BGH Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 55/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 395 03 037
Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am
2. Mai 2007 zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten
der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 20. August 1996 die nachfolgend
abgebildete farbige (rot) dreidimensionale Marke Nr. 395 03 037 für die Ware
"Spielzeug, nämlich Spielbausteine" eingetragen:
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-
schung der Marke beantragt, weil sie zum einen nicht markenfähig, zum ande-
ren nicht unterscheidungskräftig und im Übrigen freihaltebedürftig sei. Die Mar-
kenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der
Marke angeordnet.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG,
Beschl. v. 2.5.2007 - 26 W (pat) 80/05, juris).
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen)
Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzu-
weisen.
II. Das Bundespatentgericht hat einen Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1
und 2 MarkenG bejaht und zur Begründung ausgeführt:
Der Eintragung der angegriffenen Marke habe das Schutzhindernis aus
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden, das auch weiterhin bestehe.
Vom Markenschutz ausgeschlossen seien nach dieser Vorschrift Warenformen,
deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllten. Davon sei für
die vorliegende Marke auszugehen. Diese bestehe aus der Wiedergabe eines
roten quaderförmigen Spielbausteins mit zwei symmetrischen Reihen aus je-
weils vier flachen, glatten und zylindrischen Noppen an der Oberfläche. Die
Kupplungselemente (Noppen) der Marke, aus denen die Markeninhaberin allein
die Markenfähigkeit ableite, seien ausschließlich technisch bedingt. Die Noppen
auf der Oberseite sowie die Hohlräume auf der Unterseite des Spielbausteins
dienten dazu, die Spielbausteine auf leichte Art verbinden und wieder trennen
zu können. Diese technische Wirkung stehe eindeutig im Vordergrund. Die
Funktion des Gegenstandes werde durch die Form erreicht, was durch die ab-
gelaufenen Patente bestätigt werde. Soweit sich die Markeninhaberin darauf
berufen habe, es gebe verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung der Noppen
der Spielbausteine innerhalb derselben technischen Lösung, komme es hierauf
nicht an. Die zylindrischen Noppen seien im Übrigen die beste Ausführungsform
zur beständigen Verbindung der Bausteine. Neben dieser technischen Funktion
seien rein ästhetisch bedingte Merkmale der Warenform nicht ersichtlich.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die Vor-
aussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Spiel-
zeug, nämlich Spielbausteine" nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG bejaht. Der
Marke stand sowohl im Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 MarkenG) als auch
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1
MarkenG) das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Nach dieser Vorschrift ist ein Zeichen, das ausschließlich aus einer
Form besteht, dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn die Form zur Errei-
chung einer technischen Wirkung erforderlich ist. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e Ziffer ii MarkenRL um. Die Bestimmung schließt es im
öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lö-
sungen für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber daran hindern kann,
ihre Ware mit diesen technischen Lösungen zu versehen (EuGH, Urt. v.
8.4.2003 - C-53/01 bis 55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 72
= WRP 2003, 627 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 24.5.2007
- I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Tz. 13 = WRP 2008, 107 - Fronthaube; Beschl. v.
25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 11 = WRP 2008, 791 - Milch-
schnitte). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu der Be-
stimmung der Markenrechtsrichtlinie entschieden hat, setzt dieses Eintragungs-
hindernis voraus, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur
der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche techni-
sche Wirkung durch andere Formen erzielt werden kann (EuGH, Urt. v.
18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 83 = WRP
2002, 924 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 12/04, GRUR
2006, 589 Tz. 18 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen).
