BGH Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 54/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 395 03 037
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der an Ver-
kündungs Statt am 2. Mai 2007 zugestellte Beschluss des 26. Se-
nats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts auf-
gehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 20. August 1996 die nachfolgend
abgebildete farbige (rot) dreidimensionale Marke Nr. 395 03 037 für die Ware
"Spielzeug, nämlich Spielbausteine" eingetragen:
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-
schung der Marke beantragt, weil sie zum einen nicht markenfähig, zum ande-
ren nicht unterscheidungskräftig und im Übrigen freihaltebedürftig sei.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Löschungsantrag als unzulässig verworfen. Sie hat angenommen, es handele
sich um die Wiederholung des von der R. H. Inc. gestellten Löschungs-
antrags, so dass die materielle Rechtskraft des im vorangegangenen Lö-
schungsverfahren ergangenen Beschlusses der Markenabteilung vom 7. März
2002 dem erneuten Löschungsbegehren entgegenstehe.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die
Löschung der Marke angeordnet (BPatGE 50, 147).
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen)
Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzu-
weisen.
II. Das Bundespatentgericht hat den Löschungsantrag als zulässig und
begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Dem Löschungsantrag stehe nicht der Einwand der Rechtskraft des Be-
schlusses vom 7. März 2002 entgegen, mit dem der frühere Löschungsantrag
der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zurückgewiesen worden sei. Der Be-
schluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts sei nicht
rechtskräftig geworden.
Der Löschungsantrag sei auch begründet, weil die angegriffene Marke
löschungsreif sei. Der Markeneintragung habe das Schutzhindernis aus § 3
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden, das auch weiterhin bestehe. Vom
Markenschutz ausgeschlossen seien nach dieser Vorschrift Warenformen, de-
ren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllten. Davon sei für die
vorliegende Marke auszugehen.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit des Löschungsantrags
bejaht. Es hat angenommen, dem Löschungsantrag stehe nicht die Rechtskraft
des Beschlusses vom 7. Mai 2002 entgegen, mit dem der frühere Löschungs-
antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zurückgewiesen worden sei.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aus dem Jahre 2002
sei nicht rechtskräftig geworden, weil der Löschungsantrag vor Eintritt der
Rechtskraft des patentamtlichen Beschlusses zurückgenommen worden sei.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin habe gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts fristgerecht Beschwerde eingelegt, wo-
durch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt worden sei. Diese Wirkung sei trotz
der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr im vorangegangenen
Löschungsverfahren eingetreten. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG ergebe sich die
Notwendigkeit der Feststellung, dass die Beschwerde als nicht erhoben gelte.
Bevor diese Wirkung rechtskräftig festgestellt sei, könne der mit der Beschwer-
de angefochtene Beschluss nicht rechtskräftig werden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Löschungsantrag des vorliegenden Verfahrens ist unzulässig. Dem erneu-
ten Löschungsverfahren steht die bestandskräftige Entscheidung des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 7. März 2002 entgegen.
a) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ist die Zulassung
der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage des Vorliegens des Schutzhinder-
nisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschränkt.
aa) Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene
Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche
Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die Ent-
scheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist
(vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; 130, 187, 191 - Füllkörper).
bb) Zudem hätte durch eine auf die Beurteilung des Schutzhindernisses
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschränkte Zulassung die Frage der entge-
genstehenden Rechtskraft des Beschlusses des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 7. März 2002 nicht von der Überprüfung durch den Senat ausge-
nommen werden können. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen werden, ob dem
Klagebegehren die Rechtskraft eines früheren Urteils entgegensteht (vgl. BGH,
Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1797). Durch eine nur be-
schränkte Zulassung des Rechtsmittels kann aber nicht umgekehrt die Frage
der entgegenstehenden Rechtskraft einer anderen Entscheidung von der Prü-
fung ausgeklammert werden. Die Rechtskraftwirkung einer früheren Entschei-
dung ist auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu berücksich-
tigen und steht, solange der Einwand der Rechtskraft nicht ausgeräumt ist, ei-
ner Sachprüfung entgegen (vgl. BGHZ 123, 30, 35 - Indorektal II).
b) Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts ist der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2002 bestandskräftig ge-
worden, bevor die Antragstellerin jenes Verfahrens den Löschungsantrag mit
Eingabe vom 13. März 2003 zurückgenommen hat. Die Antragstellerin jenes
Verfahrens hatte zwar gemäß § 66 MarkenG Beschwerde gegen die Entschei-
dung des Deutschen Patent- und Markenamts eingelegt. Ihre Beschwerde galt
jedoch nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil die Antragstellerin des
ersten Löschungsverfahrens die Beschwerdegebühr nicht vollständig eingezahlt
hat. Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zwingende Voraussetzung für
die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren über-
haupt anhängig wird (vgl. BGHZ 83, 271, 273 - Einsteckschloss; Knoll in
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 66 Rdn. 46). Diese Wirkung der
nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein (vgl.
Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 73 Rdn. 46; Büscher in Büscher/Dittmer/
Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 66 MarkenG
Rdn. 11; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. I, 1. Teil, Kap. 2
Rdn. 167). Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des
Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat dementspre-
chend nur deklaratorische Wirkung. War danach wegen der nicht vollständigen
Zahlung der Beschwerdegebühr durch die Antragstellerin des vorausgegange-
nen Löschungsverfahrens ein Beschwerdeverfahren nicht wirksam in Gang ge-
setzt und die Entscheidung des Amtes über den Löschungsantrag deswegen
bestandskräftig, konnte dieser Antrag nicht mehr rechtswirksam zurückgenom-
men werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052,
1053 - LECO).
Daran ändert auch der von der Antragstellerin des früheren Löschungs-
verfahrens gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr nichts. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht; vielmehr tritt eine
Hemmung der Rechtskraft erst rückwirkend mit der Entscheidung ein, mit der
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (vgl. BGHZ 1, 200,
203). Eine entsprechende, die Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung ist
nicht ergangen.
c) Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. März 2002, durch die der Löschungsantrag der R. H. Inc. zurückge-
wiesen worden ist, wirkt zu Lasten der Antragstellerin des vorliegenden Verfah-
rens.
aa) Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Antragstellerin
des vorliegenden Löschungsverfahrens mit der Antragstellerin des ersten vom
Deutschen Patent- und Markenamt bestandskräftig entschiedenen Löschungs-
verfahrens identisch ist und in der Zeit zwischen beiden Löschungsverfahren
lediglich eine Umfirmierung der Antragstellerin erfolgt ist.
bb) Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. März 2002, durch die der erste Löschungsantrag zurückgewiesen worden ist,
wirkt in entsprechender Anwendung des § 322 ZPO gegen die Antragstellerin
des vorliegenden Verfahrens.
zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke für die Beurteilung der Wirkungen im
Löschungsverfahren ergangener gerichtlicher Entscheidungen heranzuziehen
(vgl. BGHZ 123, 30, 33 f. - Indorektal II). Der Sinn dieser Regelung liegt in der
endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über den-
selben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Der Rechtsgedanke ist
indessen nicht auf eine gerichtliche Entscheidung im Löschungsverfahren be-
schränkt. Vielmehr sind die Grundsätze des § 322 ZPO auf eine bestandskräfti-
ge Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfah-
ren übertragbar. Im Hinblick auf die Justizförmigkeit des Verfahrens ist eine ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Ver-
fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Anordnung nicht ausgeschlossen (zum PatG: BGH, Beschl. v.
10.5.1994 - X ZB 7/93, GRUR 1994, 724, 725 - Spinnmaschine; zum marken-
rechtlichen Verfahren: BPatGE 42, 250, 253; Büscher in Büscher/Dittmer/
Schiwy aaO § 56 MarkenG Rdn. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 56
Rdn. 1). Dies gilt auch für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 322
ZPO auf einen im Löschungsverfahren ergangenen bestandskräftigen Be-
schluss des Deutschen Patent- und Markenamts, weil auch insoweit wiederhol-
te Löschungsverfahren zwischen denselben Beteiligten über dieselbe eingetra-
gene Marke im Interesse einer endgültigen Befriedung durch eine bestandskräf-
tige Entscheidung ausgeschlossen werden sollen.
3. Eine Zurückverweisung an das Bundespatentgericht gemäß § 89
Abs. 4 Satz 1 MarkenG kann vorliegend unterbleiben. Durch die Entscheidun-
gen vom heutigen Tag in den parallelen Löschungsverfahren I ZB 53/07 und
I ZB 55/07 wird die Anordnung der Löschung der auch im vorliegenden Verfah-
ren in Rede stehenden Marke rechtskräftig. Aus Gründen der Prozessökonomie
besteht nach rechtskräftiger Löschung der angegriffenen Marke kein Anlass, die
Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen; vielmehr kann der Se-
nat in der Sache ausnahmsweise selbst entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v.
19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 - Active Line).
IV. Es besteht kein Grund, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin
aufzuerlegen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Die aufgeworfenen Rechtsfragen
ließen das Begehren der Antragstellerin nicht von vornherein als aussichtslos
erscheinen. Danach entspricht es der Billigkeit, von einer Kostenentscheidung
abzusehen (§ 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 W (pat) 86/05 -