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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – V ZB 142/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 142/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG §§ 15, 54 Abs. 1 Satz 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

a) Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse

nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder der

Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder

der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist.

b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung

über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklas-

se nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 142/08 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüs-

se der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Sep-

tember 2008 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. August

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom

30. Juli 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigentums-

wohnung wegen Ansprüche der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der

Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Den Antrag der Gläubige-

rin, ihren Beitritt zu diesem Verfahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2

ZVG zuzulassen, hat es mit Beschluss vom 11. August 2008 zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von

dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin wei-

terhin die Zulassung ihres Beitritts in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2

ZVG erreichen.

II.

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Das Beschwerdegericht hält den Beitrittsantrag der Gläubigerin für unbe-

gründet. Die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Forderung die

Mindesthöhe von drei Prozent des Einheitswerts gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1

ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG überschreite. Sie sei zwar außerstande,

den Einheitswert des Versteigerungsobjekts nachzuweisen. Eine "Vermittlung

des Vollstreckungsgerichts" komme aber nicht in Betracht. Es bestehe kein An-

lass, den Wert für die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach § 54

Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des Einheitswerts zu ersu-

chen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht

verwertbar wären.

III.

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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteige-

rungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im

Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Senat, Beschl. v. 17. April 2008,

V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, 1958). Ein solcher Beitritt setzt nach § 10 Abs. 3

Satz 1 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende

Forderung eine Mindesthöhe von drei Prozent des Einheitswerts des Vollstre-

ckungsobjekts überschreitet. Das Überschreiten dieser Mindesthöhe ist in § 10

Abs. 3 Satz 1 ZVG als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und

deshalb von dem Gläubiger in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachzuweisen

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(Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, aaO S. 1957). Eine dieser Form

genügende Urkunde über den Einheitswert hat die Gläubigerin bislang nicht

vorgelegt.

2. Das Vollstreckungsgericht durfte den Beitritt dennoch nicht zurückwei-

sen.

a) Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Gläubigerin wie jede Woh-

nungseigentümergemeinschaft nach derzeitiger Rechtslage keine Möglichkeit

hat, ohne Mitwirkung des Schuldners eine Bekanntgabe des Einheitswertsbe-

scheids für die zu versteigernde Eigentumswohnung an sich zu erreichen. Eine

solche Bekanntgabe setzt mangels Einwilligung des Schuldners ein zwingendes

öffentliches Interesse voraus. Ein solches Interesse wird in der Finanzrecht-

sprechung bislang verneint (FG Düsseldorf ZWE 2009, 81, 83). Selbst der Um-

stand, dass damit das von dem Gesetzgeber angestrebte Ziel, der Wohnungs-

eigentümergemeinschaft eine Möglichkeit zu verschaffen, Hausgeldrückstände

in der Zwangsversteigerung erfolgreich geltend zu machen (Begründung des

Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und

anderer Gesetze in BT-Drs. 16/887 S. 13, 43), leer zu laufen droht, soll daran

nichts ändern (so ausdrücklich FG Düsseldorf aaO).

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b) Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Nachweis in absehba-

rer Zeit nicht erbracht werden könnte und der Beitritt mangels Nachweises der

Mindesthöhe der Forderung ohne weiteres zurückzuweisen wäre. Der Nachweis

ist vielmehr (dazu unten IV. 3) durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein

Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch

die Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG möglich. Im

Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens wird es in jedem Fall entweder zu

der Mitteilung des Einheitswerts durch das Finanzamt oder zur Festsetzung des

Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht kommen.

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c) Damit steht aber fest, dass der erforderliche Nachweis im Verlaufe des

Verfahrens geführt wird. Art und Umfang der Führung dieses Nachweises ste-

hen auch nicht im Belieben der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubi-

gerin. Die Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im

Versteigerungsverfahren hängt vielmehr entscheidend von der Verfahrensweise

des Vollstreckungsgerichts ab. Daran muss das Vollstreckungsgericht die

Handhabung der Verfahrensvorschriften ausrichten. Das gilt nicht nur für den

Schutz des Eigentums bei der Entscheidung über den Zuschlag (BVerfGE 49,

220, 235; 51, 150, 156 f.; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04,

ZfIR 2005, 295, 296). Diese Grundsätze sind vielmehr auch bei der Entschei-

dung über den Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rang-

klasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu beachten. Dazu ist die Entscheidung ü-

ber den Beitritt (zum eigenen oder fremden Verfahren) im Rang nach § 10 Abs.

1 Nr. 2 ZVG zurückzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mit-

geteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz

1 ZVG festgesetzt hat.

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d) Im vorliegenden Fall ist weder ein Ersuchen an das Finanzamt nach

§ 54 Abs. 1 Satz 4 GKG gerichtet noch der Verkehrswert festgesetzt worden.

Über den Beitritt durfte deshalb nicht entschieden werden. Die Entscheidung ist

bis dahin zurückzustellen.

IV.

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Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Vielmehr kommt es auf den weite-

ren Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens an. Die Sache ist deshalb

nicht an das Beschwerdegericht, sondern unmittelbar an das Vollstreckungsge-

richt zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgen-

des hin:

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1. Das Vollstreckungsgericht kann entgegen der Annahme des Be-

schwerdegerichts das Finanzamt nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG um Mitteilung

des Einheitswerts ersuchen.

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a) Richtig ist zwar, dass gemäß § 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anord-

nung der Zwangsversteigerung nur die nicht vom Wert abhängige Festgebühr

für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nr. 2210 des

Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) fällig

wird (Satz 1 der Vorschrift). Die im Zwangsversteigerungsverfahren entstehen-

den wertabhängigen Gebühren nach Nr. 2211 bis 2216 KV GKG werden dem-

gegenüber erst zu einem Zeitpunkt fällig, in dem der Verkehrswert nach § 74a

Abs. 5 ZVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt ist, der bei der Berech-

nung der Gebühren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgeht.

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b) Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass nach § 15 Abs. 1

GKG spätestens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins ein Vorschuss

in Höhe des Doppelten der - wertabhängigen - Gebühr für die Abhaltung eines

Versteigerungstermins zu erheben ist. Schuldner des Vorschusses ist jeder

betreibende Gläubiger (Meyer, GKG, 10. Aufl., § 26 Rdn. 3), auch der einem

fremden Verfahren beitretende (Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 26 GKG Rdn. 2).

Bei Bestimmung des Versteigerungstermins wird zwar eine Wertfestsetzung

meist vorliegen (so Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer,

ZVG, 13. Aufl., § 74a Rdn. 57), weil in der Terminsbestimmung nach § 38

Abs. 1 Satz 1 ZVG unter anderem auch der Verkehrswert angegeben werden

soll. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Vollstreckungsgericht den Vor-

schuss vor diesem Zeitpunkt nicht anfordern dürfte. Es besteht im Gegenteil

Einigkeit darüber, dass das Vollstreckungsgericht den Vorschuss sogar schon

im Anordnungsverfahren (so: Meyer, aaO, § 15 Rdn. 3), jedenfalls aber nach

Anordnung der Zwangsversteigerung (so: Hartmann, aaO, § 15 GKG Rdn. 1)

nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 KostVfg, einfordern darf. Dies kann

wegen der späten Fälligkeit der Gebührenansprüche schon kostenrechtlich

zweckmäßig sein.

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c) Das Ergebnis einer Auskunft des Finanzamts wäre, anders als das

Beschwerdegericht meint, im Versteigerungsverfahren auch verwertbar. Zwar

wird dem Zweck des § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Verbot entnommen, die Mit-

teilung für andere Zwecke als die der Kostenberechnung zu verwenden (so: FG

Düsseldorf ZWE 2009, 81, 83). Das führt aber nicht dazu, dass die Mitteilung

über den Einheitswert im Rahmen von § 10 Abs. 3 ZVG unverwertbar wäre. Die

Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG dient auch dazu, dem Vollstreckungsge-

richt die Anforderung eines Vorschusses zu ermöglichen. Außerdem schließt

der Zweck des § 54 GKG die Erteilung einer ordnungsgemäßen und nachvoll-

ziehbaren Kostenrechnung mit ein. Ohne diese wäre die Vorschrift sinnlos. Aus

der Kostenrechnung muss der Kostenschuldner aber bei wertabhängigen Ge-

bühren und Vorschüssen auch entnehmen können, von welchem Wert das Voll-

streckungsgericht ausgegangen ist. Das gilt erst recht, wenn er selbst keine

Möglichkeit hat, diese Berechnungsgrundlage in Erfahrung zu bringen. Der Ein-

heitswert darf der Wohnungseigentümergemeinschaft als Vorschussschuldnerin

mitgeteilt werden. Unabhängig hiervon darf das Vollstreckungsgericht einen

Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder auf einen Beitritt zu ei-

nem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

nicht zurückweisen, wenn es weiß, dass die Wertgrenze überschritten ist.

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3. Unzutreffend ist schließlich die weitere Annahme des Beschwerdege-

richts, bei Absehen von einem Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG könne

eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Voraussetzungen für eine Anord-

nung der Zwangsversteigerung im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG oder einen

Beitritt zu einem (eigenen oder anderen) Zwangsversteigerungsverfahren in

diesem Rang nicht in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachweisen. Der Nach-

weis kann vielmehr auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts über

den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG geführt werden (Senat, Beschl. v.

2. April 2009, V ZB 157/08, zur Veröff. bestimmt).

V.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können Vorschriften

der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein.

Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre-

ckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vor-

dergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Eine solche Fallgestaltung ist

zwar bei dem Streit um die Anordnung des Verfahrens und auch bei einem

Streit um den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig anzu-

nehmen (Senat, aaO). Die Entscheidung über den Beitritt hängt hier aber ent-

scheidend von der außerhalb des Vollstreckungsverhältnisses liegenden Frage

ab, ob die Vollstreckungssumme die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 ZVG über-

schreitet.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2008 - 80 K 44/08 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 T 602/08 -