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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 287

Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefrei-

ung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzuge-

treten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein

dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 - LG Heilbronn

AG Heilbronn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die

Richterin Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-

arztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-

mögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-

befreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht

Heilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenz-

verwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar

2005 durchgeführt.

2

Durch Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den An-

trag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurück. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss der Rechtspflegerin

vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 InsO

eingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als

unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05,

ZVI 2007, 320).

6

Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der Schuld-

ner wiederum einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und durch

Schreiben vom 30. Mai 2005 "fürsorglich erneut“ Antrag auf Regelinsolvenz mit

Restschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird.

Durch Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag

mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Die-

se Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-

folgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 InsO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sa-

che ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,

Hintergrund des von dem Schuldner ausdrücklich erneut gestellten Antrags auf

Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen

Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begründung sei

jedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zulässig, wenn in dem ers-

ten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei.

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2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein

Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Ver-

fahrens einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit

dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem ange-

fochtenen Beschluß im ablehnenden Sinne zu entscheiden.

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a) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelin-

solvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verknüpfung mit einer Be-

dingung unzulässig.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeind-

lich (HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender

Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Vorausset-

zung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen

Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995,

1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25)

nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag "fürsorglich" ge-

stellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist

(HK-InsO/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner

ausdrücklich erklärt, den Antrag "unabhängig" von der zuvor geäußerten

Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete frühere Insolvenzver-

fahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung

vor.

10

b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006

- IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf

seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfah-

ren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen,

nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu

stellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit

eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist. In Anleh-

nung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung verein-

zelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229)

festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem

früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswer-

tes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt

werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem

früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden.

11

aa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in

dem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren rechts-

kräftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie

der Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat

(BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht

dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbe-

freiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht

beseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskräftiger Versa-

gung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines

rechtlich schützenswerten Interesses. Würde man anders entscheiden, hätte

dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Grün-

den ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden

müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10). Auch das billigenswerte Inter-

esse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien

(§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirk-

licht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren In-

solvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).

12

bb) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die

Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Dis-

position des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten

könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den

Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-

schuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträg-

lich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-

lung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgrün-

de des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie

im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die

Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte

durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefrei-

ung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgrün-

de des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion be-

raubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einlei-

tung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden.

Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weite-

ren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des

§ 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer

Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt.

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 T 318/05 -