BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 4a, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er
innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbe-
freiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden
ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08 - LG Oldenburg
AG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom
15. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Schuldner wurde in einem früheren, auf Eigenantrag eröffneten In-
solvenzverfahren durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. September 2006 die
Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO versagt, weil er seinen Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht
hinreichend nachgekommen war. Das
Insolvenzverfahren wurde am
21. November 2006 aufgehoben.
Am 16. November 2007 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Im Anschluss daran stellte der Schuldner am 28. Dezem-
ber 2007 wiederum einen Eigenantrag; außerdem beantragte er die Rest-
schuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Insolvenzgericht und Be-
schwerdegericht haben die Verfahrenskostenstundung für das neue Verfahren
abgelehnt. Dagegen wendet sich der Schuldner - nach Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe - mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Dem Schuldner ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner
wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-
gründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-
stellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des
§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt
aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den
Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Recht zurückgewiesen. Dem
Schuldner fehle für seinen neuerlichen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil
ihm in dem früheren Verfahren wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten die Restschuldbefreiung versagt worden sei. Sehe man den er-
neuten Antrag als zulässig an, blieben die Unredlichkeit des Schuldners und die
daraus resultierende rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung folgen-
los. Es sei unerheblich, dass zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugetreten
seien und ein Fremdantrag gestellt worden sei. Sowohl die Entstehung neuer
Forderungen als auch die Stellung eines Fremdantrags sei durch den Schuldner
steuerbar. Ob dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis dauerhaft zu versa-
gen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei nach rechtskräftiger Versagung
noch keine angemessene Frist verstrichen, die einen neuerlichen Eigenantrag
schutzwürdig erscheinen lasse.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung
zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung
erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Eine Sperrfrist für
eine erneute Antragstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung
nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sieht das Gesetz nicht vor.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines erneuten Antrags auf Rest-
schuldbefreiung ist gleichwohl nur gegeben, wenn seit Rechtskraft der Ent-
scheidung über die Versagung nach den vorgenannten Vorschriften drei Jahre
vergangen sind. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthält für den Fall der Versagung der
Restschuldbefreiung im Schlusstermin eine Regelungslücke, die bei Verletzung
von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren durch
eine Sperrfrist zu schließen ist, die sich an der Frist für die Berücksichtigung
von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
orientiert (vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 224).
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt
dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Rest-
schuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden
ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefrei-
ung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine wei-
teren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB
263/05, ZInsO 2006, 821; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007,
1223). Zur Begründung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aus-
geführt, durch die Befugnis zu einer uneingeschränkten Antragswiederholung
würde die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entschei-
dung zur Disposition des Schuldners gestellt. Dieser könnte nach Belieben im-
mer neue Verfahren einleiten. Ein unredlicher Schuldner würde dadurch in den
Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-
schuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträg-
lich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-
lung könnte er die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem wegen Verletzung
der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde
(§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen
Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedürfe keiner nähe-
ren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO
ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des
Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfah-
rens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein An-
reiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil
stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit
wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redli-
chen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu
lassen, verfehlt (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO S. 1224 Rn. 12).
b) Im vorliegenden Fall gibt es zwar einen neuen Gläubiger. Die Gründe,
die nach den vorzitierten Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis des
Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellen, gelten aber auch hier. Das
Beschwerdegericht führt mit Recht aus, dass es der Schuldner in der Hand hät-
te, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung
eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden
Beschlusses zu unterlaufen (zutreffend insofern AG Göttingen ZVI 2005, 278,
279; AG Leipzig ZVI 2007, 280, 281; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 f; Büttner
ZVI 2007, 229, 231 f; jeweils gegen LG Koblenz ZVI 2005, 91). Würde allein
das Vorhandensein eines neuen Gläubigers ausreichen, um das Rechtsschutz-
bedürfnis des Schuldners für einen erneuten Antrag zu bejahen, könnte der
Zweck der Versagungsgründe nicht erreicht werden. Die vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO) in einem vorausgegangenen Verfahren sowie vorsätzliche oder grob
fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen des
Schuldners (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem
Schuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden
könnten. Dem Schuldner müssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit
ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem früheren Verfahren
- wie im vorliegenden Fall - die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen
Verhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist.
Der Schuldner könnte sein Interesse an der Durchführung des neuen Verfah-
rens - wie hier - sogar auf die nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung
nicht bezahlten Kosten des vorangegangenen Verfahrens stützen.
c) Auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach
§ 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO besteht deshalb ein unabweisba-
res Bedürfnis für eine Sperrfrist. Die bestehende Regelungslücke kann nur ge-
schlossen werden, indem die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entspre-
chend angewendet wird.
aa) Zwar wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall in
Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt oder nicht in Erwä-
gung gezogen (vgl. LG Duisburg ZInsO 2009, 110 f; AG Bremen ZVI 2009, 254;
AG Potsdam ZInsO 2006, 1287; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 31; Graf-
Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290
Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 22; MünchKomm-InsO/
Rn. 47; Hackenberg ZVI 2005, 468, 470; Hackländer ZInsO 2008, 1308; ein-
schränkend nur für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Wenzel in Kübler/
Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung
und Verbraucherinsolvenz 1999 Rn. 276). Von diesen Stimmen wird aber nicht
berücksichtigt, welche Konsequenzen es für das auf die der Redlichkeit des
Schuldners bauende System der Restschuldbefreiung hat, wenn - abgesehen
von dem vom Senat bereits entschiedenen Fall des Fehlens neuer Gläubiger -
der Folgeantrag des Schuldners im Anschluss an eine Versagung nach § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO uneingeschränkt als schutzwürdig angesehen wird. Dem
Schuldner müssten trotz seines unredlichen Verhaltens alsbald erneut die Ver-
fahrenskosten für den weiteren Versuch einer Restschuldbefreiung gestundet
werden. Die Gerichte würden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren be-
lastet, und die Staatskasse müsste die Verfahrenskosten ein weiteres Mal auf-
bringen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die eine
fühlbare Sanktion für die Unredlichkeit des Schuldners darstellen sollen, nicht
zu vereinbaren.
bb) Soweit der Senat in einem Beschluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB
52/07, ZInsO 2008, 319) entschieden hat, dass es der Bewilligung von Rest-
schuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem
späteren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuld-
befreiung in einem Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung in ei-
nem früheren Verfahren versagt worden sei, hält er an dieser Entscheidung
nicht fest. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem
früheren Verfahren kann nicht deshalb folgenlos bleiben, weil nach Beendigung
dieses Verfahrens ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird.
d) Die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
liegen vor. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist,
ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungs-
absicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. Novem-
ber 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR
39/06, ZInsO 2009, 1270, 1271 f Rn. 18). Für das Vorliegen einer planwidrigen
Regelungslücke, die durch Rechtsfortbildung zu schließen ist, kann auch spre-
chen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, ein planwidrig unvollständiges Ge-
setz durch eine Reform zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008
aaO). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
aa) Die planwidrige Regelungslücke folgt aus der oben dargelegten Un-
vollständigkeit des Gesetzes für den Fall der Versagung der Restschuldbefrei-
ung im Schlusstermin auf Grund der Verletzung der Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten des Schuldners. Die Gründe, die eine "vorweggenommene Ver-
sagung" nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen, wiegen nicht leichter als die die-
tensphase. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass nur letztere zu einer
Sperre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO führen, während die Versagung nach
§ 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgenlos bleibt.
bb) Der Gesetzgeber hat seine Absicht, den Katalog des § 290 Abs. 1
InsO um einen Versagungstatbestand "Nr. 3a" zu erweitern, im "Regierungs-
entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung
der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen"
vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007) zu erken-
nen gegeben. Danach sollte der Schuldner auch dann keine Restschuldbefrei-
ung erlangen können, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde. In der Begründung zu diesem Entwurf
(RegE S. 68 f) wird ausgeführt:
"Mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird eine Sperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Rest- schuldbefreiungsverfahren geschaffen. Würde jedoch § 290 InsO insgesamt in den Katalog der Versagungsgründe der Nummer 3 aufgenommen, so würde sich bei den Gründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 InsO-E eine unverhältnismäßig lange Sperrfrist er- geben, da die jeweils dem Tatbestand eigenen Fristen noch hin- zugerechnet werden müssten. So wird eine rechtskräftige Verur- teilung in Abhängigkeit von der registerrechtlichen Löschungsfrist unter Umständen noch zehn Jahre berücksichtigt. Eine Einbezie- hung dieser Tatbestände - auch über § 297a InsO-E - in Num- mer 3 verbietet sich deshalb von selbst. Allerdings besteht [im Fal- le] einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO das Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen, werden die Gerichte in nicht gerechtfertigter Weise belastet, wenn alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Rest- schuldbefreiungsanträge gestellt werden. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, für diese Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E eine Sperrfrist vorzusehen, deren Länge allerdings wegen der bloßen Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten nur drei Jahre beträgt. Damit werden letztlich auch die von Nummer 1 und 1a erfassten Fälle abgedeckt; denn es entspricht der Lebens- erfahrung, dass bei der Begehung von Straftaten gegen einzelne oder alle Insolvenzgläubiger auch regelmäßig unrichtige Angaben im Insolvenzverfahren gemacht werden. Weil vorgesehen ist, dass auch nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 297a InsO-E diese nachträglich versagt werden kann, war in Nummer 3a zur Schaffung eines Gleichlaufs der Versagungstat- bestände auch § 297a InsO-E einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn die nachträgliche Versagung auf die Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO-E gestützt worden ist. Nummer 3a ist im Übrigen an den Wortlaut der Nummer 3 angeglichen; erfasst wer- den damit auch Insolvenzverfahren, die freigegebene Massege- genstände aus einem früheren Insolvenzverfahren oder Neuer- werb des Schuldners zum Gegenstand haben und in denen die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zeitlich nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, in dem Nummer 3a zur Anwendung kommt."
Diese Begründung - soweit sie die Einführung einer Sperrfrist im Fall der
Versagung wegen Verletzung der Pflichten des Schuldners aus § 290 Abs. 1
Nr. 5 und 6 InsO betrifft -, rechtfertigt es, schon vor Verabschiedung eines Ge-
setzes, die derzeit nicht absehbar ist, im Wege der richterlichen Rechtsfortbil-
dung eine entsprechende Sperrfrist zu bestimmen. Dies gilt auch für die Frist,
innerhalb derer ein neuer Restschuldbefreiungsantrag unzulässig sein soll,
wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung aus einem der beiden genannten
Gründe versagt worden ist. Sie beginnt mit Rechtskraft der Versagungsent-
scheidung in dem früheren Verfahren zu laufen und beträgt drei Jahre bis zur
erneuten Antragstellung. Im Hinblick auf die Verletzung verfahrensrechtlicher
Fristen wäre es nicht angemessen, den Schuldner mit einer längeren Sperre
- in Betracht kämen etwa zehn Jahre entsprechend dem Wortlaut des § 290
Abs. 1 Nr. 3 InsO - zu belegen. Eine kürzere Sperre würde ihren Zweck verfeh-
len.
cc) Die Einführung einer Sperrfrist im Wege der richterlichen Rechtsfort-
bildung ist erforderlich, um die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Folgean-
trägen notwendige Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. Wird dem
Schuldner wegen der Verwirkung von Versagungsgründen in früheren Verfah-
ren das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag versagt, kann dies
nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Dies belegt § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Im unmit-
telbaren Anwendungsbereich dieser Regelung kann der Schuldner nach Ablauf
von zehn Jahren erneut ein Restschuldbefreiungsverfahren einleiten, ohne dass
die Versagung in dem früheren Verfahren dem noch entgegensteht. Weitere
besondere Voraussetzungen für die wiederholte Stellung eines Restschuldbe-
freiungsantrags nach Ablauf der Frist sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entsprechendes muss auch im Anschluss an die Drei-Jahres-Sperre analog der
Vorschrift gelten. Andere Anknüpfungspunkte, wie etwa die zwischenzeitliche
Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (vgl. AG Duisburg ZVI
2008, 306, 307 f) oder die Feststellung, dass für ein weiteres Verfahren ver-
wertbares Vermögen zur Verfügung steht (so Hackländer ZInsO 2008, 1308,
1315), finden im Gesetz keine Stütze und sind nicht geeignet, die erforderliche
Rechtssicherheit herbeizuführen.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 8 IN 68/07 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.02.2008 - 6 T 156/08 -