BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2
Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem
Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr
der Leistung verpflichtet.
BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kos-
ten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das Beru-
fungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober
2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR
16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis
aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO entsprechend).
Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag ihre Tochter als "Treu-
händerin" eingeschaltet, um die von dem Schuldner eingezogenen Rückkaufs-
werte seiner Lebensversicherungen von diesem entgegen zu nehmen und für
sie zu verwalten. Durfte der Schuldner im Innenverhältnis über das gemein-
schaftliche Konto mit seiner Ehefrau, der Tochter der Beklagten, nicht mehr ver-
fügen und hatte auch keinen Ausgleichanspruch nach § 430 BGB mehr bei
künftigen Verfügungen seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten
ergibt, so hatte er mit der Buchung der eingezogenen Rückkaufswerte auf je-
nem Konto alle Rechte auf diese Beträge aufgegeben. Dann müssen die Ver-
einbarungen der Beteiligten aber so verstanden werden, dass der Schuldner
bereits durch die Leistung an seine Ehefrau, welche von der Beklagten dafür als
Dritte benannt worden war, seine behauptete Darlehensschuld gegenüber der
Beklagten gemäß § 362 Abs. 2 BGB insoweit erfüllt hatte. Für einen solchen
Empfangsauftrag der Ehefrau des Schuldners spricht auch, dass es im Blick auf
die Darlehenstilgung nicht dem Schuldner zur Last fallen konnte, wenn die Be-
klagte ihrer Tochter den abgewiesenen Spitzenbetrag der Klage erlassen hat.
Die Beklagte hatte schon mit dem Eingang der Rückkaufswerte auf dem Ge-
meinschaftskonto des Schuldners und seiner Ehefrau gegen diese aus dem als
Treuhand bezeichneten Auftragsverhältnis den Herausgabeanspruch aus § 667
BGB erlangt. Sie war damit unmittelbar Empfängerin der Schuldnerleistungen
und Rückgewährschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 InsO, ohne dass es im Ver-
hältnis der Beklagten zu ihrer Tochter auf eine anfechtungsrechtliche Rechts-
nachfolge im Sinne von § 145 Abs. 2 InsO ankam.
Die Tochter der Beklagten war als ihre Empfangsbeauftragte zugleich
Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebenden Kenntnisse, die
der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen waren (vgl. BGHZ
41, 17, 21 f).
Die Gehörsrügen der Beschwerde hat der Senat auch vor diesem Hin-
tergrund geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Schon nach
den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war den
Beteiligten die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt.
Weder der Schuldner noch die Beklagte konnten an eine wirksame Ab-
tretung der Ansprüche des Schuldners aus den Lebensversicherungsverträgen
und ein dadurch begründetes Vorzugsrecht (§ 805 ZPO) glauben, nachdem die
Versicherungsgesellschaften unter den gegebenen Umständen nur zur Leistung
an den Schuldner bereit waren, einen Gläubigerwechsel also verneinten. Die
gläubigerbenachteiligende Wirkung, welche der Weiterleitung der vom Schuld-
ner eingezogenen Beträge auf das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau
zukam, konnte so gesehen selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-
klagten von keinem der Beteiligten verkannt werden.
Ein Grund zur Zulassung der Revision gegen das rechtlich im Ergebnis
nicht zu beanstandende Berufungsurteil besteht danach nicht. Soweit sich die
Beschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu § 133 Abs. 1 InsO abgewichen sei, sind die zur
Stützung dieser Zulassungsrüge angeführten Entscheidungen durch die jüngere
Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007
- IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 423 Rn. 36 f; v. 20. November 2008 - IX ZR
188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10) überholt.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 18.07.2003 - 9 O 1690/02 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 10.04.2006 - 25 U 158/03 -