Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.07.2009 – Xa ZR 19/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Xa ZR 19/08

Verkündet am: 9. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

Brüssel Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG § 1, § 4a Abs. 1

II-VO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1,

a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftver- kehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- ten begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.

b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbrau- cherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden- de Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.

c) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 ü- ber die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucher- schutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.

d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08 - Kammergericht

LG Berlin

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und

Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 17. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG

eingetragener Verein, begehrt von der Beklagten, einem Luftverkehrsunter-

nehmen mit Sitz in Lettland, die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte führt, plant und organisiert

ihren Flugbetrieb und vertreibt ihre Beförderungsleistungen von ihrem Ge-

schäftssitz aus. Sie bietet unter anderem Flüge ab und nach B. an; in B.

unterhält sie ein Stadtbüro. Die Kunden können über das Internet unter der

Domain "www.a. .de", die im Wesentlichen in deutscher Sprache gehalten

ist, Flüge der Beklagten mit dem Abflugort B. buchen.

4

Der Internetauftritt der Beklagten enthält in der Rubrik "Steuern und Ge-

bühren" unter anderem folgende Formulierung:

"Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebüh- ren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen."

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel ge-

genüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen

richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat das Landgericht B. für international und

örtlich zuständig gehalten. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom

22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001

Nr. L 12 S. 1 (im Folgenden: EuGVVO). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasse unter an-

derem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Unterlassungskla-

gen von Verbraucherschutzverbänden wegen Verwendung oder Empfehlung

vermeintlich unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auf den Eintritt

eines konkreten Schadens komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis

von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten

Verbraucherbeschwerde. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge

aus § 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 1 BGB. Anzuwenden sei gemäß Art. 28 Abs. 1,

Art. 31 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht. Auf Grund der in Art. 28 Abs. 2

EGBGB aufgestellten Vermutung sei an sich zwar das am Ort der gewerblichen

Hauptniederlassung der Beklagten in Riga geltende Recht maßgeblich, weil die

Beklagte mit der Beförderung die für den abzuschließenden Vertrag charakte-

ristische Leistung erbringe und sie in Deutschland nur eine Geschäftsstelle,

nicht aber eine Niederlassung unterhalte. Allerdings gelte diese Vermutung ge-

mäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht, weil die Luftbeförderungsverträge auf Grund

der Gesamtumstände eine engere Verbindung mit Deutschland aufwiesen. Der

Internetauftritt unter der Top-Level-Domain ".de" richte sich gezielt an in

Deutschland lebende Kunden. Der Bestimmungsort der angestrebten Luftbeför-

derung liege in zahlreichen Fällen in Deutschland. Zu berücksichtigen sei weiter

der mit der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz.

Der Verbraucher, der in Deutschland in seiner Sprache zu einem Vertrags-

schluss über eine auch in Deutschland zu erbringende Leistung aufgefordert

werde, dürfe auf die Geltung des in Deutschland geltenden Schutzstandards

vertrauen. Auch wenn Art. 29 Abs. 2 EGBGB wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1

EGBGB geregelten Ausnahme für Beförderungsverträge nicht gelte, könne die-

ser Schutzgedanke im Rahmen des Art. 28 Abs. 5 EGBGB herangezogen wer-

den. Die beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar;

unerheblich sei gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die Beklagte die Rege-

lung nicht in die gesonderten Beförderungsbedingungen, sondern in die Rubrik

"Reiseinformationen" eingestellt habe. Gemäß § 309 Nr. 1 BGB sei die Klausel

unwirksam, weil sie eine kurzfristige Preiserhöhung erlaube.

11

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Ob das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts

B. zu Recht bejaht hat, ist im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen (§ 545

Abs. 2 ZPO).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der

deutschen Gerichte bejaht.

a) Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der

deutschen Gerichte zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem

nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten

Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.).

b) Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für die Ent-

scheidung des Rechtsstreits international zuständig.

Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheits-

gebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden,

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten

Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den

Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem

das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

12

Die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in All-

gemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen

mit Privatpersonen hat im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine unerlaubte Hand-

lung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum

Gegenstand. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinn dieser Be-

stimmung erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Ver-

wendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, de-

ren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie derjenigen des Klägers

ist (EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - Rs. C-167/00, Slg. 2002 I S. 8126 = NJW 2001,

3617 Tz. 40 ff. - Verein für Konsumenteninformation/Karl Heinz Henkel, noch zu

Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, jedoch mit dem Hinweis unter Tz. 49, dass Art. 5 Nr. 3

EuGVVO entsprechend auszulegen sei; Lindacher in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer,

AGB-Recht, 5. Aufl., § 6 UKlaG Rdn. 14 m.w.N.). Auf den Eintritt eines konkre-

ten Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem

beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbrau-

cherbeschwerde.

13

Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte ist nicht maßgeblich, ob die von der Beklagten verwendete "Reiseinfor-

mation" nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit deutschen

Sachrechts ist keine Voraussetzung für die Eröffnung der internationalen Zu-

ständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh. I

Art. 5 EuGVVO Rdn. 24). Dies gilt auch für die Klage eines Verbraucherschutz-

vereins auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Ver-

trägen mit Privatpersonen. Ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zustän-

digkeit und dem anzuwendenden Sachrecht entspräche nicht der Zielsetzung

der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche

Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993 Nr. L 95 S. 29). Die Wirksamkeit

der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklage auf Unterlassung

unzulässiger Klauseln wäre, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften ausgesprochen hat, erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur

im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten

(EuGH, aaO Tz. 43).

14

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist viel-

mehr bereits dann begründet, wenn die Verletzung eines geschützten Rechts-

guts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen

werden kann; die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsver-

letzung tatsächlich eingetreten ist (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP

2005, 493 - Hotel Maritime, zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Der Kläger hat behauptet,

mit der beanstandeten "Reiseinformation" verwende die Beklagte in der Bun-

desrepublik Deutschland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine

Geschäftsbedingung. Danach ist das schädigende Ereignis im Sinn des Art. 5

Nr. 3 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten.

15

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlas-

sungsanspruch folge aus § 1 UKlaG, weil die Wirksamkeit der angegriffenen

Klausel nach deutschem Recht zu bestimmen und die Klausel danach unwirk-

sam sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage zwar in dem anzuwen-

denden deutschen Sachrecht, hingegen ist die Wirksamkeit der angegriffenen

Bestimmung nach lettischem Recht zu beurteilen.

16

a) Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung

der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen ist an das deutsche Sachrecht und damit an die §§ 1, 2, 4a

UKlaG anzuknüpfen.

17

aa) Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom

11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht ("Rom II"), ABl. 2007 Nr. L 199 S. 40 (im Folgenden: Rom-II-VO). Diese

Verordnung ist auf schadensbegründende Ereignisse, die nach ihrem Inkrafttre-

ten am 11. Januar 2009 eingetreten sind (Art. 1, 31 und 32 Rom-II-VO) und

damit ab diesem Zeitpunkt wegen der in die Zukunft gerichteten Wirkung des

geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf das Streitverhältnis anzuwen-

den. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhält-

nis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der

Schaden eintritt.

18

Die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der Ver-

wendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat keine ver-

traglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand.

Diese Beurteilung trifft auch für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO zu. Die Auslegung die-

ser Bestimmung erfolgt autonom und im Einklang mit der Verordnung über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-

scheidungen in Zivil- und Handelssachen (Erwägungsgründe 7 und 11 zur

Rom-II-VO), so dass auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zurück-

gegriffen werden kann (Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl.,

ROM II Art. 4 Rdn. 4).

