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BGH Beschluß vom 28.05.2003 – IXa ZB 19/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

GG Art. 25; GVG §§ 18 ff

Zur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück ei-

nes fremden Staates.

BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - LG Bonn

AG Bonn

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 11. April 2002 wird auf Kosten des

Gläubigers zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 108.303,48

Gründe

I.

Der Gläubiger, ein kenianischer Staatsangehöriger, war bei der in Bonn

ansässigen Botschaft der Schuldnerin in der Registratur beschäftigt. In einem

Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn um Lohnansprüche erwirkte er ein

Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 66.000,00 DM

nebst Zinsen verurteilt wurde.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht aufgrund dieses Titels

mit Beschluß vom 21. November 2000 die Zwangsversteigerung des verfah-

(cid:0)

rensgegenständlichen Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Auf deren

Erinnerung hat das Amtsgericht seinen Beschluß aufgehoben und den Antrag

des Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung

sei unzulässig, weil das Grundstück zum Zeitpunkt der Anordnung der

Zwangsvollstreckung hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin gedient habe und

weiterhin diplomatisch genutzt werde, und die Wirksamkeit seiner Entschei-

dung von deren Rechtskraft abhängig gemacht. Das Landgericht hat die hier-

gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und

die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Frage, ob das Grundstück hoheitlichen

Zwecken der Schuldnerin dient, nicht erörtert. Es hat seine Entscheidung damit

begründet, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteige-

rung nicht vorlägen, weil ein wirksamer Vollstreckungstitel fehle. Die Schuldne-

rin sei hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der deutschen Gerichts-

barkeit nicht unterworfen, denn der Gläubiger sei nach dem Inhalt des Arbeits-

vertrages mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Schuldnerin betraut

gewesen. Das gleichwohl erlassene Versäumnisurteil sei deshalb nichtig. Die

Unwirksamkeit des Versäumnisurteils könne auch im Zwangsversteigerungs-

verfahren eingewendet werden.

Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschäfti-

gung des Gläubigers in der Registratur der Botschaft sei nicht dem Bereich der

hoheitlichen Tätigkeit der Schuldnerin zuzuordnen. Selbst wenn die Schuldne-

rin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Staatenimmunität hätte in Anspruch

nehmen können, hätte das Beschwerdegericht jedenfalls nicht von der Unwirk-

samkeit des Titels ausgehen dürfen, sondern wegen der insoweit bestehenden

Zweifel nach Art. 100 Abs. 2 GG verfahren und die Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts zu der Frage einholen müssen, ob eine nach Art. 25 GG

zu beachtende allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die es gebietet,

einen Vollstreckungstitel als unwirksam zu betrachten, wenn das Urteil unter

Verletzung der Staatenimmunität ergangen ist.

Nach Auffassung der Schuldnerin ist die Zwangsvollstreckung aus den

in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen unzulässig. Zum an-

deren erweise sich die angefochtene Entscheidung auch deshalb als (im Er-

gebnis) richtig, weil das Grundstück zu diplomatischen (Aufenthalts-)Zwecken

aufgrund dienstlicher Veranlassung genutzt werde.

2. Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der angefochtenen

Entscheidung eine Rechtsverletzung ergibt, weil sich die Entscheidung selbst

jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist und die Rechtsbeschwerde

deshalb unbeschadet der Frage, ob eine der gerügten Rechtsverletzungen

vorliegt, zurückzuweisen ist (§ 577 Abs. 3 ZPO; vgl. Zöller/Gummer, ZPO

23. Aufl. § 561 Rn. 4).

Insbesondere kann dahinstehen, ob das Versäumnisurteil des Arbeitsge-

richtes wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit als wirkungslos (vgl.

BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211; Münch-

ner Kommentar/Musielak, ZPO 2. Aufl. vor § 300 Rn. 4; Zöller/Gummer aaO.

§ 18 GVG Rn. 3, jew. m.w.N.) oder lediglich als anfechtbar anzusehen ist (vgl.

Schlosser ZZP 79 (1966), S. 178 f; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 18 GVG

Rn. 4; differenzierend Münchner Kommentar/Braun ZPO 2. Aufl. § 578, Rn. 10;

Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. vor § 578, Rn. 10; vgl. auch die beim Bun-

desverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahren 2 BVM 1/03 bis 5/03) und

ob der Schuldner den Einwand der Wirkungslosigkeit nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25, 100 Abs. 2 GG) auch im Vollstreckungs-

verfahren geltend machen kann, obwohl Einwendungen des Schuldners gegen

die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich in das dafür vorgesehe-

ne Rechtsbehelfsverfahren der §§ 732, 768 ZPO gehören (vgl. BGHZ 22, 54,

56; 55, 255, 256; Münchner Kommentar/Wolfsteiner aaO § 724 Rn. 5;

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO § 724

Rn. 14).

3. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist schon deshalb unzuläs-

sig, weil die Schuldnerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren - wie das

Amtsgericht zutreffend angenommen hat - wegen der hoheitlichen Nutzung des

Grundstücks nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.

a) Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraus-

setzung auch des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Ihr Bestehen und

ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts

wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso

wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986

- II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im

Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32). Bei Verfahrensvoraus-

setzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Rechtsbe-

schwerdegericht den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an die

Feststellungen der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst fest-

stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001 - II ZB 71/99, NJW 2001, 1730,

1731; zum Revisionsverfahren vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219). Einer

Entscheidung des Senats über das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit

steht nicht entgegen, daß sich die angefochtene Entscheidung zu dieser Frage

nicht äußert. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Die Beteiligten

haben zu der zwischen ihnen streitigen Verwendung des Grundstücks für ho-

heitliche Zwecke auch nach dem Hinweis des Landgerichts, die Frage der

Nichtigkeit des Versäumnisurteils sei vorrangig, wiederholt schriftsätzlich vor-

getragen, die Schuldnerin zudem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.

b) Inwiefern ein anderer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt,

bestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher

Vereinbarungen nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden all-

gemeinen Regeln des Völkerrechts (§ 20 Abs. 2 GVG). Danach ist der Ge-

richtsstaat, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, völkerrechtlich

nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat ge-

richteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche

oder belegene Vermögensgegenstände zu betreiben (BVerfGE 46, 342, 388 f,

392; 64, 1, 23, 40). Es besteht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts,

daß die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstrek-

kungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich

im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne

Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, sofern sie im Zeitpunkt des

Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden

Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 346, 364; 64, 1, 40).

Steht - wie in dem vorliegenden Verfahren - allein die Zulässigkeit einer

Vollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand des fremden Staates in Frage,

der von einer Botschaft dieses Staates genutzt wird, ist die Prüfung, ob die

Nutzung dieses Gegenstandes hoheitlichen Zwecken dient, nicht nach dem

jeweils anwendbaren nationalen Recht vorzunehmen, das grundsätzlich für die

Qualifikation einer Staatstätigkeit im Erkenntnisverfahren Anwendung findet

(vgl. BVerfGE 16, 27, 62 f). In Bezug auf Gegenstände, die der Wahrnehmung

der amtlichen Funktionen im Gerichtsstaat dienen, greifen insoweit vielmehr

völkerrechtliche Sonderregelungen ein, die sich sowohl aus dem Grundsatz der

Unverletzlichkeit diplomatischer Vertretungen als auch aus der gerichtlichen

Immunität des fremden Staates bezüglich der amtlichen Funktionen seiner

Vertretung ergeben. Danach darf von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der

Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen

Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen

Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Er-

füllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE

46, 342, 394 f). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung

einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen

Mißbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich

zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte

Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tä-

tigkeit ab (BVerfGE aaO S. 395). Generell unverletzlich sind demgemäß die

den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände,

insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff des Wiener Überein-

kommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl. 1964 II,

S. 957, 971 ff und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963

über konsularische Beziehungen, BGBl. 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25,

35; 46, 342, 395; Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten

nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozeßrecht, Berichte der Deutschen Ge-

sellschaft für Völkerrecht [BerDGVR] 8 (1968) S. 147 f, 265, denn dieser völ-

kerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diploma-

tischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342, 397).

