BGH Beschluss vom 07.10.2008 – XI ZB 24/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbe- schwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22).
b) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-
schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 19. September 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens einschließlich der durch die Nebeninterven-
tion verursachten Kosten zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt bis 65.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklä-
rung um die Kosten eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin von der Be-
klagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde begehrt hat.
Die beklagte Bank übernahm im Jahre 1991 gegenüber der T.
Wohnbau GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) eine Bürgschaft zur Si-
cherung von Werklohnansprüchen gegen die Rechtsvorgängerin der
R. Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in Höhe
von 2 Millionen DM. Zur Absicherung von Ansprüchen aus einer Ver-
tragserfüllungsbürgschaft, die die Klägerin ihrerseits gegenüber der
Hauptschuldnerin übernommen hatte, trat die Gläubigerin ihre verbürgte
Werklohnforderung in Höhe von 2 Millionen DM an die Klägerin ab und
übergab ihr die von der Beklagten ausgestellte Bürgschaftsurkunde.
Unter Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft bat die Gläubi-
gerin die Klägerin im Jahr 2003, ihr die streitige Bürgschaftsurkunde
herauszugeben. Aus ungeklärten Gründen sandte die Klägerin die Bürg-
schaftsurkunde am 18. Juli 2003 jedoch nicht an die Gläubigerin, son-
dern an die Beklagte. Die verbürgte Werklohnforderung gab die Klägerin
mit Schreiben vom 21. Juli 2003 an die Gläubigerin zurück.
Ende 2004 ermächtigte die Gläubigerin die Klägerin, Ansprüche
aus der Bürgschaft über 2 Millionen DM im eigenen Namen gegen die
Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte wies das Begehren der
Klägerin, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, im Jahr 2005 zurück,
da die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Rück-
gabe der Urkunde erloschen, zumindest aber mit Ablauf des
31. Dezember 2004 verjährt seien. Auch die dem Rechtsstreit aufseiten
der Beklagten beigetretene Hauptschuldnerin widersetzte sich einer
Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Gläubigerin, da zwischen ihr
und der Gläubigerin die wechselseitige Rückgabe der Bürgschaften ver-
einbart worden sei.
Während des Rechtsstreits über die Herausgabe der Bürgschafts-
urkunde wurden die zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin
geführten Zivilprozesse sämtlich rechtskräftig abgeschlossen und ver-
bliebene Restwerklohnansprüche befriedigt. Daraufhin haben die Partei-
en den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom
Beschwerdegericht im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zum
Verjährungsbeginn bei Bürgschaftsansprüchen zugelassenen Rechtsbe-
schwerde begehrt die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechts-
streits aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Kosten-
entscheidung dem Sach- und Streitstand des Verfahrens entspricht und
die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO)
beachtet.
1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer-
de ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet
gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung
gemäß § 91a ZPO aus materiellrechtlichen Gründen nicht zugelassen
werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist,
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht
fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH,
Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH,
Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414
Tz. 22). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet aber nach
§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO den Bundesgerichtshof.
2. Die Rechtsbeschwerde hat sachlich keinen Erfolg.
a) Die Vorinstanzen haben die Kosten der Klägerin auferlegt, da
dem infrage kommenden Anspruch aus § 985 BGB der Einwand unzuläs-
siger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehe. Auch nach dem Vor-
trag der Klägerin sei der Bürgschaftsanspruch der Gläubigerin verjährt,
da die Verjährungsfrist nicht erst mit dessen Geltendmachung, sondern
bereits mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung begonnen habe.
Damit habe bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabe-
klage Verjährung vorgelegen. Es bestehe folglich kein berechtigtes Inte-
resse der Gläubigerin an der Bürgschaftsurkunde.
b) Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die
Bürgschaft der Gläubigerin ist verjährt. Dies konnte die Beklagte dem
von der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabe-
rechtigtes Interesse der Gläubigerin an dem Besitz der für sie wertlosen
Bürgschaftsurkunde bereits bei Erhebung der Herausgabeklage nicht be-
stand.
aa) Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungs-
erklärung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bishe-
rigen Sach- und Streitstandes auf Grundlage einer summarischen Prü-
fung zu fällen, bei der - auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdever-
fahren - grundsätzlich davon abgesehen werden kann, in einer rechtlich
schwierigen Sache allein zur Verteilung der Kosten alle für den Ausgang
des ursprünglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen
Rechts grundlegend oder rechtsfortbildend zu klären (BGH, Beschlüsse
vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 und vom 17. März
2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f., BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005
- II ZR 56/04, WM 2006, 334, 335).
bb) Die Bürgschaftsforderung der Gläubigerin, auf die sich die
streitgegenständliche Urkunde bezieht, war bereits vor Klageerhebung
im August 2005 verjährt.
(1) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht der Beklag-
ten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungs-
vorschrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist
als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.
von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der
Lauf dieser Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2002, da die Werk-
lohnforderungen der Gläubigerin bereits seit 1994 fällig waren und damit
die Bürgschaftsforderung entstanden war.
(2) Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat ent-
schieden, dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht be-
steht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaf-
ten mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt (Senat, Urteile vom
29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für
BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, juris
Tz. 9 ff. und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732
Tz. 18 jew. m.w.Nachw.). Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des
Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürg-
schaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Ver-
jährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung
durch den Gläubiger an.
(3) Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Ver-
jährungsfrist liegen vor. Die Gläubigerin hat seit der Abnahme ihrer
Werkleistung Kenntnis von den Umständen, die die Fälligkeit des Werk-
lohnanspruchs und damit auch der Bürgschaftsverpflichtung der Beklag-
ten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB).
cc) Das Beschwerdegericht legt weiterhin ermessensfehlerfrei sei-
ner Entscheidung zugrunde, dass der Gläubiger einer verjährten Bürg-
schaftsverpflichtung grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde beanspruchen kann, wenn sich der Bürge - wie
hier - auf die Verjährung berufen hat. Nach Erhebung der Verjährungs-
einrede kann die verjährte Bürgschaft ihren Sicherungszweck nicht erfül-
len, da sie nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist die Bürgschaftsurkunde
für den Gläubiger in aller Regel wertlos. Es besteht deswegen regelmä-
ßig kein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Besitz der Bürg-
schaftsurkunde. Dass ein solches Interesse hier ausnahmsweise gege-
ben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin
auf die Möglichkeit, dass die Bürgin von der bestehenden Verjährungs-
einrede kein Gebrauch machen könnte, trägt nichts aus, da die Beklagte
sich bereits vorprozessual auf die Verjährung berufen hat. Für eine von
der Verjährung nicht berührte Aufrechnungslage nach § 215 BGB oder
für die Möglichkeit einer Verwertung von Sicherheiten nach § 216 Abs. 1
BGB fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Die Klage auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde war
deshalb mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses rechtsmiss-
bräuchlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50), ohne
dass es darauf ankommt, ob die Bürgschaft durch die Rückgabe der Ur-
kunde erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind deshalb zu Recht
der Klägerin auferlegt worden (§ 91a Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - 37 O 93/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2007 - I-11 W 23/07 -