BGH Urteil vom 08.07.2009 – VIII ZR 200/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im
Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher
Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages
erhebt,
die
ihm
vom
Vermieter
zum
Gebrauch
überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten
Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden be-
wiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR
216/04, NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007,
1061).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08 - (VIII ZR 266/08) - LG Düsseldorf AG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin werden die Urteile der 21. Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 und vom
11. September 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind seit Mai 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in
D. . Nach dem Mietvertrag beträgt die monatliche Nettomiete 453,24 €
zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100 €. Die Beklagten
zahlten von April bis Juni 2006 monatlich jeweils 128,14 €, für die Monate Juli
bis Oktober 2006 sowie für den Zeitraum April bis Dezember 2007 zahlten sie
nichts.
Die Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-
ges für den Zeitraum von April bis Oktober 2006 3.488,26 € rückständige Miete
nebst Zinsen und für den Zeitraum April bis Dezember 2007 85 % der Miete in
Höhe von 4.323,25 € nebst Zinsen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage
sei im Urkundenprozess unstatthaft, weil der Anspruch der Klägerin auf Miet-
zahlung durch Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache, die teil-
weise bereits bei Einzug der Beklagten vorgelegen hätten, erloschen sei. Au-
ßerdem erheben sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im
Nachverfahren hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 3.488,26 € antragsge-
mäß und hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 4.323,25 € in Höhe von
3.615,16 € nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt. Auf die
Berufungen der Beklagten hat das Landgericht die Vorbehaltsurteile abgeändert
und die Klagen als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Mit ihren vom
Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt die Klägerin die Wieder-
herstellung der erstinstanzlichen Urteile. Der Senat hat die beiden Revisions-
verfahren zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen haben Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei im Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO nicht statthaft.
Denn die Klägerin habe keinen im Urkundenverfahren zulässigen Beweis für die
Mängelfreiheit der Mietsache bei Übergabe angetreten.
Zwar könnten grundsätzlich Ansprüche auf Miete auch dann im Urkun-
denprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter sich mit behaupteten
Mängeln verteidige und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320
BGB erhebe, sofern der Mieter die Wohnung unstreitig in vertragsgemäßem
Zustand erhalten habe und der Mangel erst nachträglich eingetreten sei. Vorlie-
gend hätten die Beklagten jedoch - neben nachträglich eingetretenen Mängeln -
im Rahmen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend gemacht, die
Elektroinstallation der Wohnung habe bei ihrem Einzug nicht den vertraglichen
Absprachen und dem vertragsgemäßen Zustand entsprochen, weil die Stromin-
stallation veraltet und damit mangelhaft gewesen sei. Insoweit treffe die Kläge-
rin die Darlegungs- und Beweislast, dass die Mietsache mangelfrei übergeben
worden sei oder der behauptete Mangel im streitgegenständlichen Zeitraum
bereits behoben worden sei.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mit der gegebenen Begründung kann die Statthaftigkeit einer Klage auf Zahlung
rückständiger Miete im Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO nicht verneint wer-
den. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, die mangelfreie Über-
gabe der Mietsache sei als anspruchsbegründende Tatsache von der Klägerin
durch Urkunden zu beweisen.
1. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, steht der Statthaftigkeit
des Urkundenprozesses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht entgegen, dass der beklagte Mieter wegen behaupteter Mängel der Miet-
sache Minderung geltend macht (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR
216/04, NJW 2005, 2701, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 10. März 1999
- XII ZR 321/97, NJW 1999, 1408, unter II) oder dass der Mieter die Einrede
des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB darauf stützt, ein Mangel sei
nachträglich eingetreten, sofern der Mieter die Wohnung unstreitig in vertrags-
gemäßem Zustand erhalten hat (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR
112/06, NJW 2007, 1061, Tz. 9 ff.). Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies
auch dann gelte, wenn der Mieter die Einrede des nicht erfüllten Vertrages dar-
auf stützt, er habe die Sache überhaupt nicht erhalten oder - wie hier - sie sei
von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen (Senat, aaO, Tz. 12).
2. Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Klage
auch dann gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der Mie-
ter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung gel-
tend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom
Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen
hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen.
Zwar muss nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Vermieter be-
weisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in ver-
tragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach
Überlassung der Mietsache gemäß § 363 BGB grundsätzlich der Mieter die
Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft
war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat (BGH,
Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394, Tz. 23 f.
m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328,
unter II 2 b). Die Vorschrift des § 363 BGB führt zu einer Beweislastumkehr
(Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 363 Rdnr. 3). Ihr liegt zugrunde, dass
demjenigen, der eine Leistung als Erfüllung annimmt, die Beweislast obliegt,
wenn er die Leistung später nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will
(Flatow, DWW 2008, 88, 91).
Demzufolge ist die Klage des Vermieters im Urkundenprozess statthaft,
wenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter die Mietsache als Erfüllung ange-
nommen hat, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch
Urkunden - etwa ein Übergabeprotokoll oder Kontoauszüge, aus denen sich
ergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete gezahlt hat - beweisen
kann. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
III.
Nach alldem können die Urteile des Berufungsgerichts keinen Bestand
haben; sie sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht
zur Endentscheidung reif, weil es, wie vorstehend ausgeführt, weiterer Feststel-
lungen bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
Ball
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2007 - 30 C 15434/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2008 - 21 S 177/07 -