BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 53/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Soweit das Berufungsgericht den anfechtungsrechtlichen Rückge-
währanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht daran scheitern lässt, dass sich nicht
feststellen lässt, ob der Beklagte die an dessen Bruder in bar gezahlten Geldbe-
träge in Höhe der zugesprochenen Klageforderung tatsächlich erhalten hat,
steht das angefochtene Urteil mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl.
BGH, Beschl. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727). Danach trifft
die Rückgewährpflicht auch den Gläubiger, der einen Dritten als "Empfangsbe-
auftragten" eingeschaltet hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den
vereinbarten Zahlungsflüssen und den zwischen den beteiligten Gesellschaften
und dem Beklagten getroffenen (Unrechts-)Vereinbarungen leiden an keinem
Verfassungsverstoß oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Verfahrens-
fehler.
2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des
§ 817 Satz 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch anzu-
wenden. Auch in diesem Punkt stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zu Lasten des Empfängers einer
unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine ent-
sprechende Anwendung des § 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche Rück-
gewährverhältnis gemäß § 143 InsO entgegen BGHZ 113, 98, 105 f nicht in
Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von Berei-
cherungsansprüchen den Beschränkungen des § 814 BGB unterliegt. Im Ge-
gensatz hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglich-
keit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Eine
Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v.
2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825, 826) allein durch den Normzweck
des § 814 BGB ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR
195/07, WM 2009, 178, 180 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 45). Gleiches gilt - ohne dass dies der
weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf - für § 817 BGB, zumal die Schutz-
bedürftigkeit eines Leistungsempfängers in den Fällen beiderseitigen Gesetzes-
oder Sittenverstoßes noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der Ge-
samtheit der Insolvenzgläubiger des Leistenden gehen kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 O 444/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 U 287/07 -