 € in

Abzug, weil nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes der frühe-

re Kreuzbandriss zu 25% an der Invalidität mitwirkte. Die Beklagte beruft

sich insoweit auf Nr. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden

Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000), die auszugs-

weise lautet:

"Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereig- nis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Fol- gen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades … entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mit- wirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Min- derung."

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom

Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagean-

trag weiter.

II. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im

Beschlussverfahren nach § 552a ZPO Satz 1 sind erfüllt.

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

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a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.

von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine

Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Ausle-

gung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und

Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-

natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166

unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten

Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig

aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der

einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ

154, 288, 291; 152, 182, 191).

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Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Streit über die Beant-

wortung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Fra-

ge, ob frühere Unfälle auch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen

sind, wenn sie während der Versicherungsdauer eingetreten sind und die

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bereits verstrichen sind.

Abweichende Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vermag weder

das Berufungsurteil noch die Revisionsbegründung aufzuzeigen.

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b) Mit Blick darauf besteht auch kein Anlass, zur Fortbildung des

Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO Leitsätze für die Ausle-

gung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 aufzustellen, wenngleich eine höchst-

richterliche Entscheidung zu der vorgenannten Frage noch nicht ergan-

gen ist.

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c) Schließlich ist in Ermangelung obergerichtlicher Entscheidungen

zu der in diesem Einzelfall strittigen Rechtsfrage keine Divergenz gege-

ben, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO gebieten

könnte.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat zutreffend die Beklagte für berechtigt gehalten, nach

Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 den Prozentsatz des Invaliditätsgrades entspre-

chend dem Anteil der Vorschädigung durch den früheren Kreuzbandriss

um 25% zu mindern.

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a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei

ohne genauere Prüfung von einer Krankheit oder einem Gebrechen aus-

gegangen.

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aa) Eine Krankheit i.S. von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 - die mit § 8

AUB 1994 fast wörtlich übereinstimmt - liegt dann vor, wenn ein regel-

widriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein

Gebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert,

der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise)

nicht mehr zulässt (Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 3 AUB 99/ § 8

AUB 88/94 Rdn. 2 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung Kapitel J

Rdn. 5 f.; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AUB 94

Rdn. 4). Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizi-

nischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine ge-

wisse Disposition

für Gesundheitsstörungen bedeuten (Knappmann

aaO).

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bb) Erstmals in der Revisionsinstanz versucht der Kläger, dem im

Jahre 2000 erlittenen Kreuzbandriss die Qualität einer mitwirkenden Vor-

schädigung abzusprechen. Selbst wenn der Kreuzbandriss nicht ständi-

ger ärztlicher Behandlung bedurfte und dem Kläger keine weiteren Be-

schwerden verursachte, ist er als Gebrechen einzustufen, weil er nach

der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten und von dem Kläger nicht

angezweifelten Stellungnahme des behandelnden Arztes an der Instabili-

tät und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mitgewirkt hat.

Der frühere Kreuzbandriss hat demnach für das Kniegelenk nicht nur,

wie die Revision meint, zu einer erhöhten Schadensanfälligkeit geführt.

Trägt - wie hier - eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwi-

schenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Fol-

gen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im genannten

Sinne zu sehen. Davon ist der Kläger in den Vorinstanzen selbst ausge-

gangen. Die Anrechnung der Vorschädigung durch den früheren Kreuz-

bandriss hat er nur deshalb beanstandet, weil ihm der erste Unfall zu ei-

nem Zeitpunkt zustieß, als er bereits über Unfallversicherungsschutz ver-

fügte.

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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich

ein Vorschaden auch dann anspruchsmindernd auswirken kann, wenn er

auf einem früheren Unfall beruht. Dabei ist es unerheblich, ob sich der

frühere Unfall während der Laufzeit desselben Versicherungsvertrages

oder vorher ereignete (so auch Grimm aaO Rdn. 3; Kloth aaO Rdn. 10

m.w.N.). Die Sichtweise des Klägers findet in Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 kei-

ne Stütze.

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aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen,

wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger

Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-

baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die

Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-

sen an (Senatsurteile BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils

m.w.N.).

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bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut

aus und versteht die Regelung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 so, dass un-

fallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten

gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von

der Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankhei-

ten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines früheren Unfalls

sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. BGHZ

137, 247, 253 m.w.N. zu § 10 AUB 61). Dabei stellt der durchschnittliche

Versicherungsnehmer nicht darauf ab, ob die Krankheit oder das Gebre-

chen, die sich auf die Folgen eines Unfalls auswirken, durch diesen aber

nicht verursacht worden sind, auf einem früheren Unfall oder sonstigen

Umständen beruhen. Er unterscheidet entgegen der Ansicht der Revision

nicht den Begriff der Krankheit oder des Gebrechens von dem eines Un-

falls. Vielmehr differenziert er danach, ob ein vor dem Unfall erlittener

Gesundheitsschaden die Unfallfolgen verstärkt oder nicht.

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cc) Des Weiteren spricht der dem Versicherungsnehmer erkennba-

re Zweck der Klausel dafür, Krankheiten oder Gebrechen aufgrund frühe-

rer Unfälle, selbst wenn diese während der Laufzeit des Unfallversiche-

rungsvertrages passierten, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Der

durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt schon aus Nr. 3 Satz 1

AUB 2000, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle

und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von

Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder

schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. Bereits die Definition

des Unfalls in Nr. 1.3 AUB 2000 impliziert diese Abgrenzung, indem sie

den Unfall als Kausalreihe beschreibt, die mit einem plötzlich von außen

auf den Körper einwirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu ei-

ner Gesundheitsschädigung führt. Für bereits bestehende Schäden kann

ein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls für ihre Verschlimmerung.

Auch die Bestimmungen über die Entstehung des Anspruchs und die

Bemessung der Leistungen in Nr. 2 AUB 2000 stellen auf eine Kausal-

reihe ab, die mit dem Unfall beginnt und zur jeweiligen Leistung führt

(Grimm aaO Rdn. 1). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwar-

tet demgemäß nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz in-

soweit bietet, als bereits vor dem Unfall bestehende körperliche Beein-

trächtigungen sich auf die Unfallfolgen auswirken. Eine solche Erwartung

hat er auch dann nicht, wenn die Vorschädigung auf einem früheren Un-

fall beruht, selbst wenn dieser während des Versicherungsverhältnisses

passierte. Hier dürfte im Übrigen der erste Unfallversicherungsvertrag

zwischen den Parteien nach den in dem zweiten Versicherungsschein

enthaltenen Vermerk mit Zahlung des Erstbeitrages und damit vor dem in

Rede stehenden Unfall beendet gewesen sein - wie bereits das Amtsge-

richt angenommen hat.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 17. August 2009.

Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.

Vorinstanzen:

AG Flensburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 63 C 76/06 -

LG Flensburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 S 1/07 -