BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 160/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 2. Juli 2008 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von
der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Verletzung der
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Befrie-
digung der Gläubiger negativ beeinflusst haben muss, ist durch die Senatsent-
scheidung vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) zu Lasten des
Schuldners geklärt. Danach genügt es, dass die Verletzung der Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger zu gefährden (BGH, aaO S. 516 Rn. 10). Das Verschweigen einer
Erbschaft in der festgestellten Höhe fällt, ohne dass es hierzu weiterer Ausfüh-
rungen bedarf, darunter.
Der gerügte Gehörsverstoß zu der subjektiven Seite des § 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO in Bezug auf die Erbschaft liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat sich
mit dem Einwand des Schuldners, er sei untätig geblieben, weil er auf eine Mit-
teilung des Nachlassgerichts an das Insolvenzgericht vertraut habe, auseinan-
dergesetzt; das Landgericht hat sich dem angeschlossen.
Auf den weiteren von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Versagungs-
grund im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft nach engli-
schem Recht kommt es danach nicht an. Von einer weiteren Begründung wird
nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 17.12.2007 - IN 465/02 -
LG Kempten, Entscheidung vom 02.07.2008 - 42 T 2677/07 -