BGH Beschluss vom 15.07.2009 – I ZB 118/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat beim Landgericht München I
gegen seine geschiedene Ehefrau eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-
verfügung erwirkt, gegen die die Antragsgegnerin des Eilverfahrens zunächst
Widerspruch eingelegt hatte. Vor Beendigung des Verfügungsverfahrens hat
der Antragsteller beantragt, ihm unter seiner eigenen Beiordnung für die Durch-
führung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das
Landgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht für die be-
absichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht (OLG München
OLG-Rep 2009, 156) hat angenommen, der Antragsteller habe schon nicht
glaubhaft gemacht, dass er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
(aus einem Streitwert von 20.000 €) nicht - auch nicht ratenweise - aufbringen
könne. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe des Weiteren entgegen,
dass der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt in eigener Sache beigeordnet
werden könne.
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller am
5. Dezember 2008 die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schrift-
satz vom 29. Dezember 2008 hat er die Hauptsache mit Blick auf eine von der
Antragsgegnerin des Verfügungsverfahrens am 1. Dezember 2008 abgegebene
Abschlusserklärung für erledigt erklärt und beantragt, „der Beschwerdegegnerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“. Die Antragsgegnerin des Verfü-
gungsverfahrens hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Prozesskostenhilfeantrag, dessen Durchsetzung die Rechtsbe-
schwerde ursprünglich dienen sollte, hat sich durch die Erklärung des An-
tragstellers, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat, nicht erledigt.
a) Die Hauptsache kann zwar grundsätzlich auch noch in der Rechtsmit-
telinstanz für erledigt erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 18 f). Eine Einschränkung ergibt
sich jedoch daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktori-
sches Verfahren voraussetzen (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Musielak/Wolst, ZPO,
6. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2). Daran fehlt es beim Verfahren auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Es handelt sich dabei nach den gesetzlichen Regelungen in
den §§ 114 ff. ZPO um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatli-
che Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Betei-
ligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberste-
hen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v.
3.3.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 m.w.N.). Der nach § 118 Abs. 1
ZPO zu hörende (spätere) Prozessgegner ist nicht Partei des auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens (Zöller/Vollkommer aaO § 91a
Rdn. 58 Stichwort „Prozesskostenhilfeverfahren“). Dies bedeutet, dass der An-
tragsteller den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht für erledigt
erklären, sondern nur zurücknehmen kann, wenn der Anlass für die zu erhe-
bende Klage entfallen ist.
b) Auch die Rechtsbeschwerde hat sich durch die Erklärung des An-
tragstellers nicht erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels kann dann in Be-
tracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung sich auch aus der Sicht
des beschwerten Rechtsmittelführers aufgrund eines erledigenden Ereignisses
nunmehr als zutreffend erweist und der Rechtsmittelführer sie deswegen hin-
nehmen möchte, ohne aber die mit einer Rücknahme des Rechtsmittels ver-
bundenen Kosten tragen zu wollen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 f.). Die Erledigung
des Rechtsmittels setzt indessen ein kontradiktorisches Verfahren voraus, an
dem es hier gerade fehlt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat selbst
mitgeteilt, dass der Anlass für die Hauptsacheklage, für deren Erhebung er ur-
sprünglich den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, durch die von der An-
tragsgegnerin abgegebene Abschlusserklärung entfallen ist. Da die Hauptsa-
cheklage nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mangels Rechts-
schutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre, bietet die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, derentwe-
gen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich
unter diesen Umständen nicht.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Antragsteller
für die erfolglose Rechtsbeschwerde eine Festgebühr zu entrichten hat, ergibt
sich aus dem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 1826). Eine Erstat-
tung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Im
Übrigen stehen sich der Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens und der
(spätere) Prozessgegner nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung
gegenüber.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.10.2008 - 33 O 16147/08 -
OLG München, Entscheidung vom 01.12.2008 - 6 W 2620/08 -