BGH Beschluss vom 15.07.2009 – AnwZ (B) 76/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 76/08
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,
Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 15. Juli 2009
beschlossen:
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974
bei dem Amtsgericht F. und Landgericht N. zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsanwaltskammer N. leitete ein Wider-
rufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit Beschluss des Vorstandes
vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzel-
kanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungs-
vertrag mit der Sozietät A. Rechtsanwälte in D. geschlossen hatte.
Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht über Bankkonten
und keinen Zugriff auf die Barkasse der Sozietät. Es ist ihm verboten, Bargeld,
Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- oder Sachleistungen von Mandanten
oder Dritten in Empfang zu nehmen. Er darf auch keine Mandate im eigenen
Namen annehmen und auf eigene Rechnung führen. Seine Vergütung wird an
den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Die Sozietät hat für ihn eine Vermögens-
schadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio €
pro Versicherungsfall abgeschlossen. Mandate, deren Gegenstandswerte die-
sen Betrag übersteigen, darf er nicht betreuen. Die Sozietät ist verpflichtet, jeg-
liche Änderung des Vertrages der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzutei-
len.
Nachdem der Antragsteller auf die örtliche Zulassung bei dem Amtsge-
richt N. , dem Landgericht N. und dem Oberlandesgericht
N. verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin ihn am 20. Dezember 2005
zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht D. , dem Landgericht
D. sowie dem Oberlandesgericht D. zugelassen.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls wi-
derrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der gegen den Widerrufsbescheid gerichte-
te Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Anwaltsge-
richtshofs vom 16. November 2007 zurückgewiesen worden. Sowohl die An-
tragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof haben eine (abstrakte) Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des
Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Sozietät aufgeführt
ist. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geei-
nigt, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild
der Sozietät erscheint, jedoch mit dem Zusatz "angestellter Rechtsanwalt" ver-
sehen wird. Am 13. Mai 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung
vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Parteien haben sodann die Hauptsache
für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
II.
nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussich-
ten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. BGHZ 67,
343, 345 f.; 163, 195, 197; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061). Es ist nicht Zweck
einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechts-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,
soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Urt. v.
21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v.
7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn
analog § 91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden
Fall die (engen) Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen von einem Wider-
ruf der Zulassung eines in Vermögensverfalls geratenen Anwalts abgesehen
werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), bleibt offen. Da danach der sofortigen
Beschwerde des Antragstellers eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen, ihr
Erfolg aber auch nicht festgestellt werden kann, entspricht es billigem Ermes-
sen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung
außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Ganter Ernemann Schmidt-Ränsch Lohmann
Frey Stüer Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 26/07 -