BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 224/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg - vom 30. November 2006 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.132,84 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs.1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus verfassungs-
rechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach
§ 242 BGB einzuschränken ist, wenn der Mandant im Prozess einen rechtsbe-
ständigen Anspruch gegen den Prozessgegner erlangt, der den Vergütungsan-
spruch seines Anwalts deutlich übersteigt, ist nicht klärungsbedürftig.
Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1
Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestän-
de. Sie ist zwingend und greift selbst dann ein, wenn der Gebührentatbestand
vor der Beiordnung erfüllt war (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06,
FamRZ 2008, 982; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 56/08 Rn. 7; OLG Düsseldorf
Rpfleger 2005, 267, 268; v. 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 Rn. 7; Musielak/F. O.
Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung
der Bewilligung (OLG Düsseldorf aaO; Zöller/Philippi, aaO Rn. 12). Wollte man
- mit der Beschwerde - unter der Voraussetzung, dass der beigeordnete
Rechtsanwalt in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,
für seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Gebüh-
renanspruch um ein Vielfaches übersteigt, einen "Fall systemkonformer Reduk-
tion der Vorschrift" annehmen, führte dies im Ergebnis zu einem gesetzlichen
Erfolgshonorar. Die gesetzlichen Regelungen, die die Anwaltsgebühren für den
Prozesskostenhilfe-Anwalt gegenüber den sonstigen Rechtsanwaltsgebühren
geringer festlegen, sind verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1971, 187; Zöl-
ler/Philippi, aaO § 121 Rn. 38).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unten denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 O 541/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2006 - 19 U 76/06 -