Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 224/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 24. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- Zivilsenate in Freiburg - vom 30. November 2006 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.132,84 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs.1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus verfassungs-

rechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach

§ 242 BGB einzuschränken ist, wenn der Mandant im Prozess einen rechtsbe-

ständigen Anspruch gegen den Prozessgegner erlangt, der den Vergütungsan-

spruch seines Anwalts deutlich übersteigt, ist nicht klärungsbedürftig.

3

Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1

Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestän-

de. Sie ist zwingend und greift selbst dann ein, wenn der Gebührentatbestand

vor der Beiordnung erfüllt war (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06,

FamRZ 2008, 982; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 56/08 Rn. 7; OLG Düsseldorf

Rpfleger 2005, 267, 268; v. 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 Rn. 7; Musielak/F. O.

Fischer, ZPO 6. Aufl. § 122 Rn. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 122 Rn. 11).

Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung

der Bewilligung (OLG Düsseldorf aaO; Zöller/Philippi, aaO Rn. 12). Wollte man

- mit der Beschwerde - unter der Voraussetzung, dass der beigeordnete

Rechtsanwalt in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,

für seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Gebüh-

renanspruch um ein Vielfaches übersteigt, einen "Fall systemkonformer Reduk-

tion der Vorschrift" annehmen, führte dies im Ergebnis zu einem gesetzlichen

Erfolgshonorar. Die gesetzlichen Regelungen, die die Anwaltsgebühren für den

Prozesskostenhilfe-Anwalt gegenüber den sonstigen Rechtsanwaltsgebühren

geringer festlegen, sind verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1971, 187; Zöl-

ler/Philippi, aaO § 121 Rn. 38).

4

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unten denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 O 541/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2006 - 19 U 76/06 -