Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 28/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

188.878,62 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-

rensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-

richts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot

2

Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungs-

vorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene

Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig

ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli

1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann,

wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrach-

ten Leistungen vereinbart haben.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -