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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 5 StR 600/07

5. Strafsenat

5 StR 600/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen Bestechung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 9. Juli 2009 für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit

mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte

Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Sachverhalt

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Ange-

klagte als Bezirksdirektor der P. N. L. AG

(i.F.: P. ) den gesondert verfolgten L. als Mitglied des

Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte Hamburg im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Ren-

tenversicherungsverträge zwischen dem Versorgungswerk und der P.

mit Schmiergeldzahlungen in Höhe von fast zwei Millionen Euro bestochen.

Hierdurch hat er zugleich dessen Untreue, begangen durch das Hinwirken

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auf den Abschluss für das Versorgungswerk ungünstiger Versicherungsver-

träge, unterstützt.

II. Verfahrensrügen

1. Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unbegründet. Die Abtrennung

des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten G. ist außerhalb

der Hauptverhandlung erfolgt (vgl. BGHSt 4, 279, 283; BGHR StPO § 338

Nr. 6 Öffentlichkeit 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. April 1995

5 StR 82/95).

2. Die Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist mangels Mitteilung

der Erklärung des Angeklagten nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig

(vgl. zudem BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; § 344 Abs. 2 Satz 2 Ein-

lassung 1; BGHSt 52, 175, 180).

III. Sachrüge

1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts

wendet, der frühere Mitangeklagte L. sei Amtsträger gewesen,

bleibt sie aus den Gründen des heute ergangenen Urteils gegen diesen An-

geklagten (5 StR 263/08) erfolglos.

2. Auch die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionsangriffe

versagen aus den Gründen des vorstehend genannten Urteils.

Die Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des früheren Mitange-

klagten L. als Amtsträger und von der Pflichtwidrigkeit seiner

Amtshandlung durfte die Strafkammer den getroffenen Feststellungen ent-

nehmen. Hiernach war „klar, dass L. dazu berufen war, das ge-

setzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen und hierbei auf eine möglichst

hohe Rendite des angelegten Geldes zu achten“ hatte (UA S. 7 f.).

„ L. ... schlug vor: ... Im Interesse der P. werde er unter

Außerachtlassung seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsausschusses

nach Möglichkeit für günstige Konditionen der Versicherung sorgen ... Der

Angeklagte war hiermit einverstanden“ (UA S. 8).

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3. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung

stand, obwohl sie teilweise widersprüchlich sind. Die Strafkammer geht im

Rahmen der Erörterungen zur Dienstpflichtverletzung des früheren Mitange-

klagten L. davon aus, dass gegenüber der P. ein „erhebli-

cher Verhandlungsspielraum“ (UA S. 34) bestand, während sie den durch die

Untreue hervorgerufenen Vermögensnachteil zur Vermeidung der Einholung

eines Sachverständigengutachtens mit einem Euro angibt. Wenngleich da-

nach zu besorgen ist, das Tatgericht habe den Strafzumessungserwägungen

einen dem Versorgungswerk durch die pflichtwidrige Diensthandlung ent-

standenen erheblichen Vermögensnachteil zugrunde gelegt, ohne dies zu

belegen, schließt der Senat aus, dass die Strafe insgesamt bei zutreffender

Wertung noch milder hätte bemessen werden können.

Basdorf Raum Schaal

Schneider König