Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2009 – V ZB 48/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März

2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom

8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigen-

tumswohnung wegen Ansprüchen der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in

der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Mit Verfügung vom

selben Tag hat es den Antrag der Gläubigerin, die Finanzbehörde zur Feststel-

lung der Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklas-

se nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen,

zurückgewiesen.

2

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die

von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteilig-

te zu 1 die Mitteilung des Einheitswerts durch die Finanzbehörde erreichen

möchte.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält den Antrag für unbegründet. Das Amtsge-

richt sei nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts

zu ersuchen. § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG biete dafür keine Grundlage. Es bestehe

kein Anlass, den Wert für die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach

§ 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des Einheitswerts zu er-

suchen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts

nicht verwertbar wären.

III.

5

Diese Erwägungen treffen zwar nicht zu. Das Amtsgericht ist aber

gleichwohl nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts

zu ersuchen.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bietet § 54 Abs. 1

Satz 4 GKG durchaus eine Grundlage für ein Ersuchen an die Finanzbehörde.

Zwar wird gemäß § 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anordnung der Zwangsver-

steigerung nur die nicht vom Wert abhängige Festgebühr für die Anordnung des

Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses in

Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) fällig (Satz 1 der Vorschrift).

Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass das Vollstreckungsgericht

schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Gebührenvorschuss

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anfordern und für dessen Berechnung die Finanzbehörde um Mitteilung des

Einheitswerts ersuchen kann (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW

2009, 2066, 2067).

2. Anders als das Beschwerdegericht meint, wäre eine Mitteilung der Fi-

nanzbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG im Zwangsversteigerungsverfahren

auch verwertbar (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066,

2067 f.).

3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vollstreckungsgericht

aber nicht verpflichtet, einen Vorschuss anzufordern und dazu die Finanzbe-

hörde um Mitteilungen des Einheitswerts zu ersuchen. Es darf vielmehr die

Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG abwarten, muss dann aller-

dings auch die Entscheidung über einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsver-

fahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis dahin zurückstellen

(Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2068). Denn der

Nachweis, dass die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 ZVG überschritten ist, kann

auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert

nach § 74a V ZVG geführt werden (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZB

157/08, NJW 2009, 1888, 1889).

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können Vorschriften

der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein.

IV.

Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre-

ckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vor-

dergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Daran fehlt es hier.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2008 - 1 K 311/08 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2009 - 19 T 486/08 -