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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 56/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3

Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen

die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe be-

willigt worden ist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - OLG Celle

LG Hannover

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari

Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug mit Be-

schluss vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die

auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag ab-

gewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag

des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu

erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf

11.168,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte so-

fortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfest-

setzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des

Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufge-

hoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde überein-

stimmend für erledigt erklärt.

II.

3

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren entsprechend

§ 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledi-

gende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraus-

sichtlich erfolglos geblieben wäre.

Die Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer Partei, der

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist, stehe mangels

Rechtsschutzbedürfnisses ein festsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch

gegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten

des Prozesses nicht in Anspruch genommen werden könne. Mit dieser Begrün-

dung hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

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1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom

14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147),

dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126

Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch

weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Pro-

zessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom

11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi,

ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9).

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2. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht

ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom

14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinan-

der. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-

pflicht bewilligt worden ist.

6

a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger

2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG

Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBü-

ro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der

obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechts-

schutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt

keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kosten-

festsetzung auch nicht festgesetzt werden.

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b) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat

einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei

auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG

Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287; KG,

Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12;

Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122

Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zah-

lungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die

bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen An-

spruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen

(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Dies

ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsan-

spruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Be-

friedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3

ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich

nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie

sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt

(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG Düssel-

dorf, aaO). Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsan-

walts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen

Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis

für diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4

ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der

Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entspre-

chend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (Zöller/Philippi,

aaO, § 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11).

Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich ver-

langen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher

Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens

des Beklagten gestellt.

Die antragsgemäße Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kos-

ten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die Prozesskostenhil-

fe bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden.

9

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.08 - 1 O 64/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 W 126/08 -