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BGH Beschluss vom 15.07.2009 – I ZB 118/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2009

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2008 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat beim Landgericht München I

gegen seine geschiedene Ehefrau eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-

verfügung erwirkt, gegen die die Antragsgegnerin des Eilverfahrens zunächst

Widerspruch eingelegt hatte. Vor Beendigung des Verfügungsverfahrens hat

der Antragsteller beantragt, ihm unter seiner eigenen Beiordnung für die Durch-

führung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das

Landgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht für die be-

absichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige

Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht (OLG München

OLG-Rep 2009, 156) hat angenommen, der Antragsteller habe schon nicht

glaubhaft gemacht, dass er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

(aus einem Streitwert von 20.000 €) nicht - auch nicht ratenweise - aufbringen

könne. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe des Weiteren entgegen,

dass der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt in eigener Sache beigeordnet

werden könne.

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Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller am

5. Dezember 2008 die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schrift-

satz vom 29. Dezember 2008 hat er die Hauptsache mit Blick auf eine von der

Antragsgegnerin des Verfügungsverfahrens am 1. Dezember 2008 abgegebene

Abschlusserklärung für erledigt erklärt und beantragt, „der Beschwerdegegnerin

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“. Die Antragsgegnerin des Verfü-

gungsverfahrens hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Prozesskostenhilfeantrag, dessen Durchsetzung die Rechtsbe-

schwerde ursprünglich dienen sollte, hat sich durch die Erklärung des An-

tragstellers, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat, nicht erledigt.

a) Die Hauptsache kann zwar grundsätzlich auch noch in der Rechtsmit-

telinstanz für erledigt erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265; Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 18 f). Eine Einschränkung ergibt

sich jedoch daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktori-

sches Verfahren voraussetzen (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Musielak/Wolst, ZPO,

6. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2). Daran fehlt es beim Verfahren auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe. Es handelt sich dabei nach den gesetzlichen Regelungen in

den §§ 114 ff. ZPO um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatli-

che Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Betei-

ligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberste-

hen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v.

3.3.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 m.w.N.). Der nach § 118 Abs. 1

ZPO zu hörende (spätere) Prozessgegner ist nicht Partei des auf Gewährung

von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens (Zöller/Vollkommer aaO § 91a

Rdn. 58 Stichwort „Prozesskostenhilfeverfahren“). Dies bedeutet, dass der An-

tragsteller den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht für erledigt

erklären, sondern nur zurücknehmen kann, wenn der Anlass für die zu erhe-

bende Klage entfallen ist.

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b) Auch die Rechtsbeschwerde hat sich durch die Erklärung des An-

tragstellers nicht erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels kann dann in Be-

tracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung sich auch aus der Sicht

des beschwerten Rechtsmittelführers aufgrund eines erledigenden Ereignisses

nunmehr als zutreffend erweist und der Rechtsmittelführer sie deswegen hin-

nehmen möchte, ohne aber die mit einer Rücknahme des Rechtsmittels ver-

bundenen Kosten tragen zu wollen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 f.). Die Erledigung

des Rechtsmittels setzt indessen ein kontradiktorisches Verfahren voraus, an

dem es hier gerade fehlt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat selbst

mitgeteilt, dass der Anlass für die Hauptsacheklage, für deren Erhebung er ur-

sprünglich den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, durch die von der An-

tragsgegnerin abgegebene Abschlusserklärung entfallen ist. Da die Hauptsa-

cheklage nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mangels Rechts-

schutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre, bietet die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, derentwe-

gen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich

unter diesen Umständen nicht.

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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Antragsteller

für die erfolglose Rechtsbeschwerde eine Festgebühr zu entrichten hat, ergibt

sich aus dem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 1826). Eine Erstat-

tung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Im

Übrigen stehen sich der Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens und der

(spätere) Prozessgegner nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung

gegenüber.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.10.2008 - 33 O 16147/08 -

OLG München, Entscheidung vom 01.12.2008 - 6 W 2620/08 -