2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Markenfähigkeit der
angegriffenen Marke ergebe sich allein aus den Noppen (Kupplungselementen)
des Spielbausteins; deren Ausführungsform sei ausschließlich technisch be-
dingt. Grundsätzlich dürften technische Lösungen, die über Patent- oder Ge-
brauchsmusterschutz verfügten oder verfügt hätten, nicht mit Hilfe des Marken-
schutzes unterlaufen werden. Nur Merkmale, die nicht im Wesentlichen tech-
nisch bedingt seien, seien dem Markenschutz zugänglich. Vorliegend sei davon
auszugehen, dass die wesentliche technische Funktion der Noppen auf der
Oberseite sowie der Hohlräume auf der Unterseite der Spielbausteine in einem
Verbindungseffekt bestehe, der der Stabilität diene und eine leichte Verbindung
und Trennung der Elemente erlaube. Diese technische Wirkung der Noppen
stehe eindeutig im Vordergrund. Die Form und der Durchmesser der Noppen,
ihre Anzahl, ihre Höhe und ihre symmetrische Anordnung seien wesentlich für
die erzielte Wirkung und deshalb für diese technische Wirkung auch erforderlich
i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Bundespatentgericht ist zu Recht und von der Rechtsbeschwerde
unbeanstandet davon ausgegangen, dass für die Beurteilung des Schutzhin-
dernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich auf die Noppen eines
Spielbausteins abzustellen ist, der der angegriffenen Marke entspricht. Die wei-
tere Gestaltung des Spielbausteins besteht in dessen quaderförmiger Aufma-
chung. Diese ist dem Markenschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zu-
gänglich, weil es sich um die Grundform dieser Warengattung handelt (vgl.
BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506, 507 = WRP 2004,
755 - Stabtaschenlampen II; BGH GRUR 2008, 510 Tz. 16 - Milchschnitte).
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des
Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltend, das Bundespa-
tentgericht sei von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen. Das Ein-
tragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei eng auszulegen, weil es
nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden könne. Es sei zu unter-
scheiden zwischen einer technischen Wirkung, die nur mit der als Marke bean-
spruchten Form erzielt werden könne, und einer zur Erreichung einer techni-
schen Wirkung erforderlichen technischen Lösung, die durch verschiedene Ge-
staltungsmöglichkeiten umzusetzen sei. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG setze voraus, dass eine bestimmte technische Wirkung nur mit
der als Marke beanspruchten Form erzielt werden könne. Die Monopolisie-
rungsgefahr, der § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenwirken solle, bestehe da-
gegen nicht, wenn eine konkrete technische Lösung durch in der äußerlichen
Gestaltung ganz unterschiedliche Formen realisiert werden könne. Dem kann
nicht beigetreten werden.
aa) Das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Hin-
blick auf das Allgemeininteresse auszulegen, Formen frei verwenden zu kön-
nen, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und
gewählt wurden, um diese zu erfüllen (EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 77 und 80
- Philips/Remington). Maßgeblich ist daher für das Vorliegen des in Rede ste-
henden Schutzhindernisses, ob die Anzahl, Gestaltung und Anordnung der
Noppen allein der technischen Wirkung zuzuschreiben ist oder ob die angegrif-
fene Marke darüber hinausgehende, nicht technische Gestaltungsmerkmale
oder eine individualisierende Formgebung aufweist (vgl. BGH, Beschl. v.
20.11.2003 - I ZB 48/98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, 749 - Transfor-
matorengehäuse; BGH GRUR 2006, 589 Tz. 20 - Rasierer mit drei Scherköp-
fen; BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Tz. 16
- Fronthaube).
bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-
gen. Nach seinen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weisen die Nop-
pen auf der Oberseite des Spielbausteins eine wesentliche technische Funktion
auf, ohne dass die angegriffene Marke über weitergehende nichttechnische
Gestaltungsmerkmale verfügt. Dass sich die Streitmarke durch eine individuali-
sierende Formgebung auszeichnet, hat das Bundespatentgericht ebenfalls nicht
festgestellt. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit auch keinen Vortrag der Mar-
keninhaberin als übergangen. Das Bundespatentgericht hat daraus zu Recht
gefolgert, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur der tech-
nischen Wirkung zuzuschreiben sind.
cc) Diesem Ergebnis hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Schutz-
hindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege nur vor, wenn eine technische
Wirkung nur mit unterschiedlichen technischen Lösungen erreicht werden kön-
ne und mit der angegriffenen Markenform eine dieser technischen Lösungen
monopolisiert werde. Dagegen seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht gegeben, wenn zur Erzielung einer technischen Wirkung eine
bestimmte technische Lösung diene, die auf unterschiedliche Art und Weise
umgesetzt werden könne. Von letzterem sei im vorliegenden Fall auszugehen.
Zur Verbindung der Spielbausteine durch Verklemmen gebe es eine Reihe von
gleichwertigen Alternativgestaltungen für Noppen von Spielbausteinen. Bei den
Bausteinen der Markeninhaberin werde die Klemmwirkung dadurch erzielt, dass
die Noppen auf der Oberseite der Spielbausteine zwischen die Innenwand des
Bausteins und den in der Bausteininnenseite vorhandenen Zapfen geklemmt
würden. Diese an der Unterseite der Bausteine angeordneten Sekundärzapfen
seien Gegenstand des Christiansen-Patents, durch das die ursprüngliche Ge-
staltung des Spielbausteins nach dem Patent von Harry Fisher Page weiterent-
wickelt worden sei. Das Bundespatentgericht habe die Gestaltung der Spiel-
bausteine auf der Grundlage des Christiansen-Patents als funktionsgerechteste
Ausführungsform und deshalb als vorzugswürdig gegenüber anderen Ausfüh-
rungsformen bezeichnet. Die Feststellungen des Bundespatentgerichts hierzu
seien unzureichend und seine Würdigung sei widersprüchlich. Das Bundespa-
tentgericht habe verfahrensfehlerhaft den gegenteiligen Vortrag der Markenin-
haberin nicht berücksichtigt.
Mit diesen Angriffen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Auf den
Vortrag der Markeninhaberin, dass die Klemmwirkung von Spielbausteinen
durch einen gegenüber der angegriffenen Marke anderen Aufbau und eine an-
dere Gestaltung der Kupplungselemente (Noppen) erzielt werden könne, ohne
dass mit der Formgebung der angegriffenen Marke in qualitativer, technischer,
funktionsmäßiger oder wirtschaftlicher Hinsicht ein Vorteil gegenüber abwei-
chenden Ausführungen verbunden sei, kommt es aus Rechtsgründen nicht an.
Auch wenn dies der Fall sein sollte, bleibt für das Eintragungshindernis nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entscheidend, dass die von der Markeninhaberin für
die angegriffene Marke gewählten wesentlichen funktionellen Merkmale der
Warenform allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Tz. 83 - Philips/Remington zu Art. 3 Abs. 1 lit. e Ziff. ii
MarkenRL).
In dem Vorlageverfahren Philips/Remington hatte sich die Markeninha-
berin Philips darauf berufen, es gebe gegenüber der fraglichen Marke zahl-
reiche andere Formen, mit denen sich hinsichtlich der Rasur die gleiche tech-
nische Wirkung mit einem gleichen Kostenaufwand erzielen lasse (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Tz. 67 - Philips/Remington). Diesen von Philips geltend
gemachten Umstand hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
nicht als entscheidungserheblich erachtet, sondern ausschließlich darauf
abgestellt, dass die wesentlichen
funktionellen Merkmale der
in Rede
stehenden Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben waren (EuGH
GRUR 2002, 804 Tz. 84 - Philips/Remington). Deshalb ist entgegen den Aus-
führungen der Rechtsbeschwerde auch keine differenzierte Betrachtung danach
geboten, ob dieselbe technische Wirkung nur mit unterschiedlichen technischen
Lösungen erzielt werden kann oder ob diese Wirkung mit der gleichen techni-
schen Lösung, aber mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu errei-
chen ist. Für eine derartige Differenzierung besteht nach dem Zweck des
Schutzhindernisses aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Anlass (vgl. EuG, Urt. v.
12.11.2008 - T-270/06, GRUR Int. 2009, 508 Tz. 43 = WRP 2009, 36 - Lego
Juris/HABM, zu Art. 7 Abs. 1 lit. e Ziff. ii GMV). Auch im letzteren Fall wird eine
im Wesentlichen technisch bedingte Warenform monopolisiert und werden an-
dere Unternehmen von der freien Verwendbarkeit dieser Warenform, die allein
der Erzielung einer technischen Wirkung dient, ausgeschlossen.
4. Der von der Markeninhaberin angeregten Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die Grundsätze, nach de-
nen sich im Streitfall die Frage beurteilt, ob das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG eingreift, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften geklärt. Auch im Übrigen stellen sich vorliegend
keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die eine Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.05.2007 - 26 W(pat) 80/05 -