BGH Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 56/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3
Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen
die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe be-
willigt worden ist.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari
Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug mit Be-
schluss vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die
auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag ab-
gewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag
des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu
erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf
11.168,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte so-
fortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfest-
setzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des
Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufge-
hoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde überein-
stimmend für erledigt erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren entsprechend
§ 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledi-
gende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraus-
sichtlich erfolglos geblieben wäre.
Die Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer Partei, der
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist, stehe mangels
Rechtsschutzbedürfnisses ein festsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch
gegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten
des Prozesses nicht in Anspruch genommen werden könne. Mit dieser Begrün-
dung hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom
14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147),
dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126
Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch
weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Pro-
zessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom
11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi,
ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9).
2. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht
ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom
14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinan-
der. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-
pflicht bewilligt worden ist.
a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger
2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG
Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBü-
ro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der
obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechts-
schutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt
keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kosten-
festsetzung auch nicht festgesetzt werden.
b) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat
einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei
auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG
Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287; KG,
Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12;
Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zah-
lungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die
bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen An-
spruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen
(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Dies
ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsan-
spruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Be-
friedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3
ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich
nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie
sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt
(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG Düssel-
dorf, aaO). Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsan-
walts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen
Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis
für diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4
ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der
Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entspre-
chend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (Zöller/Philippi,
aaO, § 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11).
Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich ver-
langen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher
Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens
des Beklagten gestellt.
Die antragsgemäße Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kos-
ten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die Prozesskostenhil-
fe bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.08 - 1 O 64/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 W 126/08 -