Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 178/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.

Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-

ter Dr. Fischer

am 24. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September

2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

85.717,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Be-

weisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es

aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen

des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70,

288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrich-

terlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des

Klägers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen "die Grundlage der

Geschäftsbeziehung auf den Kopf" gestellt habe - davon ausgehen, dass der

erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen kon-

kludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der

Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht

entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene verlänger-

te Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist

letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein

sollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist.

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2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung

nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang

mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleis-

tung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009

- IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuld-

ners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. Den

hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht

nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können.

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-

sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 O 229/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -