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BGH Urteil vom 14.07.2009 – X ZR 39/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 14. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin

Mühlens sowie die Richter Asendorf, Gröning und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil

des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Berufungsklägerin

(G.

V.

GmbH) als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemelde-

ten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-

schen Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssys-

tem, Aufzeichnungsverfahren und Aufzeichnungsträger zur Anwendung in ei-

nem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentansprü-

che umfasst, wegen deren Wortlauts in der Verfahrenssprache Englisch und

der deutschen Übersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.

2

Mit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Klägerin

bezeichnete G. GmbH,

K.

Straße ,

D.

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geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des

nach Anspruch 14 geschützten Aufzeichnungsträgers nicht patentfähig.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das Bundespatentgericht

hat sie abgewiesen.

Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die in der Berufungs-

schrift als Berufungsklägerin bezeichnete G. V. GmbH,

S. Straße

, O. , rechtzeitig am 18. März 2005 Beru-

fung eingelegt. In der Rechtsmittelschrift ist ausgeführt:

"In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als

Klägerin die G. GmbH, K. Straße

,

D. angegeben. Die korrekte Firma der Klägerin lautet

gemäß dem Handelsregisterauszug HR des Amtsgerichts

D. G. V. GmbH. … Daneben hat die

Klägerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervor-

geht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach O. verlegt."

Der genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigefügt.

Die Beklagte macht mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei ein

anderes Unternehmen als die ursprüngliche Klägerin, das als solches auch

schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzulässigkeit

der Berufung geltend.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unzulässig.

I. Der Berufungsklägerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene

Urteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu be-

seitigen. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt § 511 ZPO Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/ werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky21.

,

Gerken, § 511 ZPO Rdn. 25). Gehört der Berufungsführer nicht zum Kreis der

berufungsfähigen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht

statthaft (MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., § 511 Rdn. 25). Zum Kreis

derjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Haupt-

parteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder

bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder

Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder

-beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren

Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das

Rechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/

Ball, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511

Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl.

BGHZ 89, 121, 125; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis gehört die

G. V. GmbH nicht.

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1. Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterauszügen er-

gibt, ist die Berufungsklägerin persönlich haftende Gesellschafterin der G.

GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde

Umwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichneten

G. GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der Nich-

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tigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht D. ge-

führte Handelsregister (HR ) ist am 27. März 2002 erfolgt. Damit bestand

die ursprüngliche G. GmbH in der Rechtsform der GmbH & Co.

KG fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die G. V.

GmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht außer Zweifel; lediglich die

Rechtsform des Unternehmens der Klägerin war im Rubrum der Klageschrift

und des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet.

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2. Ein anderes Verständnis, als dass die G. V.

GmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G. (GmbH &

Co. KG) ergangene Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, ist

nach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin existierte

zur Zeit der Berufungseinlegung als von der Nichtigkeitsklägerin zu unterschei-

dende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsge-

richt D. geführte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die

Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel einge-

legt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsfähig. Wer das Rechtsmit-

tel eingelegt hat, muss sich nicht zwangsläufig allein aus der Rechtsmittelschrift

ergeben, sondern dafür können gegebenenfalls auch zusätzlich eingereichte

Unterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der

Berufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit

ergibt, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v.

15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der Rechts-

mittelfrist vorliegenden Unterlagen steht aus der maßgeblichen Sicht des Beru-

fungsgerichts und der Beklagten außer Frage, dass die als Berufungsklägerin

bezeichnete G. V. GmbH Rechtsmittelführerin

ist. Das er-

gibt sich aus den zusätzlichen Erläuterungen in der Berufungsschrift zu der

- vermeintlich - korrekten Firma der Klägerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in

Verbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigefügten Handelsregister-

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auszug. Diese Angaben haben den konkludenten Erklärungswert, die Beru-

fungsklägerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Be-

zeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Ge-

sellschaften, wie ausgeführt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel

als unzulässig.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Scharen

Mühlens

Asendorf

Gröning

Grabinski

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 Ni 31/03 (EU) -