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsvollstreckung in das Grund-

stück der Schuldnerin unzulässig:

aa) Das Grundstück dient, wie die Schuldnerin hinreichend glaubhaft

gemacht hat, seit dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung der

Zwangsversteigerung maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvoll-

streckungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; Schack Interna-

tionales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 152) zur Wahrnehmung der amtlichen

Funktion der Botschaft.

Die Schuldnerin hat vorgetragen, das Grundstück werde nach wie vor

regelmäßig von den Mitarbeitern der diplomatischen Mission genutzt, u.a. vom

Wirtschaftsberater, Finanzattaché und 3. Sekretär. Da die Botschaft nicht voll-

ständig von Bonn nach Berlin umgezogen sei und zahlreiche Staaten, insbe-

sondere afrikanische, ihre Botschaften weiterhin in Bonn hätten, fänden Treffen

und Unterredungen auch in Bonn statt. Auch hierfür werde die diplomatische

Residenz bis zu ihrer endgültigen Veräußerung nach wie vor in Anspruch ge-

nommen. Es liegt auf der Hand, daß auch eine solche bis zu seiner Veräuße-

rung vorgesehene Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diploma-

tischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerläßlich ist und mithin den völker-

rechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt.

Die Schuldnerin hat ihr Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht, denn

ihre Botschaft hat in einer an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnote vom

17. August 2001 erklärt, das Grundstück sei im Zeitpunkt der Zwangsanord-

nung im November 2000 für diplomatische Zwecke genutzt worden und diene

nach wie vor als diplomatische Residenz der Botschaft und zur Unterbringung

von Mitarbeitern der diplomatischen Mission während ihres Aufenthaltes in

Bonn. Der Botschafter der Schuldnerin hat zudem bei einer persönlichen Vor-

sprache im Auswärtigen Amt, wie dieses in einem Schreiben vom 7. November

2001 mitgeteilt hat, erklärt, die Liegenschaft werde weiterhin durch ihn selbst

und seine Mitarbeiter bei Dienstreisen nach Bonn und bei Besuchen von Dele-

gationen aus Kenia diplomatisch genutzt. Diese Erklärungen begründen auch

unter Berücksichtigung des Vorbringens des Gläubigers die überwiegende

Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW

1998, 1870 m.w.N.) des von der Schuldnerin vorgetragenen Sachverhalts.

Entgegen der Auffassung des Gläubigers sind weder der Auszug eines

Botschaftsmitgliedes aus seiner auf dem Grundstück gelegenen Wohnung

noch die für den Fall der Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks beab-

sichtigte Veräußerung der Liegenschaft an einen Käufer, der das Grundstück

nach dem Vorbringen des Gläubigers für eigene Zwecke nutzen will, ein hinrei-

chender Beleg dafür, daß das Objekt seit dem Beginn der Zwangsvollstreckung

leer steht und bis zu seiner Übereignung an den Käufer nicht mehr der Wahr-

nehmung der amtlichen Funktionen der Botschaft dienen soll. Vielmehr liegt es

nahe, daß die Schuldnerin das Grundstück - schon aus Kostengründen - bis

dahin für Zwecke ihrer Botschaft verwenden will, zumal der inzwischen abge-

schlossene Kaufvertrag nach dem Vorbringen des Gläubigers erst nach Lö-

schung des Zwangsversteigerungsvermerks wirksam werden soll.

Weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen, insbesondere zur Ver-

wendung des Grundstücks bis zu seiner beabsichtigten Veräußerung, kommen

nicht in Betracht. Zwar sind auch gegenüber gerichtsbefreiten Personen und

der Immunität unterstehenden Staaten gerichtliche Verfügungen und Ladungen

zulässig, sofern sie allein dem Zweck dienen, die streitige Frage der Gerichts-

barkeit festzustellen (vgl. Münchner Kommentar/Wolf, aaO vor §§ 18-20 GVG

Rn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 271 Rn. 26; Schaumann/Habscheid

aaO S. 182). Verfahrensleitende Maßnahmen wie z.B. Beweiserhebungen

dürfen aber auch mit diesem Ziel nur insoweit durchgeführt werden, als hoheit-

liche Befugnisse anderer Staaten nicht berührt werden. Die Schuldnerin ist

aber als souveräner Staat nicht gehalten, Einzelheiten über ihre hoheitliche

Tätigkeit, insbesondere die Ausübung amtlicher Funktionen durch ihren diplo-

matischen Dienst zu offenbaren. Beweiserhebungen darüber würden zu einer

Offenlegung interner Vorgänge hoheitlicher Art führen (etwa die Häufigkeit der

Nutzung der Residenz durch Mitglieder der Mission oder durch Delegationen,

Anzahl der Personen, genaue Einzelheiten zum Zweck der Treffen), deren

Kenntnisnahme und Überprüfung gegen das Prinzip der Nichteinmischung in

die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse des anderen Staates („ne impedia-

tur legatio“) verstoßen würde. Es ginge regelmäßig über das völkerrechtlich

Zulässige hinaus, wenn anderen Staaten angesonnen würde, Verwendungs-

zwecke, die eine Pflicht zur Immunitätsgewährung begründen, vollständig zu

beweisen (Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang S. 176 f; Schu-

mann/Habscheid aaO S. 267). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht

im Falle einer Pfändung in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen

Konto der Botschaft eines fremden Staates, das Ansinnen an den anderen

Staat, das Bestehen und den Verwendungszweck von Guthaben näher darzu-

legen, als eine völkerrechtswidrige Einmischung in die ausschließlichen Ange-

legenheiten des Entsendestaates angesehen und ausgeführt, andererseits

verwehre das allgemeine Völkerrecht es nicht, vom Entsendestaat eine Glaub-

haftmachung darüber zu verlangen, daß es sich um ein Konto handele, das zur

Aufrechterhaltung der Funktion der diplomatischen Vertretung diene. Für Inhalt

und Form dieser Glaubhaftmachung müsse es ausreichen, wenn eine gehörige

Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt

(BVerfGE 46, 342, 400; kritisch dazu Esser, Klagen gegen ausländische Staa-

ten

S. 257;

Ress

ZaöRV 1980, 217, 220 (Fn. 6), 222; Walter RIW 1984, 9, 12).

Für die Prüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grund-

stück eines fremden Staates, das von seiner Botschaft genutzt wird, kann

nichts anderes gelten. Die Verbalnote und die Erklärungen des Botschafters,

der als hierfür zuständiges Organ seines Entsendestaates anzusehen ist (vgl.

Damian aaO S. 176 Fn. 292), bei seiner Vorsprache im Auswärtigen Amt genü-

gen den Anforderungen, die an Inhalt und Form einer solchen gehörigen Versi-

cherung zur Glaubhaftmachung des hoheitlichen Verwendungszweckes zu

stellen sind.

bb) Eine Zustimmung der Schuldnerin zur Zwangsvollstreckung in ihr

Grundstück liegt nicht vor. Ein entsprechender Verzicht auf Immunität für das

Vollstreckungsverfahren kann insbesondere auch nicht daraus hergeleitet wer-

den, daß die Schuldnerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Versäum-

nisurteil gegen sich hat rechtskräftig werden lassen (vgl. BVerfGE aaO S. 359;

Geimer IZPR 4. Aufl. Rn. 516).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf