BGH Urteil vom 20.07.2009 – II ZR 273/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GmbHG n.F. § 19 Abs. 4 und 5
Verkündet am: 20. Juli 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Cash-Pool II
a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash- Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.
b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie - ohne diese Einlagezahlung - aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.
c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werden- den Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Um- stände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter Zurückweisung
seiner weitergehenden Revision das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2007 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte
zu 2 in Höhe von 869.196,20 € nebst Zinsen abgewiesen ist, und
das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
4. Mai 2007 wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger
822.326,47 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 1. Januar
2002 bis 16. Juni 2006 und von da an in Höhe von 8 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger.
Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (46.869,73 € nebst
Zinsen und verbleibende Kostenentscheidung) wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.
GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen
am 4. Februar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegründet wurde
die Schuldnerin am 6. März 1998 von der E. AG
(nachfolgend: E. ), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1 ist, von der
S. AG & Co. KG (nachfolgend: S. ), deren Rechtsnachfol-
gerin die Beklagte zu 2 ist, und der K.
GmbH (nachfolgend: K. ). Die S. übernahm am 12. Januar 2000
den Anteil der K. an der Schuldnerin und vereinigte ihn zu einem Geschäfts-
anteil. Am 8. Mai 2003 veräußerten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der
Schuldnerin an die Streithelferin.
Am 6. März 1998 schlossen die Schuldnerin, die S. und die E. ei-
nen Cash-Management-Vertrag. Darin übernahmen die S. und die E. im
zweijährigen Wechsel das Cash-Management für die Schuldnerin, beginnend
mit der S. Die Schuldnerin sollte ihren gesamten Zahlungsverkehr über ein
Konto bei der D. Bank abwickeln, das mit einem Konto des jeweiligen
Cash-Managers bei der D. Bank gekoppelt und im Rahmen des Zero-
Balancing ausgeglichen werden sollte. Der Cash-Manager gewährte der
Schuldnerin eine kurzfristige Kreditlinie von 500.000,00 DM, mit der keine zu-
sätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt werden sollte, sondern die dem Aus-
gleich von Liquiditätsbedarfsspitzen aus Intramonatsschwankungen dienen soll-
te. Der Cash-Management-Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und
konnte erstmalig nach Ablauf von zwei Cash-Management-Perioden mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende einer Cash-Management-Periode
gekündigt werden. Der Cash-Manager und die Schuldnerin konnten jederzeit
eine bankübliche Sicherung verlangen; der Cash-Manager sollte Sicherheiten
nur geben müssen, solange und soweit seine Kreditinanspruchnahme den ihm
zustehenden Anteil am Eigenkapital der Schuldnerin überstieg. Entsprechend
der Vereinbarung übernahm die E. nach Ablauf von zwei Jahren das Cash-
Management für die Schuldnerin.
Die Gründungsgesellschafter zahlten die vereinbarten Einlagebeträge
zwischen April und November 1998 in Teilbeträgen auf das in den Cash-Pool
einbezogene Konto der Schuldnerin ein, die K. 600.000,00 DM
(306.775,12 €), die S. und die E. jeweils 1.700.000,00 DM (869.196,20 €).
Am 23. November 1998 zahlten die E. und die S. den letzten Teilbetrag in
Höhe von 850.000,00 DM (434.598,10 €), die K. in Höhe von 300.000,00 DM
(153.387,56 €). An diesem Tag nahm die Schuldnerin von dem ihr eingeräum-
ten Kreditrahmen des Cash-Pools 91.669,22 DM (46.869,73 €) in Anspruch.
Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 als Rechtsnachfolgerin der E.
Zahlung von 1.700.000,00 DM (869.196,20 €) und von der Beklagten zu 2 als
Rechtsnachfolgerin der S.
sowie der K. 2.300.000,00 DM
(1.175.971,32 €) mit der Begründung verlangt, die Einlage sei nicht wirksam
erbracht worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-
gericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat gegen die Beklagte zu 2 teilweise Erfolg. Sie führt in
Höhe von 869.196,20 € zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu ihrer Verur-
teilung zur Zahlung von 822.326,47 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich weiterer
46.869,73 € nebst Zinsen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Im
Übrigen ist sie dagegen unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten die Einlage
mit der Einzahlung auf das Konto der Schuldnerin wirksam erbracht. Bei der
Beklagten zu 1 liege schon deshalb kein unzulässiges Hin- und Herzahlen vor,
weil sie 1998 am Cash-Pool nicht beteiligt gewesen und ihr der Abfluss der Mit-
tel aus dem Cash-Pool nicht zugute gekommen sei. Die Einspeisung der Einla-
geleistung eines Gesellschafters in ein der Verfügungsmacht eines anderen
Gesellschafters unterliegendes Zentralkonto führe nicht zu einer Rückzahlung
an den Inferenten. Das gelte auch für die Zahlungen der K. Mit der Einzah-
lung durch die S. sei zwar der Tatbestand des "Hin- und Herzahlens" erfüllt
worden. Da der Schuldnerin aber aus dem Cash-Pool später mindestens in Hö-
he der geschuldeten Einlage Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, habe
die S. ihre Einlageschuld nachträglich erfüllt.
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise
stand. E. und K. haben mit den Einzahlungen auf das Konto der Schuldne-
rin ihre Einlageschuld getilgt, nicht dagegen die S.
1. Die S. hat weder mit den Einzahlungen noch mit späteren Leistun-
gen an Gläubiger der Schuldnerin mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre Einlage-
verpflichtung in Höhe von 869.196,20 € erfüllt.
a) Die S. hat die Einlageschuld mit den Zahlungen auf das Konto der
Schuldnerin nicht getilgt, weil die Mittel an sie als Inhaberin des Zentralkontos
zurückflossen. Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage
geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege
der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an
den Inferenten zurückfließt (§ 19 Abs. 1 GmbHG; Senat, Urt. v. 16. Februar
2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 18 "Qivive"). Die geleisteten Einlagemit-
tel fließen an den Inferenten zurück, wenn sie auf ein in einen Cash-Pool ein-
gebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt werden, von dort auf ein Zent-
ralkonto weitergeleitet werden und der Inferent über dieses Zentralkonto mittel-
bar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist.
aa) Soweit im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrags der Saldo
auf dem Zentralkonto zulasten der Gesellschaft negativ ist, liegt eine verdeckte
Sacheinlage vor. Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die ge-
setzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar
eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Be-
trachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl.
BGHZ 166, 8 Tz. 11 "Cash-Pool I"). Der Gesellschaft fließt im wirtschaftlichen
Ergebnis infolge der Weiterleitung der Bareinlage auf das Zentralkonto nicht der
vereinbarte Barbetrag, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit aus der
Cash-Pool-Verbindung zu. Sie erhält damit nicht den Barbetrag, sondern mit
dem Verzicht der Inferentin auf die Darlehensrückzahlung einen Sachwert. Die
bei Neuforderungen des Gesellschafters, die erst nach Übernahme der Einlage
entstehen, notwendige definitive, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sachein-
lage abzielende Vereinbarung (vgl. BGHZ 152, 37, 43) liegt bereits in der Ver-
einbarung der Zahlung auf ein in ein Cash-Pool einbezogenes Konto. Der Infe-
rent nimmt es bei der Vereinbarung eines Cash-Pools in Kauf, dass auf dem
Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrags
ein negativer Saldo zulasten der Gesellschaft besteht und es dann zu einer
verbotenen Verrechnung kommt.
bb) Soweit die Einlage dagegen auf ein Zentralkonto des Inferenten wei-
tergeleitet wird, dessen Saldo ausgeglichen oder zugunsten der Gesellschaft
positiv ist, liegt ein reines Hin- und Herzahlen vor. Mit der Weiterleitung auf das
Zentralkonto gewährt die Gesellschaft dem Inferenten ein Darlehen. Nach der
Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19
Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsfüh-
rung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umge-
hend an den Inferenten zurückfließt und die Einlageforderung der Schuldnerin
durch eine schwächere Rückzahlungsforderung ersetzt wird (Senat, BGHZ 165,
113, 116; 165, 352, 356; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07,
ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").
cc) Der Gesetzgeber ist dieser Unterscheidung gefolgt und hat mit § 19
Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. (Fassung des MoMiG vom 23. Oktober 2008,
BGBl. I, S. 2026) lediglich die Rechtsfolgen neu geregelt (vgl. Senat, Urt. v.
16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").
Eine verdeckte Sacheinlage befreit nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. den
Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung, führt aber - bezogen auf
den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Leistung - zur Anrechung des Wertes
der Vermögensgegenstände, die der Gesellschafter aufgrund der nunmehr als
schuldrechtlich und dinglich wirksam angesehenen Verträge über die verbotene
Sacheinlage tatsächlich erbracht hat.
Wenn ein bloßes Hin- und Herzahlen vorliegt, nämlich eine Einlageleis-
tung vereinbart wird, die wirtschaftlich der Rückzahlung der Einlage entspricht
und die nicht als verdeckte Sacheinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. zu beur-
teilen ist, wird der Inferent grundsätzlich ebenfalls nicht von seiner Einlagever-
pflichtung frei (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F.). Etwas anderes gilt nur, wenn
die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also
eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer
Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder
durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den
Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmel-
dung nach § 8 GmbHG angibt.
Liegt schließlich nur teilweise eine verdeckte Sacheinlage vor, weil die
Einlagezahlung den negativen Saldo zulasten der Gesellschaft im Zentralkonto
übersteigt, ist der Vorgang teilweise als verdeckte Sacheinlage, teilweise als
Hin- und Herzahlen zu beurteilen. Da die Einlagezahlung aufgeteilt werden
kann, ist nicht in Höhe der gesamten Zahlung von einer verdeckten Sacheinla-
ge auszugehen
(vgl. Maier-Reimer/Wenzel, ZIP 2008, 1449, 1454;
Bormann/Urlichs, DStR 2009, 641, 645).
dd) Die Einlage der S. floss unter Umgehung der Kapitalaufbrin-
gungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage bzw. durch ein verbotenes
Hin- und Herzahlen vereinbarungsgemäß mit der Weiterleitung auf das Zentral-
konto des Cash-Pools an sie zurück. Die S. war Cash-Pool-Managerin und
über das Zentralkonto verfügungsbefugt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das in Höhe der ge-
samten Einlage der S. in Höhe von 869.196,20 € von einem Hin- und
Herzahlen ausgegangen ist, mit Rücksicht auf die seinerzeit geltende‚ Rechts-
lage auch keinen Anlass zu einer Differenzierung hatte, kommt in Höhe von
46.869,73 € statt eines Hin- und Herzahlens auch eine verdeckte Sacheinlage
in Betracht. Am Tag der von ihr erbrachten letzten Teilzahlung am 23. Novem-
ber 1998 in Höhe von 434.598,10 € bestand auf dem Zentralkonto zulasten der
Schuldnerin ein Sollsaldo von 46.869,73 €. Soweit die Zahlung der S. und
nicht - wie vom Berufungsgericht ohne nähere Begründung angenommen - die
Zahlung der E. der Rückführung des Sollsaldos zuzuordnen ist, wurde damit
ein auf dem Zentralkonto von der S. zur Verfügung gestelltes Darlehen ge-
tilgt.
In Höhe der den Sollsaldo übersteigenden Zahlung (387.728,37 €) liegt
ebenso wie bei den ersten beiden Teilzahlungen von jeweils 217.299,05 € ein
bloßes Hin- und Herzahlen vor. Insoweit wurde der S. von der Schuldnerin
ein Darlehen auf dem Zentralkonto gewährt, weil der Saldo neutral bzw. positiv
war.
Für die Beurteilung, ob die S. den Einlagebetrag noch einmal zahlen
muss, kommt es - ungeachtet des Umstandes, dass auch nach Inkrafttreten des
MoMiG verdeckte Sacheinlagen verboten sind und keine Erfüllungswirkung ent-
falten und ein Hin- und Herzahlen nur unter den besonderen Voraussetzungen
des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. Tilgungswirkung haben kann - nunmehr auf die
Unterscheidung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen an, weil
der Gesetzgeber des MoMiG die Rechtsfolgen in § 19 Abs. 4 und Abs. 5
GmbHG n.F. mit Rückwirkung (§ 3 Abs. 4 EGGmbHG) neu gestaltet hat (siehe
dazu unten c).
b) Die Einlage ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch
nicht später durch die Bezahlung von Rechnungen der Schuldnerin mit Mitteln
aus dem Cash-Pool geleistet worden.
aa) Soweit hinsichtlich der letzten Teilzahlung - wie revisionsrechtlich zu
unterstellen ist - in Höhe von 46.869,73 € eine verdeckte Sacheinlage vorliegt,
hat die S. ihre Einlageverpflichtung nicht erfüllt. Wenn mit der Zahlung der
Einlage auf ein in den Cash-Pool einbezogenes Konto und Weiterleitung auf
das dem Inferenten zuzuordnende Zentralkonto eine verdeckte Sacheinlage
vorliegt, führen spätere Leistungen aus dem Cash-Pool nach der Rechtspre-
chung des Senats nicht zur Tilgung der Einlageschuld (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25
"Cash-Pool I").
bb) Auch beim bloßen Hin- und Herzahlen wird die fortbestehende Einla-
geschuld nicht durch spätere Leistungen über den Cash-Pool an Gläubiger der
Gesellschaft getilgt. Zwar kann in den Fällen, in denen mit dem "her" gezahlten
Geld eine Darlehensschuld des Inferenten gegen die Gesellschaft begründet
wurde, in der späteren Rückzahlung des "Darlehens" eine Tilgung der Einlage-
schuld liegen (vgl. BGHZ 165, 113, 117). Einer solchen erneuten Leistung der
Bareinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen Zahlungen des
Cash-Pool-Managers an Gläubiger für Rechnung der Gesellschaft aber nicht
gleich. Im Rahmen des Zero-Balancing lassen sich die einzelnen Leistungen
nicht wie im Falle der vermeintlichen Darlehensrückzahlung zweifelsfrei der
noch offenen Einlage zuordnen (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I"). Dass
das Konto der Schuldnerin übersichtlich war, genügt entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts zu einer eindeutigen Zuordnung der Zahlungen nicht. In
den Cash-Pool sind weitere Leistungen an die Schuldnerin geflossen und zur
Rechnungsregulierung verwendet worden, die es ausschließen, Zahlungen an
Gläubiger der Gesellschaft gerade der Einlageforderung bzw. der Rückzahlung
des der Cash-Pool-Managerin gewährten Darlehens zuzuweisen. Neben den
Einlagen der anderen Gesellschafter sind Lohnkostenzuschüsse und ein Darle-
hen der DGZ über das Konto der Schuldnerin auf das Zentralkonto gelangt.
Auch dass auf den Kontoauszügen des Unterkontos der Schuldnerin jeweils
zunächst eine Gutschrift vom Zentralkonto auf das Unterkonto in Höhe eines
dann an Dritte überwiesenen Betrages ausgewiesen ist und so der Eindruck
erweckt wird, es sei zunächst Geld vom Cash-Pool auf das Unterkonto über-
wiesen worden, führt entgegen der Revisionserwiderung nicht dazu, dass in
Höhe der Gutschrift auf dem Unterkonto jeweils eine Tilgung der Einlageschuld
anzunehmen ist. Dabei handelt es sich nur um eine technische Darstellung des
Zero-Balancing, der keine gezielte Überweisung von Geld durch die Cash-Pool-
Managerin zugrunde liegt.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Soweit ein Hin- und Herzahlen vorliegt, ist die Beklagte zu 2 von der Ver-
pflichtung, die Einlage zu leisten, nicht infolge der erst nach Erlass des Beru-
fungsurteils in Kraft getretenen, aber nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG mit Rückwir-
kung ausgestalteten Neuregelung der Kapitalaufbringung in § 19 Abs. 5
GmbHG n.F. frei geworden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier
nicht erfüllt. Die vereinbarte Rückzahlung der Einlage an den Gesellschafter,
die nach dem konstitutiv wirkenden § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F. in der An-
meldung nach § 8 GmbHG anzugeben ist, befreit nur dann, wenn die Leistung
durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig
ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
Der Rückgewähranspruch der Schuldnerin war weder jederzeit fällig noch durch
eine fristlose Kündigung jederzeit fällig zu stellen, und die Leistung in den Cash-
Pool war in der Anmeldung der Schuldnerin nicht angegeben.
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. Februar 2009
- II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 16 "Qivive"), ist die Offenlegung der verdeck-
ten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (§ 19 Abs. 5 Satz 2
GmbHG n.F.) eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld. Die Be-
klagte zu 2, die als Inferentin für die ordnungsgemäße Einlageleistung darle-
gungs- und beweispflichtig ist (Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 222/06,
ZIP 2007, 1755 m.w.Nachw.), hat nicht behauptet, dass bei der Anmeldung An-
gaben zum Cash-Management-Vertrag gemacht wurden.
bb) Der Rückforderungsanspruch war nicht jederzeit fällig. Die Möglich-
keit, im Rahmen des Cash-Pooling über den abgeflossenen Betrag zu verfügen,
führt nicht zur Fälligkeit des Rückgewähranspruchs. Eine Verrechnung von Ab-
flüssen aus dem Cash-Pool mit dem Rückforderungsanspruch ist frühestens
nach befreiender Leistung der Einlage im Sinn von § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.
