Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 160/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 2. Juli 2008 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von

der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Verletzung der

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Befrie-

digung der Gläubiger negativ beeinflusst haben muss, ist durch die Senatsent-

scheidung vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) zu Lasten des

Schuldners geklärt. Danach genügt es, dass die Verletzung der Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenz-

gläubiger zu gefährden (BGH, aaO S. 516 Rn. 10). Das Verschweigen einer

Erbschaft in der festgestellten Höhe fällt, ohne dass es hierzu weiterer Ausfüh-

rungen bedarf, darunter.

2

Der gerügte Gehörsverstoß zu der subjektiven Seite des § 290 Abs. 1

Nr. 5 InsO in Bezug auf die Erbschaft liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat sich

mit dem Einwand des Schuldners, er sei untätig geblieben, weil er auf eine Mit-

teilung des Nachlassgerichts an das Insolvenzgericht vertraut habe, auseinan-

dergesetzt; das Landgericht hat sich dem angeschlossen.

3

Auf den weiteren von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Versagungs-

grund im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft nach engli-

schem Recht kommt es danach nicht an. Von einer weiteren Begründung wird

nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 17.12.2007 - IN 465/02 -

LG Kempten, Entscheidung vom 02.07.2008 - 42 T 2677/07 -