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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – II ZB 5/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 253, 519 Abs. 2
Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfä-
hig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts
und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach un-
richtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die
nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - LG Neuruppin
AG Oranienburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen
die Beklagte zu 2 - F. Vertrieb und Service AG &
Co. KG - verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
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Die Klägerin erwarb von der F. GmbH eine Frankierma-
schine. Nachdem sie beschlossen hatte, von der Möglichkeit des Freistempelns
keinen Gebrauch mehr zu machen, schickte sie die Maschine zurück, damit die
Stempelteile ausgebaut werden konnten. Als Empfänger der Sendung vermerk-
te die Klägerin "F. , T.weg 21-26, B. ". Der
Eingang wurde bestätigt von der "F. Vertriebs & Service AG &
Co. KG, T.weg 21-26, B. ", wie sich aus dem von der Kläge-
rin als Anlage K 1 überreichten Schreiben ergibt.
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Da die Maschine nicht zurückgegeben wurde, hat die Klägerin gegen die
"F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) Klage erhoben mit
dem Antrag, diese zur Herausgabe der Maschine und - für den Fall der Nicht-
herausgabe binnen 14 Tagen - zur Zahlung von 1.682,18 € zu verurteilen. Die
Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Klägerin
- unter Berufung auf die Anlage K 1 - ihre Klage auf die als "F.
AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " bezeichnete Beklagte zu 2
erweitert. Auch diese Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin
hat die Klägerin als Anlage K 7 eine Rechnung der "F. Vertrieb
und Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " über die Kos-
ten der postalischen Abmeldung vorgelegt und dazu behauptet, diese Rech-
nung stamme - ebenso wie die Empfangsbestätigung Anlage K 1 - von der
nunmehrigen weiteren Beklagten "F. AG & Co. KG". Das
Amtsgericht hat mit einer - offenbar versehentlich nur an den Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten gerichteten - Verfügung darauf hingewiesen, dass
nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich sei, wer genau ver-
klagt werden solle.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht die Klägerin darauf
hingewiesen, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 hin-
sichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht die zutreffenden Vertragspart-
ner sein dürften und dass sich aus der Anlage K 1 ergebe, dass mit der Stillle-
gung der Frankiermaschine die "F. Vertriebs und Service AG &
Co. KG" beauftragt worden sei.
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Das Amtsgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten
zu 1 und 2 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die "Be-
klagte zu 2 (F. Vertriebs- und Service AG & Co. KG)" zur Her-
ausgabe der Maschine und zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat die
Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss
wendet sich die Klägerin - soweit die Beklagte zu 2 betroffen ist - mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat
die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu Unrecht als unzu-
lässig verworfen. Die Berufung ist zulässig.
1. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Be-
rufung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil in der Berufungsschrift als Beru-
fungsbeklagte die "F. GmbH" angegeben ist, also eine Gesell-
schaft, die bislang an dem Rechtsstreit noch nicht beteiligt war und insbesonde-
re in dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht mit aufgeführt ist.
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Allerdings muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Berufungsschrift ange-
geben werden, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll. Dazu gehört
die Angabe, von wem und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll.
Diese Information muss sich aber nicht aus der Rechtsmittelschrift allein erge-
ben. Vielmehr können dafür auch die mit dem Schriftsatz eingereichten sonsti-
gen Unterlagen herangezogen werden, insbesondere die beigefügte Abschrift
des erstinstanzlichen Urteils. Lässt sich daraus innerhalb der Berufungsfrist für
das Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen,
für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus
(BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; Beschl. v.
31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; Urt. v. 8. November 2001
- VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832).
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So liegt der Fall hier. Der Berufungsschrift der Klägerin war eine Abschrift
des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt. Daraus war zu ersehen, dass die Firma
der Beklagten zu 1 "F. Direkt Vertriebs GmbH" lautete und
nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - "F. GmbH".
Zwar existiert auch eine Gesellschaft mit dem letztgenannten Namen - von die-
ser Gesellschaft hatte die Klägerin die Frankiermaschine gekauft. Dennoch
konnte aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift mit dem beige-
fügten Urteil nicht zweifelhaft sein, dass die Berufung nicht gegen diese, son-
dern gegen die in dem Urteil genannte GmbH geführt werden sollte.
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2. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nicht
nur gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1),
sondern auch gegen die Beklagte zu 2 - in dem angefochtenen Urteil als "F.
AG & Co. KG" bezeichnet - richten sollte. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Bezeichnung des
Rechtsmittelbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei - wie hier -
mehreren obsiegenden Streitgenossen ist im Zweifel davon auszugehen, dass
sich das Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, dass die
Rechtsmittelschrift - wie hier nicht - eine Beschränkung der Anfechtung erken-
nen lässt (BGH, Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832;
v. 15. März 2005 - XI ZR 297/04, Urteilsumdruck S. 8).
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3. Zutreffend ist auch noch die Annahme des Landgerichts, dass die Be-
rufung nur zulässig ist, wenn sie sich gegen die Partei(en) richtet, die an dem
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort - ganz oder teilweise - erfolgreich
war(en). Diese Voraussetzung ist hier aber - anders als das Landgericht ge-
meint hat - bezüglich der Beklagten zu 2 erfüllt. Die Berufungsbegründung rich-
tet sich gegen die "Beklagte zu 2 (F. Vertriebs und Service AG &
Co. KG)", womit erkennbar die in der Rechnung Anlage K 7 genannte "F.
Vertrieb und Service AG & Co. KG" gemeint war. Schon im ers-
ten Rechtszug war diese Gesellschaft neben der "F. Direkt
Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) als weitere Beklagte beteiligt - und nicht die in
dem Rubrum des amts- und landgerichtlichen Urteils als Beklagte zu 2 genann-
te "F. AG & Co. KG".
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Allerdings hatte die Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom
26. Mai 2004 als neue Beklagte zu 2 die "F. AG & Co. KG" an-
gegeben. Die Bezeichnung einer Partei ist aber als Teil einer Prozesshandlung
auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklä-
rung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist
bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige
Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Pro-
zesserklärung als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch
spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar
1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP
1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617;
zur Auslegung von Prozesshandlungen allgemein Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR
290/03, NJW-RR 2005, 371, 372).
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Danach ist hier davon auszugehen, dass nicht die "F.
AG & Co. KG", sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co.
KG" mit der Klageerweiterung als neue Beklagte in den Prozess hineingezogen
werden sollte. Die Klägerin hat sich in dem Klageerweiterungsschriftsatz auf die
mit der Klageschrift als Anlage K 1 überreichte Empfangsbestätigung bezogen
und deutlich gemacht, dass die darin genannte Gesellschaft die Frankierma-
schine empfangen habe und deshalb nun auf Herausgabe (mit-)verklagt werden
solle. Es heißt dort zwar:
"Richtig ist, dass die Bestätigung des Erhalts der Frankiermaschi- ne nicht von der F. GmbH, sondern von der F. AG & Co. KG kam (Anlage K 1)."
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Aus der Anlage K 1 ging aber klar hervor, dass der Absender dieses
Schreibens nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F.
Vertriebs & Service AG & Co. KG" (richtig: "F. Ver-
trieb und Service AG & Co. KG") war.
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Diese Tatsache wird bestätigt durch den Schriftsatz der Klägerin vom
29. Juni 2004, mit dem die Rechnung über die postalische Abmeldung der
Frankiermaschine als Anlage K 7 überreicht worden ist. Auch daraus ergibt sich
als Absender die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG", ver-
treten durch die "F. AG & Co." als Komplementärin. Da nichts
dafür sprach, dass die Klägerin statt der Empfängerin der Frankiermaschine
deren Komplementärin auf Herausgabe in Anspruch nehmen wollte, war für das
Gericht und den Prozessgegner klar, dass nicht die Komplementärin, sondern
die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" als Beklagte zu 2
verklagt werden sollte. Dementsprechend war diesem Umstand, was der Senat
nunmehr nachgeholt hat, durch eine einfache Rubrumsberichtigung Rechnung
zu tragen.
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Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob auch die "F.
AG & Co. KG" als die Komplementärin der "F. Vertrieb
und Service AG & Co. KG" gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB auf Herausgabe
der Frankiermaschine haftet (vgl. BGHZ 73, 217, 221 f.; BGH, Urt. v. 1. April
1987 - VIII ZR 15/86, ZIP 1987, 842, 844).
III.
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Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682,18 €
festgesetzt.
Kurzwelly Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 28 C 70/04 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.01.2005 - 4 S 300/04 -