BGH Urteil vom 20.12.2006 – VIII ZR 112/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 592
Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im
Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in ver-
tragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil
vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06 - LG Berlin
AG Berlin-Neukölln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 30. November 2006 durch den Richter Wiechers als Vor-
sitzenden, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
sowie den Richter Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilammer 64
des Landgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine
Wohnung in B. , D. weg . Die monatliche Miete betrug ab 1. Januar
2004 683,23 €, ab 1. Januar 2005 694,61 € und ab 1. März 2005 698,97 €.
Die Beklagte zahlte die Miete für Dezember 2004 bis einschließlich April
2005 nicht; im Mai 2005 zahlte sie 559,18 € und im Juni 2005 629,07 €.
Die Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-
ges 3.680,08 € als rückständige Miete nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Ein-
rede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Sie ist der Ansicht, der Urkunden-
prozess sei nicht statthaft.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die
Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt:
Der Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess stehe nicht entgegen,
dass die Beklagte wegen behaupteter Mängel, die seit August 2004 bestünden,
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebe. Wenn ein in Anspruch ge-
nommener Mieter diese Einrede erhebe, werde der Urkundenprozess erst dann
unstatthaft, wenn feststehe, dass dem Mieter, dem die Mietsache ursprünglich
mangelfrei überlassen worden sei, für sein Zurückbehaltungsrecht ein Mangel-
beseitigungsanspruch als Gegenforderung zugestanden habe, die Mangelbe-
seitigung durch den Vermieter jedoch streitig geblieben sei und auch nicht
durch Urkunden bewiesen werden könne. Denn sofern die Mietsache unstreitig
mangelfrei überlassen worden sei, treffe nicht den Vermieter, sondern den Mie-
ter - hier die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nachträglich
ein Mangel aufgetreten sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Urkundenprozess gemäß
§ 592 ZPO ist im vorliegenden Verfahren statthaft. Die Klägerin fordert die Leis-
tung einer bestimmten Geldsumme und beweist sämtliche zur Begründung des
Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden.
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Ansprüche auf Miete aus
Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können
(Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701 unter II 2 b). Er hat
diese Aussage für den Fall getroffen, dass der Mieter wegen behaupteter Män-
gel der Mietsache Minderung geltend macht. Zur Begründung hat der Senat
ausgeführt, die Mangelfreiheit einer Mietsache gehöre nicht zu den anspruchs-
begründenden Tatsachen im Sinne des § 592 ZPO, die der Vermieter in einem
solchen Fall durch Urkunden zu beweisen habe. Die infolge einer Mangelhaftig-
keit der Mietsache eintretende Mietminderung begründe eine materiell-
rechtliche Einwendung des Mieters, die im Prozess vom Mieter darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen sei. Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies
auch dann gelte, wenn der Mieter - wie hier - sich nicht (nur) auf eine Mietmin-
derung berufe, sondern im Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhebe.
2. Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, dass die Klage in
einem solchen Fall jedenfalls dann im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der
Mieter unstreitig die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträg-
lich eingetreten (so auch Sturhahn, NZM 2004, 441 ff., 443; a.M. Greiner, NJW
2000, 1314 f.).
Hat der Mieter die Mietsache unstreitig mangelfrei erhalten, trifft ihn
grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später eingetretene
Mängel geltend macht und darauf gestützt die Einrede des nicht erfüllten Ver-
trages erhebt. Allein diese Ansicht vermeidet einen ansonsten nicht lösbaren
Widerspruch. Denn wenn sich ein Mieter auf während der Mietzeit eingetretene
Mängel beruft und deshalb Minderung geltend macht, ist er grundsätzlich für
deren Vorhandensein darlegungs- und beweispflichtig. Erhebt er darüber hin-
aus auch noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, kann dies nicht dazu
führen, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.
Denn auch wer die Einrede aus § 320 BGB geltend macht, muss beweisen,
dass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung
zusteht. Der das Zurückbehaltungsrecht des Mieters begründende, auf Mangel-
beseitigung gerichtete Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
BGB setzt bei einer mangelfrei übergebenen Mietsache das nachträgliche Ein-
treten eines Mangels voraus, für das der Mieter die Beweislast trägt.
Ob etwas anders angenommen werden kann, wenn der Mieter geltend
macht, er habe die Sache überhaupt nicht erhalten oder sie sei von Anfang an
mit Mängeln behaftet gewesen, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend ist nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass die
Klägerin der Beklagten die Mietwohnung jedenfalls zunächst frei von Mängeln
überlassen hat. Deshalb trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorhandensein eines erheblichen Mangels. Zutreffend hat ihr daher das
Amtsgericht die Ausführung ihrer Rechte nach § 599 Abs. 1 ZPO vorbehalten.
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 30.11.2005 - 9 C 302/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2006 - 64 S 2/06 -