BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 178/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-
ter Dr. Fischer
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September
2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
85.717,72 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Be-
weisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es
aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70,
288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrich-
terlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des
Klägers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen "die Grundlage der
Geschäftsbeziehung auf den Kopf" gestellt habe - davon ausgehen, dass der
erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen kon-
kludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der
Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht
entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene verlänger-
te Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist
letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein
sollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist.
2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung
nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang
mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleis-
tung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009
- IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuld-
ners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. Den
hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht
nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 O 229/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -