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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 259/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 8. September 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte unter II. 2. b) der Urteilsgründe we-
gen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist;
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Einzel-
strafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz) wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und
wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Freisprechung
im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat
es ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als
vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Betruges in 36 Fällen unter Fall II. 2. b) der
Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.
a) Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Internet über
das Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der
Volkswagen AG. Sämtliche Käufer erhielten gegen Zahlung des Kaufpreises die
Antenne. 36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem be-
rechtigten Eigentümer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekom-
men waren und an denen die Käufer kein Eigentum erwerben konnten, wobei
der Angeklagte die unredliche Herkunft der Antennen kannte.
b) Gegen die Beweiswürdigung bestehen durchgreifende rechtliche Be-
denken.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von mehreren Be-
zugsquellen ständig Kraftfahrzeugteile der Marken Volkswagen und Audi aufge-
kauft und anschließend verkauft zu haben. Die Navigationsantennen habe er
von Autoverwertungsbetrieben erworben.
In der Hauptverhandlung konnte durch Zeugenaussagen festgestellt wer-
den, dass der Angeklagte im Tatzeitraum von der Firma R. höchstens zehn
Navigationsantennen Triplex gekauft hatte. Im Übrigen konnte nicht geklärt
werden, von wem und unter welchen Umständen er die weiteren Antennen er-
worben hatte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe
mindestens 36 Antennen unredlich erworben, weil sich aus Zeugenaussagen
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sowie sichergestellten Rechnungen und Quittungen ergebe, dass er bei den
von ihm üblicherweise frequentierten Betrieben keine weiteren Antennen ge-
kauft habe, entfernt sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie
letztlich eine bloße Vermutung ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261
Rdn. 38). Der Angeklagte hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung eine gro-
ße Anzahl unterschiedlicher Bezugsquellen. Dass er bei seinem Handel mit
Kraftfahrzeugteilen verschiedene Verkäufernamen und mehrere Girokonten
unterschiedlicher Personen verwendete, lässt sich mit einer Verschleierung sei-
nes Handelgeschäftes gegenüber den Finanzbehörden erklären. Dasselbe gilt
für die unvollständige Dokumentation seiner Verkaufsaktivitäten durch Rech-
nungen und Quittungen.
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zu den Schuldsprüchen im Fall II. 1. (Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-
gesetz) und im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Betrug durch den Verkauf eines
entwendeten CD-Wechslers) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben.
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3. Die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges führt
auch zur Aufhebung der für den in Rechtskraft erwachsenen Betrug verhängten
Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat für diesen Betrug eine
kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten vor allem wegen des gewerbsmäßigen
Handelns des Angeklagten und seiner erheblichen kriminellen Energie ausge-
sprochen. Dieser Begründung wird durch die Aufhebung der Verurteilung in den
36 Fällen des Betruges die Grundlage entzogen. Für den Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt.
Dies hat der neue Tatrichter nachzuholen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer