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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 5 StR 600/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen Bestechung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 9. Juli 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit
mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte
Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Sachverhalt
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Ange-
klagte als Bezirksdirektor der P. N. L. AG
(i.F.: P. ) den gesondert verfolgten L. als Mitglied des
Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte Hamburg im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Ren-
tenversicherungsverträge zwischen dem Versorgungswerk und der P.
mit Schmiergeldzahlungen in Höhe von fast zwei Millionen Euro bestochen.
Hierdurch hat er zugleich dessen Untreue, begangen durch das Hinwirken
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auf den Abschluss für das Versorgungswerk ungünstiger Versicherungsver-
träge, unterstützt.
II. Verfahrensrügen
1. Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unbegründet. Die Abtrennung
des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten G. ist außerhalb
der Hauptverhandlung erfolgt (vgl. BGHSt 4, 279, 283; BGHR StPO § 338
Nr. 6 Öffentlichkeit 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. April 1995
– 5 StR 82/95).
2. Die Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist mangels Mitteilung
der Erklärung des Angeklagten nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig
(vgl. zudem BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; § 344 Abs. 2 Satz 2 Ein-
lassung 1; BGHSt 52, 175, 180).
III. Sachrüge
1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts
wendet, der frühere Mitangeklagte L. sei Amtsträger gewesen,
bleibt sie aus den Gründen des heute ergangenen Urteils gegen diesen An-
geklagten (5 StR 263/08) erfolglos.
2. Auch die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionsangriffe
versagen aus den Gründen des vorstehend genannten Urteils.
Die Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des früheren Mitange-
klagten L. als Amtsträger und von der Pflichtwidrigkeit seiner
Amtshandlung durfte die Strafkammer den getroffenen Feststellungen ent-
nehmen. Hiernach war „klar, dass L. dazu berufen war, das ge-
setzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen und hierbei auf eine möglichst
hohe Rendite des angelegten Geldes zu achten“ hatte (UA S. 7 f.).
„ L. ... schlug vor: ... Im Interesse der P. werde er unter
Außerachtlassung seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsausschusses
nach Möglichkeit für günstige Konditionen der Versicherung sorgen ... Der
Angeklagte war hiermit einverstanden“ (UA S. 8).
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3. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung
stand, obwohl sie teilweise widersprüchlich sind. Die Strafkammer geht im
Rahmen der Erörterungen zur Dienstpflichtverletzung des früheren Mitange-
klagten L. davon aus, dass gegenüber der P. ein „erhebli-
cher Verhandlungsspielraum“ (UA S. 34) bestand, während sie den durch die
Untreue hervorgerufenen Vermögensnachteil zur Vermeidung der Einholung
eines Sachverständigengutachtens mit einem Euro angibt. Wenngleich da-
nach zu besorgen ist, das Tatgericht habe den Strafzumessungserwägungen
einen dem Versorgungswerk durch die pflichtwidrige Diensthandlung ent-
standenen erheblichen Vermögensnachteil zugrunde gelegt, ohne dies zu
belegen, schließt der Senat aus, dass die Strafe insgesamt bei zutreffender
Wertung noch milder hätte bemessen werden können.
Basdorf Raum Schaal
Schneider König