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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 259/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 259/09

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 8. September 2008 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte unter II. 2. b) der Urteilsgründe we-

gen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist;

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Einzel-

strafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verstoß gegen das

Pflichtversicherungsgesetz) wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und

wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Freisprechung

im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat

es ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als

vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der

Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Betruges in 36 Fällen unter Fall II. 2. b) der

Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Internet über

das Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der

Volkswagen AG. Sämtliche Käufer erhielten gegen Zahlung des Kaufpreises die

Antenne. 36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem be-

rechtigten Eigentümer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekom-

men waren und an denen die Käufer kein Eigentum erwerben konnten, wobei

der Angeklagte die unredliche Herkunft der Antennen kannte.

b) Gegen die Beweiswürdigung bestehen durchgreifende rechtliche Be-

denken.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von mehreren Be-

zugsquellen ständig Kraftfahrzeugteile der Marken Volkswagen und Audi aufge-

kauft und anschließend verkauft zu haben. Die Navigationsantennen habe er

von Autoverwertungsbetrieben erworben.

In der Hauptverhandlung konnte durch Zeugenaussagen festgestellt wer-

den, dass der Angeklagte im Tatzeitraum von der Firma R. höchstens zehn

Navigationsantennen Triplex gekauft hatte. Im Übrigen konnte nicht geklärt

werden, von wem und unter welchen Umständen er die weiteren Antennen er-

worben hatte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe

mindestens 36 Antennen unredlich erworben, weil sich aus Zeugenaussagen

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sowie sichergestellten Rechnungen und Quittungen ergebe, dass er bei den

von ihm üblicherweise frequentierten Betrieben keine weiteren Antennen ge-

kauft habe, entfernt sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie

letztlich eine bloße Vermutung ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261

Rdn. 38). Der Angeklagte hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung eine gro-

ße Anzahl unterschiedlicher Bezugsquellen. Dass er bei seinem Handel mit

Kraftfahrzeugteilen verschiedene Verkäufernamen und mehrere Girokonten

unterschiedlicher Personen verwendete, lässt sich mit einer Verschleierung sei-

nes Handelgeschäftes gegenüber den Finanzbehörden erklären. Dasselbe gilt

für die unvollständige Dokumentation seiner Verkaufsaktivitäten durch Rech-

nungen und Quittungen.

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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zu den Schuldsprüchen im Fall II. 1. (Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-

gesetz) und im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Betrug durch den Verkauf eines

entwendeten CD-Wechslers) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben.

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3. Die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges führt

auch zur Aufhebung der für den in Rechtskraft erwachsenen Betrug verhängten

Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat für diesen Betrug eine

kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten vor allem wegen des gewerbsmäßigen

Handelns des Angeklagten und seiner erheblichen kriminellen Energie ausge-

sprochen. Dieser Begründung wird durch die Aufhebung der Verurteilung in den

36 Fällen des Betruges die Grundlage entzogen. Für den Verstoß gegen das

Pflichtversicherungsgesetz hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt.

Dies hat der neue Tatrichter nachzuholen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer