BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 287
Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefrei-
ung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzuge-
treten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein
dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die
Richterin Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-
arztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-
mögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-
befreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht
Heilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenz-
verwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar
2005 durchgeführt.
Durch Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den An-
trag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurück. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss der Rechtspflegerin
vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 InsO
eingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als
unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05,
ZVI 2007, 320).
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der Schuld-
ner wiederum einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und durch
Schreiben vom 30. Mai 2005 "fürsorglich erneut“ Antrag auf Regelinsolvenz mit
Restschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird.
Durch Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag
mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Die-
se Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 InsO statthafte
Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sa-
che ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
Hintergrund des von dem Schuldner ausdrücklich erneut gestellten Antrags auf
Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen
Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begründung sei
jedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zulässig, wenn in dem ers-
ten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei.
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein
Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Ver-
fahrens einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit
dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem ange-
fochtenen Beschluß im ablehnenden Sinne zu entscheiden.
a) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelin-
solvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verknüpfung mit einer Be-
dingung unzulässig.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeind-
lich (HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender
Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Vorausset-
zung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen
Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995,
1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25)
nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag "fürsorglich" ge-
stellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist
(HK-InsO/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner
ausdrücklich erklärt, den Antrag "unabhängig" von der zuvor geäußerten
Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete frühere Insolvenzver-
fahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung
vor.
b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006
- IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf
seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfah-
ren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen,
nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu
stellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit
eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist. In Anleh-
nung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung verein-
zelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229)
festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem
früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswer-
tes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt
werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem
früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden.
aa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in
dem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren rechts-
kräftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie
der Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat
(BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht
dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbe-
freiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht
beseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskräftiger Versa-
gung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines
rechtlich schützenswerten Interesses. Würde man anders entscheiden, hätte
dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Grün-
den ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden
müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10). Auch das billigenswerte Inter-
esse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien
(§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirk-
licht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren In-
solvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).
bb) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die
Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Dis-
position des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten
könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den
Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-
schuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträg-
lich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-
lung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgrün-
de des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie
im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die
Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte
durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefrei-
ung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgrün-
de des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion be-
raubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einlei-
tung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden.
Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weite-
ren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des
§ 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer
Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt.
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 T 318/05 -