Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem

Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr

der Leistung verpflichtet.

BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Kassel

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und

Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kos-

ten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das Beru-

fungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober

2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR

16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis

aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO entsprechend).

2

Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag ihre Tochter als "Treu-

händerin" eingeschaltet, um die von dem Schuldner eingezogenen Rückkaufs-

werte seiner Lebensversicherungen von diesem entgegen zu nehmen und für

sie zu verwalten. Durfte der Schuldner im Innenverhältnis über das gemein-

schaftliche Konto mit seiner Ehefrau, der Tochter der Beklagten, nicht mehr ver-

fügen und hatte auch keinen Ausgleichanspruch nach § 430 BGB mehr bei

künftigen Verfügungen seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten

ergibt, so hatte er mit der Buchung der eingezogenen Rückkaufswerte auf je-

nem Konto alle Rechte auf diese Beträge aufgegeben. Dann müssen die Ver-

einbarungen der Beteiligten aber so verstanden werden, dass der Schuldner

bereits durch die Leistung an seine Ehefrau, welche von der Beklagten dafür als

Dritte benannt worden war, seine behauptete Darlehensschuld gegenüber der

Beklagten gemäß § 362 Abs. 2 BGB insoweit erfüllt hatte. Für einen solchen

Empfangsauftrag der Ehefrau des Schuldners spricht auch, dass es im Blick auf

die Darlehenstilgung nicht dem Schuldner zur Last fallen konnte, wenn die Be-

klagte ihrer Tochter den abgewiesenen Spitzenbetrag der Klage erlassen hat.

Die Beklagte hatte schon mit dem Eingang der Rückkaufswerte auf dem Ge-

meinschaftskonto des Schuldners und seiner Ehefrau gegen diese aus dem als

Treuhand bezeichneten Auftragsverhältnis den Herausgabeanspruch aus § 667

BGB erlangt. Sie war damit unmittelbar Empfängerin der Schuldnerleistungen

und Rückgewährschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 InsO, ohne dass es im Ver-

hältnis der Beklagten zu ihrer Tochter auf eine anfechtungsrechtliche Rechts-

nachfolge im Sinne von § 145 Abs. 2 InsO ankam.

3

Die Tochter der Beklagten war als ihre Empfangsbeauftragte zugleich

Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebenden Kenntnisse, die

der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen waren (vgl. BGHZ

41, 17, 21 f).

5

Die Gehörsrügen der Beschwerde hat der Senat auch vor diesem Hin-

tergrund geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Schon nach

den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war den

Beteiligten die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt.

Weder der Schuldner noch die Beklagte konnten an eine wirksame Ab-

tretung der Ansprüche des Schuldners aus den Lebensversicherungsverträgen

und ein dadurch begründetes Vorzugsrecht (§ 805 ZPO) glauben, nachdem die

Versicherungsgesellschaften unter den gegebenen Umständen nur zur Leistung

an den Schuldner bereit waren, einen Gläubigerwechsel also verneinten. Die

gläubigerbenachteiligende Wirkung, welche der Weiterleitung der vom Schuld-

ner eingezogenen Beträge auf das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau

zukam, konnte so gesehen selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-

klagten von keinem der Beteiligten verkannt werden.

6

Ein Grund zur Zulassung der Revision gegen das rechtlich im Ergebnis

nicht zu beanstandende Berufungsurteil besteht danach nicht. Soweit sich die

Beschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu § 133 Abs. 1 InsO abgewichen sei, sind die zur

Stützung dieser Zulassungsrüge angeführten Entscheidungen durch die jüngere

Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007

- IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 423 Rn. 36 f; v. 20. November 2008 - IX ZR

188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10) überholt.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 18.07.2003 - 9 O 1690/02 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 10.04.2006 - 25 U 158/03 -