Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 53/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Soweit das Berufungsgericht den anfechtungsrechtlichen Rückge-

währanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht daran scheitern lässt, dass sich nicht

feststellen lässt, ob der Beklagte die an dessen Bruder in bar gezahlten Geldbe-

träge in Höhe der zugesprochenen Klageforderung tatsächlich erhalten hat,

steht das angefochtene Urteil mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl.

BGH, Beschl. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727). Danach trifft

die Rückgewährpflicht auch den Gläubiger, der einen Dritten als "Empfangsbe-

auftragten" eingeschaltet hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den

vereinbarten Zahlungsflüssen und den zwischen den beteiligten Gesellschaften

und dem Beklagten getroffenen (Unrechts-)Vereinbarungen leiden an keinem

Verfassungsverstoß oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Verfahrens-

fehler.

3

2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des

§ 817 Satz 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch anzu-

wenden. Auch in diesem Punkt stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zu Lasten des Empfängers einer

unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine ent-

sprechende Anwendung des § 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche Rück-

gewährverhältnis gemäß § 143 InsO entgegen BGHZ 113, 98, 105 f nicht in

Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von Berei-

cherungsansprüchen den Beschränkungen des § 814 BGB unterliegt. Im Ge-

gensatz hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglich-

keit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Eine

Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v.

2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825, 826) allein durch den Normzweck

des § 814 BGB ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR

195/07, WM 2009, 178, 180 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 45). Gleiches gilt - ohne dass dies der

weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf - für § 817 BGB, zumal die Schutz-

bedürftigkeit eines Leistungsempfängers in den Fällen beiderseitigen Gesetzes-

oder Sittenverstoßes noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der Ge-

samtheit der Insolvenzgläubiger des Leistenden gehen kann.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 O 444/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 U 287/07 -