19

Anzuknüpfen ist an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt

(Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b

Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten

Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet worden sind oder wahrschein-

lich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten

kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder zu be-

einträchtigt werden drohen. Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 1

Rom-II-VO bestätigt, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus un-

lauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden ist, in des-

sen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der

Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt wer-

den. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO auf den vorliegenden

Fall einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands wegen der Verwen-

dung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen unmittelbar Anwen-

dung findet. Die Erwägung, dass die Kollisionsnorm die Verbraucher durch An-

knüpfung an das Recht des Staates schützen soll, in dessen Gebiet ihre kollek-

tiven Interessen beeinträchtigt werden, gilt im Fall der Unterlassungsklage eines

Verbraucherschutzvereins ebenso für die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4

Abs. 1 Rom-II-VO. Die Vorschrift des Art. 6 Rom-II-VO stellt keine Ausnahme

von der allgemeinen Regel nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO dar, sondern vielmehr

eine Präzisierung derselben (Erwägungsgrund 21 zur Rom-II-VO).

20

Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die

Beklagte habe durch die Wiedergabe der angegriffenen "Reiseinformation" auf

ihren deutschsprachigen Internetseiten diese "Reiseinformation" im Inland ver-

wendet. Zu Unrecht meint sie, sowohl das einseitige "In-das-Netz-Stellen" als

auch die spätere vertragliche Verwendung erfolgten in Riga. Denn verwendet

wird die "Reiseinformation" auch dort, wo sie (potenziellen) Fluggästen zur

Kenntnis gegeben wird; dies geschieht bei einer Verwendung im Internet überall

dort, wo sich Verbraucher bestimmungsgemäß mit Hilfe des Internetauftritts

über die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen

Beförderungsverträgen zugrunde legen will.

21

Anhaltspunkte für Umstände im Sinn des Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO, die

auf eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates

als dem der Bundesrepublik Deutschland hinweisen, bietet der festgestellte

Sachverhalt nicht. Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein anderes,

etwa vertragliches Rechtsverhältnis.

22

bb) Soweit der Kläger von der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, sich

bei der Abwicklung vor Inkrafttreten der Rom-II-VO geschlossener Verträge auf

die beanstandete Bestimmung zu berufen, folgt die Anwendbarkeit deutschen

Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die kollisionsrechtlichen Vor-

schriften der Rom-II-VO sind insoweit nach Art. 31 Rom-II-VO nicht anwendbar.

Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter

Handlung zwar grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem der Ersatzpflichtige

gehandelt hat. Die auf Unterlassung der Verwendung von der Rechtsordnung

missbilligter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Ver-

bandsklage ist als negatorischer Anspruch auch nach deutschem Internationa-

len Privatrecht eine unerlaubte Handlung (Schlosser in: Staudinger, BGB,

Bearb. 2006, § 1 UKlaG Rdn. 4). Als Recht des Handlungsorts wäre lettisches

Sachrecht berufen. Der Verletzte kann aber nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB

verlangen, dass das Recht des Staats angewandt wird, in dem der Erfolg einge-

treten, d.h. in dem das geschützte Rechtsgut oder Interesse verletzt worden ist.

Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, weil die beanstandete "Reisein-

formation" den (potenziellen) Fluggästen dort bestimmungsgemäß zur Kenntnis

gegeben und damit verwendet worden ist. Der Kläger hat sein Bestimmungs-

recht innerhalb der Frist des Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB stillschweigend aus-

geübt, indem er sich bereits mit der Klageschrift vom 4. September 2006 auf

deutsches Sachrecht berufen und hieran trotz der Rüge der Beklagten in der

Klageerwiderung vom 20. Februar 2007 festgehalten hat. Danach ist auf den

Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anzuwenden.

23

Demgegenüber greift die Sonderanknüpfung nach Art. 41 EGBGB nicht,

denn eine wesentlich engere Verbindung mit lettischem Recht, insbesondere

eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung der Parteien im Sinn

des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, besteht nicht.

24

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 1

UKlaG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den

§§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit

der angegriffenen Bestimmung nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist. Im

vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit der beanstandeten "Reiseinformation" je-

doch nach lettischem Recht zu beurteilen.

25

aa) Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deut-

schem Sachrecht unterliegt, folgt nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit

der Bestimmung nach deutschem Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt

vielmehr einer besonderen Anknüpfung (so schon Maidl, Ausländische AGB im

deutschen Recht (2000), S. 264 ff. m.w.N. zum AGBG). Dies ergibt sich auch

aus einer Gesamtschau von § 1 UKlaG und § 4a UKlaG. Während § 1 UKlaG

einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffenen

Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem

Sachrecht unwirksam sind, gewährt § 4a UKlaG einen solchen Anspruch auch

in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Nor-

men verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen

des deutschen Rechts gehören.

26

Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-

den, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherin-

teressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom

27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung

der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. 2004

Nr. L 364 S. 1 (im Folgenden: Verordnung über die Zusammenarbeit im

Verbraucherschutz), verstößt. § 4a Abs. 1 UKlaG ermöglicht über die Verwei-

sung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UKlaG den

dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüber-

schreitende Verstöße gegen die im Anhang zur Verordnung über die Zusam-

menarbeit im Verbraucherschutz aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in

ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucher-

schutzverbände können danach nicht nur inländische Unternehmen in An-

spruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ge-

gen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen

aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die für ihr Handeln maßgebli-

chen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage

erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten.

27

§ 4a UKlaG wurde durch das Gesetz über die Durchsetzung der

Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. De-

zember 2006 (BGBl. I S. 3317) in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt.

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung über die Zusammenar-

beit im Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit der nationalen Behörden sah

der Gesetzgeber nach der Verneinung der Aktivlegitimation deutscher Verbän-

de für die Geltendmachung der Verletzung ausländischen Rechts (BGH, Urt. v.

26.11.1997 - I ZR 148/95, WRP 1998, 386 - Gewinnspiel im Ausland) dadurch

behindert, dass für qualifizierte Einrichtungen (u.a. Verbraucherverbände) keine

Möglichkeit bestanden habe, gegen grenzüberschreitend tätige Unternehmen

mit Sitz im Inland vorzugehen, die gegen die rechtlichen Interessen der

Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten auf den dortigen Märkten verstießen

(BT-Drucks. 16/2930 S. 16). Ziel des Gesetzgebers war es, durch Schaffung

eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Inanspruchnahme von

Unternehmen mit Sitz im Inland zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16 und

26).

28

Auf diesen Anwendungsfall ist der den qualifizierten Einrichtungen im

Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingeräumte Unterlassungsanspruch nach

dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht beschränkt. Voraussetzung ist viel-

mehr nur ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der

Verbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Ein solcher Verstoß kann auch darin

liegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbraucherschützende Normen

verstößt, die nicht die in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen

Rechts sind (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4a

UKlaG Rdn. 4). Dies entspricht dem Zweck der Verbandsklage. Sie ergänzt den

individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen und Geschäftspraktiken, die gegen verbraucherschützende Rechtsnormen

verstoßen. Die Verbände sollen im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der

Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freigehal-

ten wird und die Interessen der Verbraucher gewahrt werden (BGHZ 109, 29,

33; Köhler, aaO, Einf. UKlaG Rdn. 1). Dieser Zweck der Verbandsklage erfor-

dert in den Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützendes Recht

verstoßen wird, ein Klagerecht unabhängig davon, ob dieses verbraucherschüt-

zende Recht das deutsche oder ein anderes nationales Verbraucherschutzrecht

ist. Demgemäß enthält § 2 UKlaG jedenfalls keine ausdrückliche Beschränkung

seines Anwendungsbereichs auf deutsches Verbraucherschutzrecht. Er kann

lediglich deshalb im Streitfall die Verbandsklagebefugnis nicht begründen, weil

§ 2 Abs. 1 UKlaG voraussetzt, dass in anderer Weise als durch Verwendung

oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Verbraucher-

schutzgesetz zuwidergehandelt wird. Weder § 2 noch § 4a UKlaG kann jedoch

ein Argument dafür entnommen werden, dass der Schutz der Verbraucherinte-

ressen davon abhängig zu machen ist, ob er durch deutsches Recht oder das

Verbraucherschutzrecht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Ge-

meinschaften gewährleistet wird.

29

Besteht somit nach deutschem Sachrecht ein Klagerecht unabhängig

davon, ob gegen deutsches oder ein anderes, von § 4a UKlaG erfasstes natio-

nales Verbraucherschutzrecht verstoßen wird, zwingt dies zu einer selbststän-

digen kollisionsrechtlichen Anknüpfung zu dessen Bestimmung. Für die Beurtei-

lung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Vertrags-

statut maßgeblich.

30

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts richtet sich die Wirk-

samkeit der beanstandeten "Reiseinformation" nach lettischem Sachrecht. Dies

folgt aus Art. 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 EGBGB.

31

(1) Wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB geregelten Ausnahme für

Beförderungsverträge ist das auf die von der Beklagten geschlossenen Luftbe-

förderungsverträge anzuwendende Recht nicht nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB zu

bestimmen, wonach sich bei Verbraucherverträgen mangels einer Rechtswahl

eine Anknüpfung am Recht des Staats ergäbe, in dem der Verbraucher seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

32

(2) Für das anzuwendende Sachrecht ist auch Art. 34 EGBGB nicht

maßgeblich. Den §§ 307 bis 309 BGB lässt sich ein ohne Rücksicht auf das auf

den Vertrag anzuwendende Recht international zwingender Geltungsanspruch,

wie er bei sogenannten Eingriffsnormen in Betracht kommt, nicht entnehmen.

Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die

betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender In-

teressen der Vertragsparteien und somit Individualbelangen dient, sondern

daneben auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt (BGH, Urt. v.

13.12.2005 - XI ZR 82/05, NJW 2006, 762, 763 f.; Kropholler, Internationales

Privatrecht, 6. Aufl., § 3 II 3; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB

Rdn. 12). Die §§ 307 bis 309 BGB bezwecken demgegenüber den Schutz des

strukturell unterlegenen Vertragspartners des Verwenders vor den mit der Ver-

wendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise verbundenen Ge-

fahren. Die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch die

Verwendung vorformulierter und die Richtigkeitsgewähr beeinträchtigender Be-

dingungen soll verhindert werden (Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 81 ff.,

insbesondere Rdn. 89 m.w.N.). Gemeinwohlinteressen werden durch die ge-

nannten Bestimmungen allenfalls reflexartig geschützt; dies reicht für die An-

wendung von Art. 34 EGBGB jedoch nicht aus (MünchKomm/Sonnenberger,

BGB, 4. Aufl., Einl. IPR Rdn. 61; MünchKomm/Spellenberg, BGB, Art. 31

EGBGB Rdn. 11; vgl. auch BGH, NJW 2006, 762, 764 zum Verbraucherkredit-

gesetz). Ein internationaler Geltungsanspruch der §§ 307 bis 309 BGB ist auch

nicht aus dem gemeinschaftsrechtlichen Ursprung dieser Vorschriften herzulei-

ten. Jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Richtlinie keine ausdrückliche

kollisionsrechtliche Regelung enthält und lediglich einen Mindeststandard vor-

gibt, kann über diesen Mindeststandard hinausgehenden Umsetzungsnormen

ein international zwingender Charakter nicht beigemessen werden (BGH, NJW

2006, 762, 764). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 309 Nr. 1 BGB ist eine

solche überschießende Umsetzungsnorm. Ihr Schutz reicht über den nicht ver-

bindlichen Hinweis in Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG

hinaus (EuGH, Urt. v. 7.5.2002 - Rs. C-478/99, Slg. 2002 I S. 4147 = EuZW

2002, 465 Kommission/Königreich Schweden; Palandt/Grüneberg, BGB,

68. Aufl., § 310 Rdn. 28 und 40).

33

(3) Mangels Rechtswahl ergibt sich das anzuwendende Recht aus

unterliegt der Vertrag dem Recht des Staats, mit dem er die engsten Verbin-

dungen aufweist. Dies ist hier Lettland.

34

Für Verträge über die Luftbeförderung von Personen fehlt eine besonde-

re Regelung im deutschen Internationalen Privatrecht. Somit wird gemäß

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB vermutet, dass der Vertrag die engsten

Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die in Ausübung ihrer

gewerblichen Tätigkeit die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-

punkt des Vertragsschlusses ihre Hauptniederlassung hat. Charakteristische

Leistung bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist die Beförde-

rung (Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 40 und 44), hier al-

so die Leistung der Beklagten, die ihre Hauptniederlassung in Lettland hat. An

die Existenz eines Stadtbüros in B. ist nicht anzuknüpfen. Unselbstständige

Geschäftsstellen, die lediglich Flugscheine ausgeben, sind nicht als Niederlas-

sung im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB anzusehen (MünchKomm/

Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 Rdn. 268). Nach der Vermutung des Art. 28

Abs. 2 EGBGB weisen somit die Verträge, die gegebenenfalls unter Verwen-

dung der beanstandeten Klausel abgeschlossen werden sollen, die engsten

Verbindungen zu Lettland auf.

35

Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Sie gälte nach Art. 28 Abs. 5

EGBGB nur dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergäbe,

dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Die

in Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB aufgestellten Vermutungen sollen ein gewisses

Maß an Rechtssicherheit gewährleisten und die Rechtsanwendung erleichtern;

deshalb ist nur in Ausnahmefällen auf Art. 28 Abs. 5 EGBGB zurückzugreifen.

Dies ist dann angezeigt, wenn Anknüpfungsgesichtspunkte, die das von der

Vermutung verwendete Anknüpfungsmoment an Gewicht deutlich übertreffen,

zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen und sich ein anderes Zent-

rum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 26.7.2004

- VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 209; Kropholler, aaO, § 52 III 4). Umstän-

de, die in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie entgegen der Vermu-

tung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts begründen,

liegen nicht vor.

36

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Berufungs-

gericht zunächst zutreffend die Art und Weise der beabsichtigten Vertragsan-

bahnung berücksichtigt. Dass sich der in deutscher Sprache gehaltene Inter-

netauftritt der Beklagten unter der Top-Level-Domain ".de" gezielt an in

Deutschland lebende Kunden richtet, weist durchaus auf eine Verbindung zur

Bundesrepublik Deutschland hin. Diese Art des Vertragsschlusses allein genügt

jedoch nicht, um eine engere Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu

begründen (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 113 und 417 m.w.N.; a.A. Pfeiffer, NJW

1997, 1207, 1214). Hierfür spricht auch der von der Beklagten ins Feld geführte

Umstand, dass eine abweichende Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der

Dienstleistungsfreiheit führen müsste.

37

Der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung weist nicht auf eine Ver-

bindung zur Bundesrepublik Deutschland hin. Zunächst bewirbt die Beklagte mit

ihrem Internet-Auftritt nicht nur Flüge, die von der Bundesrepublik Deutschland

ausgehen oder in dieser enden, sondern die gesamte Palette ihres Flugpro-

gramms. Die charakteristische Leistung bei der Luftbeförderung von Personen

wird zudem gleichermaßen über die gesamte Strecke erbracht und lässt sich

bei grenzüberschreitenden Flügen nicht einem bestimmten Land schwerpunkt-

mäßig eindeutig zuordnen. Allenfalls ließe sich ein wirtschaftlicher Schwerpunkt

der Vertragsleistung für den Ort des Abflugs bejahen, weil dort mit der Bereit-

stellung des Flugzeugs und einer einsatzfähigen Besatzung, der Fluggastauf-

nahme und dem planmäßigen Start wesentliche Voraussetzungen für die Be-

förderungsleistung erbracht werden; eindeutig ist dies jedoch nicht (vgl. die Vor-

lage zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-

ten zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO durch BGH, Beschl. v.

22.4.2008 - X ZR 76/07, NJW 2008, 2121 f., und das Urteil des Gerichtshofs v.

9.7.2009 - C-204/08 Tz. 39-43 - Rehder/Air Baltic). Das vom Berufungsgericht

herangezogene Kriterium des Orts der vertraglich vereinbarten letzten Landung

(Bestimmungsorts) bietet im vorliegenden Fall ebenfalls keinen eindeutigen

Hinweis auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland. Zwar ist das An-

gebot der Beklagten unter der Top-Level-Domain ".de" auf deutsche Kunden

zugeschnitten. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass diese immer von

Deutschland aus einen Hin- und Rückflug buchen. Möglich ist auch eine ge-

trennte Buchung. Auch der Bestimmungsort kann daher ohne Weiteres außer-

halb Deutschlands liegen.

38

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag der von der Kon-

trolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz, insbesondere der

Schutz des Verbrauchers, eine engere Verbindung zum deutschen Recht nicht

zu begründen. Die Überlegung, der Verbraucher dürfe auf die Anwendung des

an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltenden Rechts vertrauen, spiegelt

den Normzweck des die Anknüpfung bei Verbraucherverträgen regelnden, aber

nach Abs. 4 Satz 1 auf Beförderungsverträge nicht anwendbaren Art. 29 Abs. 2

EGBGB wider (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 38). Anders als zukünftig nach Art. 5

Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf ver-

tragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

("Rom I"), ABl. 2008

Nr. L 177 S. 6 (dazu Mankowski, TranspR 2008, 339, 348 ff.), haben der Ge-

setzgeber des Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB und die Vertragsparteien des

zugrunde liegenden Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des EWG-Übereinkommens vom

19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht dem Verbraucherschutz für Beförderungsverträge ausdrücklich maßgeb-

liche Bedeutung nicht beigemessen. Diese gesetzliche Wertung würde durch

eine Heranziehung des Verbraucherschutzgedankens als tragendes Anknüp-

fungsmerkmal für die Bestimmung der engeren Verbindung im Sinn des Art. 28

Abs. 5 EGBGB unterlaufen.

39

Für eine Anwendung der Ausweichklausel des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ist

somit kein Raum, weil nach der gebotenen Gesamtabwägung die Anknüp-

fungspunkte, die auf eine Verbindung zum deutschen Recht hinweisen, nicht

deutlich stärker ins Gewicht fallen als das der Vermutung in Art. 28 Abs. 2

EGBGB zugrunde liegende Anknüpfungsmoment. Die gegenteilige Auffassung

des Berufungsgerichts begründet daher auch dann einen im Revisionsverfahren

nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, dass es sich bei der gebote-

nen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Denn es

unterliegt jedenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung, ob das Gericht alle Um-

stände berücksichtigt hat, die für die Bestimmung der engsten Verbindung von

Bedeutung sein können (BGH, NJW-RR 2005, 206, 210). Dies muss umgekehrt

auch dann gelten, wenn das Berufungsgericht Umstände herangezogen hat, die

nicht berücksichtigungsfähig sind.

40

c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend,

weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ange-

nommen hat, mit der angegriffenen Klausel gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des anzu-

wendenden

lettischen Verbraucherschutzgesetzes

(Patērētāju

tiesību

aizsardzības likums) verstößt. Allerdings bestände im Fall eines derartigen Ver-

stoßes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 4a Abs. 1 UKlaG

in Verbindung mit §§ 4a Abs. 2, 3 Abs. 1 UKlaG. Diese Bestimmung ist trotz ih-

res Inkrafttretens nach Rechtshängigkeit des Verfahrens anwendbar; bei Unter-

lassungsansprüchen ist wegen ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung auf das

zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen.

Ein Verstoß der angegriffenen "Reisebestimmung" gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des

lettischen Verbraucherschutzgesetzes stellte einen innergemeinschaftlichen

Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von

Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucher-

schutz dar. Ob die angegriffene Bestimmung allerdings gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5

des lettischen Verbraucherschutzgesetzes verstößt, kann auf der Grundlage

der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.

41

aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger in einer engli-

schen Übersetzung einer von der lettischen Regierung eingesetzten Überset-

zungsstelle für Dokumente von europäischer Bedeutung vorgelegte Bestim-

mung des lettischen Verbraucherschutzgesetzes gehöre zu den Regelungen,

die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993

über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erlassen worden seien.

Sie entspreche nahezu wörtlich Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der

Richtlinie. Die angegriffene Klausel verstoße gegen diese Bestimmung, da sie

für den Verbraucher kein Lösungsrecht vorsehe. Es handele sich auch um eine

Geschäftsbedingung im Sinn des § 6 Abs. 3 des lettischen Verbraucherschutz-

gesetzes, da sie nicht ausgehandelt sei. Feststellungen zur Anwendung der

Bestimmung in Lettland seien nicht erforderlich. Da die Norm eine nahezu wört-

liche Umsetzung der Richtlinie darstelle, sei sie richtlinienkonform anzuwenden;

eine etwa abweichende Rechtspraxis sei unbeachtlich.

42

bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 184 GVG ver-

stoßen, weil es seiner Beurteilung eine englische Übersetzung des lettischen

Verbraucherschutzgesetzes zugrunde lege. Zu Unrecht habe es auch auf weite-

re Feststellungen zu den lettischen Sachnormen und deren Anwendung ver-

zichtet. Zum einen fordere § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutz-

gesetzes nur dann ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn der Endpreis

unangemessen hoch sei; dies sei jedoch nicht festgestellt. Zum anderen sei

nicht festgestellt, ob die Steuern und Gebühren, deren Zahlung die angegriffene

Bestimmung vorsehe, überhaupt als Preis i.S. des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des letti-

schen Verbraucherschutzgesetzes anzusehen seien. Schließlich habe das Be-

rufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen,

dass die angegriffene "Reiseinformation" nach lettischem Recht keine Ver-

tragsbedingung darstelle, weil sie nicht in die Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen aufgenommen worden sei.

43

cc) Mit den beiden letztgenannten Rügen dringt die Revision durch. Zu-

nächst hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, ob es sich bei der angegriffe-

nen Bestimmung über die Zahlung von Steuern und Gebühren nach lettischem

Recht um eine Preisabrede im Sinn des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen

Verbraucherschutzgesetzes handelt oder um eine Preisnebenabrede, die ge-

gebenenfalls einem anderen Kontrollmaßstab unterliegt. Weiter hat das Beru-

fungsgericht die angegriffene "Reiseinformation" unter Berufung auf § 305

Abs. 1 Satz 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn des Bürgerli-

chen Gesetzbuchs qualifiziert, obwohl diese nicht in die Allgemeinen Reisebe-

dingungen aufgenommen wurde. Für das deutsche Recht entspricht dies der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 133, 184, 187 f.). Ob es

sich jedoch auch um Vertragsbedingungen (līguma noteikumi) im Sinn von § 6

des lettischen Verbraucherschutzgesetzes handelt, hat das Berufungsgericht

nicht aufgeklärt.

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zu neuer

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beach-

ten haben, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach

45

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nur soweit reicht, als die unerlaubte Handlung in der Bun-

desrepublik Deutschland begangen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.1995,

C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Tz. 33 - Fiona Shevill/Presse Alli-

ance SA); dies entspricht dem auf die Bundesrepublik Deutschland beschränk-

ten Geltungsanspruch des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsan-

spruchs nach § 4a UKlaG. Ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Beurteilung

nach lettischem Recht kann die Verwendung der Reiseinformation durch die

deutschen Gerichte der Beklagten daher nur für die Bundesrepublik Deutsch-

land untersagt werden.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 26 O 323/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2007 - 23 U 65/07 -