BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 4 StR 124/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 23. Oktober 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und verschiedene Gegenstände
eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die
erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil sie auf einer
rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte in
zwei Fällen bei einer unbekannten Person flüssiges Amfetamin, das zum ge-
winnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und per Post geliefert werden soll-
te.
Vor der ersten Lieferung fragte er seinen langjährigen Bekannten, den
Zeugen S. , ob dieser ein Paket, über dessen Inhalt er ihn nicht infor-
mierte, für ihn in Empfang nehmen könne. Der Zeuge S. erklärte, das
Paket könne an seine Mutter, die Zeugin Sch. , geschickt werden, die tags-
über zu Hause sei und daher regelmäßig Postsendungen für ihn entgegenneh-
me. Das erste Paket, in dem sich zwei Kilogramm flüssiges Amfetamin befan-
den, wurde am 29. Juni 2007 an die Adresse der Zeugin Sch. zugestellt.
Dort wurde es von dem vom Angeklagten über den Zeitpunkt der geplanten Ex-
presszustellung informierten Zeugen S. entgegengenommen und mit dem
Namen "Sch. " quittiert. Der Angeklagte wurde vom Zeugen S. be-
nachrichtigt und holte das Paket ab.
Aufgrund einer weiteren Bestellung des Angeklagten wurde am 5. Juli
2007 ein zweites Expresspaket bei derselben Postfiliale aufgegeben, das an "H.
Se. " unter der Anschrift der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten,
der Zeugin Nicole Se. , adressiert war. Diese hatte seit seinem Auszug im
Dezember 2006 regelmäßig Brief- und Paketsendungen für ihn entgegenge-
nommen und ihm bei seinen mindestens wöchentlichen Besuchen ausgehän-
digt. Dieses Paket, das zwei Kanister mit jeweils 4,6 Kilogramm flüssigem Am-
fetamin enthielt, wurde von den Ermittlungsbehörden angehalten und geöffnet.
Bei der fingierten Zustellung eines Ersatzpakets am folgenden Tag erklärte die
Mutter der Zeugin Nicole Se. spontan, dass es für den Angeklagten be-
stimmt sei.
2. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Tatvorwürfe bestrit-
ten: Er habe weder die beiden Lieferungen bestellt noch den Zeugen S.
gebeten, ein Paket für ihn entgegenzunehmen. Vielmehr habe dieser ihn Ende
Juni 2007 gefragt, ob er für diesen ein Paket in Empfang nehmen könne. Dies
habe er abgelehnt, weil er noch keinen Briefkasten habe. Er habe dem Zeugen
S. erklärt, dass er seine eigene Post an die Adresse der Zeugin Nicole
Se. schicken lasse, zu der er spätestens am nächsten Wochenende fahren
werde (UA 7).
3. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen.
a) Es stützt die Feststellung, das an die Zeugin Sch. adressierte
Paket sei für den Angeklagten bestimmt gewesen, allein auf die Aussage des
Zeugen S. . Sonstige, den bisher nicht einschlägig in Erscheinung getre-
tenen Angeklagten belastende Indizien sind den Urteilsfeststellungen nicht zu
entnehmen, so dass sich die bestreitende Einlassung des Angeklagten und die
belastende Aussage des Zeugen S. gegenüberstehen. In einem solchen
Falle, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erken-
nen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu-
gunsten oder zulasten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt,
in seine Überlegungen einbezogen und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat (vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; Beweiswürdigung, unzureichende 19;
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 166/02). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil nicht.
Das Landgericht hält die den Angeklagten belastende Aussage des Zeu-
gen S. schon deshalb für glaubhaft, weil sie sich mit seinen Angaben bei
seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung deckt (UA 13). Damit ist jedoch
die Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen nicht hinrei-
chend dargetan. Dies gilt schon deswegen, weil das Landgericht die Bekundun-
gen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung zum Gewicht und zum Aggregat-
zustand des Inhalts der Paketsendung, die von derjenigen in der polizeilichen
Vernehmung ganz wesentlich abweichen, sowie zu den Umständen dieser Ver-
nehmung für nicht glaubhaft hält (UA 13, 14). Darüber hinaus kommt der Zeuge
S. aufgrund der Entgegennahme des an seine Mutter adressierten Pa-
kets konkret als Alternativtäter in Betracht. Das Urteil setzt sich in diesem Zu-
sammenhang nicht damit auseinander, dass der Zeuge S. den Ange-
klagten zu Unrecht belasten könnte, um den Verdacht von sich selbst abzulen-
ken. Dies lässt besorgen, dass die erforderliche Gesamtwürdigung unterblieben
ist.
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Zeugen S.
als Besteller und Empfänger der zweiten Sendung ausschließt, begegnen
ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar gibt es in diesem Fall Anzeichen, die darauf hindeuten, dass der
Angeklagte der Empfänger der Sendung war: das Paket wurde an die vom An-
geklagten seit einigen Monaten ständig genutzte Postanschrift geschickt; der
dem Empfängernamen "Se. " vorangestellte Buchstabe ist der erste Buch-
stabe des Vornamens des Angeklagten; der Angeklagte hatte 2006 - wenn
auch nur als Konsument - Kontakte zu Drogen. Das Landgericht hat aber die
auf eine Täterschaft des Zeugen S. abzielende Einlassung des Angeklag-
ten nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Nach den Urteilsfeststellungen war dem
Zeugen S. die Nutzung der Deckadresse keinesfalls verschlossen. Nach
der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte dieser die Entgegennahme ei-
nes Pakets für den Zeugen nur im Hinblick auf das Fehlen eines eigenen Brief-
kastens und nicht etwa aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Zugleich
hatte er dem Zeugen erklärt, wie er den eigenen Postempfang geregelt hatte.
Dass es für den Zeugen als langjährigem Bekannten des Angeklagten nach
dem - wegen der besonderen Versandform zeitlich eng bestimmten - Eintreffen
der Sendung problematisch sein könnte, zeitnah an das Paket zu gelangen, ist
nicht mehr als eine Vermutung.
4. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer tatrichterlicher Prü-
fung und Entscheidung. Dabei werden auch nähere Feststellungen zu dem
Verhältnis des Angeklagten zu den Zeugen S. und Nicole Se. sowie
zu deren möglichen Kontakten zu Drogen und zum Drogenmilieu zu treffen
sein.
Maatz Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer