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BGH Urteil vom 20.12.2006 – VIII ZR 112/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 592

Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im

Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in ver-

tragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages

darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil

vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06 - LG Berlin

AG Berlin-Neukölln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 30. November 2006 durch den Richter Wiechers als Vor-

sitzenden, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilammer 64

des Landgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine

Wohnung in B. , D. weg . Die monatliche Miete betrug ab 1. Januar

2004 683,23 €, ab 1. Januar 2005 694,61 € und ab 1. März 2005 698,97 €.

Die Beklagte zahlte die Miete für Dezember 2004 bis einschließlich April

2005 nicht; im Mai 2005 zahlte sie 559,18 € und im Juni 2005 629,07 €.

Die Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-

ges 3.680,08 € als rückständige Miete nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Ein-

rede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Sie ist der Ansicht, der Urkunden-

prozess sei nicht statthaft.

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Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die

Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos

geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt:

Der Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess stehe nicht entgegen,

dass die Beklagte wegen behaupteter Mängel, die seit August 2004 bestünden,

die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebe. Wenn ein in Anspruch ge-

nommener Mieter diese Einrede erhebe, werde der Urkundenprozess erst dann

unstatthaft, wenn feststehe, dass dem Mieter, dem die Mietsache ursprünglich

mangelfrei überlassen worden sei, für sein Zurückbehaltungsrecht ein Mangel-

beseitigungsanspruch als Gegenforderung zugestanden habe, die Mangelbe-

seitigung durch den Vermieter jedoch streitig geblieben sei und auch nicht

durch Urkunden bewiesen werden könne. Denn sofern die Mietsache unstreitig

mangelfrei überlassen worden sei, treffe nicht den Vermieter, sondern den Mie-

ter - hier die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nachträglich

ein Mangel aufgetreten sei.

II.

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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung

stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Urkundenprozess gemäß

§ 592 ZPO ist im vorliegenden Verfahren statthaft. Die Klägerin fordert die Leis-

tung einer bestimmten Geldsumme und beweist sämtliche zur Begründung des

Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden.

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1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Ansprüche auf Miete aus

Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können

(Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701 unter II 2 b). Er hat

diese Aussage für den Fall getroffen, dass der Mieter wegen behaupteter Män-

gel der Mietsache Minderung geltend macht. Zur Begründung hat der Senat

ausgeführt, die Mangelfreiheit einer Mietsache gehöre nicht zu den anspruchs-

begründenden Tatsachen im Sinne des § 592 ZPO, die der Vermieter in einem

solchen Fall durch Urkunden zu beweisen habe. Die infolge einer Mangelhaftig-

keit der Mietsache eintretende Mietminderung begründe eine materiell-

rechtliche Einwendung des Mieters, die im Prozess vom Mieter darzulegen und

gegebenenfalls zu beweisen sei. Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies

auch dann gelte, wenn der Mieter - wie hier - sich nicht (nur) auf eine Mietmin-

derung berufe, sondern im Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln die Einrede

des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhebe.

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2. Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, dass die Klage in

einem solchen Fall jedenfalls dann im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der

Mieter unstreitig die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und

die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträg-

lich eingetreten (so auch Sturhahn, NZM 2004, 441 ff., 443; a.M. Greiner, NJW

2000, 1314 f.).

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Hat der Mieter die Mietsache unstreitig mangelfrei erhalten, trifft ihn

grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später eingetretene

Mängel geltend macht und darauf gestützt die Einrede des nicht erfüllten Ver-

trages erhebt. Allein diese Ansicht vermeidet einen ansonsten nicht lösbaren

Widerspruch. Denn wenn sich ein Mieter auf während der Mietzeit eingetretene

Mängel beruft und deshalb Minderung geltend macht, ist er grundsätzlich für

deren Vorhandensein darlegungs- und beweispflichtig. Erhebt er darüber hin-

aus auch noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, kann dies nicht dazu

führen, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.

Denn auch wer die Einrede aus § 320 BGB geltend macht, muss beweisen,

dass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung

zusteht. Der das Zurückbehaltungsrecht des Mieters begründende, auf Mangel-

beseitigung gerichtete Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2

BGB setzt bei einer mangelfrei übergebenen Mietsache das nachträgliche Ein-

treten eines Mangels voraus, für das der Mieter die Beweislast trägt.

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Ob etwas anders angenommen werden kann, wenn der Mieter geltend

macht, er habe die Sache überhaupt nicht erhalten oder sie sei von Anfang an

mit Mängeln behaftet gewesen, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend ist nach

den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass die

Klägerin der Beklagten die Mietwohnung jedenfalls zunächst frei von Mängeln

überlassen hat. Deshalb trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für

das Vorhandensein eines erheblichen Mangels. Zutreffend hat ihr daher das

Amtsgericht die Ausführung ihrer Rechte nach § 599 Abs. 1 ZPO vorbehalten.

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 30.11.2005 - 9 C 302/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2006 - 64 S 2/06 -