möglich. Andernfalls ist die Zahlung an Gläubiger der Gesellschaft keine Rück-
zahlung des von der Gesellschaft ausgereichten Darlehens. Außerdem kann
die Gesellschaft einen positiven Saldo unter dem Cash-Pool ohne Kündigung
des Cash-Management-Vertrags nicht realisieren. Wenn die Gesellschaft - wie
das im Cash-Pool regelmäßig der Fall ist - alle Zahlungen über ein Konto ab-
zuwickeln hat, das in den Pool einbezogen ist, führt eine Rückforderung des
ausgereichten Darlehens umgehend über das Zero-Balancing zu einem Rück-
fluss an den Gesellschafter, der über das Zentralkonto verfügt.
cc) Die Weiterleitung der Einlage vom Konto der Schuldnerin auf das
Zentralkonto des Cash-Pools hat die Beklagte zu 2 von der Einlageverpflichtung
ferner deswegen nicht befreit, weil der Cash-Managementvertrag nicht jederzeit
fristlos gekündigt werden konnte.
Der sofortigen Fälligkeit (§ 19 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GmbHG n.F.) gleich-
wertig ist nur die Befugnis, den Rückgewähranspruch ohne Einschränkungen
jederzeit fällig stellen zu können. Der Gesetzgeber wollte einen Ausgleich dafür
schaffen, dass die Vollwertigkeitsprüfung zeitbezogen bei Einlageleistung statt-
finden muss, die Verhältnisse der Inferentin als Darlehensnehmerin sich aber
während der Laufzeit des Geschäfts, aus dem sich der Rückzahlungsanspruch
ergibt, zum Nachteil der GmbH und ihrer Gläubiger ändern können (BT-
Drucks. 16/9737 S. 97). Das setzt voraus, dass die Gesellschaft den der Einbe-
ziehung in den Cash-Pool zugrunde liegenden Vertrag nicht nur bei einer Ver-
schlechterung der Vermögensverhältnisse im Regelfall (§ 490 Abs. 1 BGB) oder
aus wichtigem Grund nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen
(§ 314 Abs. 1 BGB), sondern jederzeit ohne Einschränkung kündigen kann.
Diesen Anforderungen an das Kündigungsrecht genügt der zwischen der
E. , der S. und der Schuldnerin abgeschlossene Cash-Management-
Vertrag nicht. In § 11 Abs. 2 des Cash-Management-Vertrages ist ein ordentli-
ches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende einer
2-jährigen Cash-Management-Periode vereinbart. Ein Recht zur fristlosen Kün-
digung ohne wichtigen Grund ist nicht eingeräumt, lediglich das Recht zur Kün-
digung aus wichtigem Grund soll von der Befristung unberührt bleiben.
2. Gegen die Beklagte zu 1 ist die Klage dagegen mit Recht abgewiesen
worden. E. und K. haben ihre Einlageschuld nach § 19 Abs. 1 GmbHG er-
füllt, als sie die Einlage auf das Konto der Schuldnerin leisteten. Mit der Weiter-
leitung auf das Zentralkonto des Cash-Pool-Managers floss ihre Einlage nicht
an sie selbst zurück, sondern an die S. als Kontoinhaberin und Cash-Pool-
Managerin.
a) Die Weiterleitung auf das Zentralkonto führt nicht schon deshalb zu
einer Rückzahlung an die E. als Inferentin, weil sie nach zwei Jahren verein-
barungsgemäß das Cash-Pool-Management übernehmen sollte. Das einge-
zahlte Kapital stand der Schuldnerin für die Dauer von zwei Jahren zur Verfü-
gung. Von einem Hin- und Herzahlen kann nicht mehr gesprochen werden, weil
der Kapitalaufbringungsvorgang beim turnusmäßigen Wechsel des Cash-
Managers abgeschlossen war. Selbst wenn die E. mit der Übernahme des
Cash-Pool-Managements zwei Jahre nach der Zahlung einen positiven Saldo
zugunsten der Schuldnerin übernommen hätte, könnte eine solche Zahlung der
ursprünglich geschuldeten Einlage nicht mehr zugeordnet werden.
b) Mit der Weiterleitung an die Mitgesellschafterin S. floss die Einlage
auch nicht mittelbar an die E. zurück. Die Umgehung der Kapitalaufbrin-
gungsregeln setzt keine personelle Identität zwischen Inferent und Auszah-
lungsempfänger voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiter-
leitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher
Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst. Mit-
telbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insbesondere, wenn die Zah-
lung an einen vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen weitergeleitet
wird (Senat, BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 Tz. 18 "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8;
174, 370 Tz. 6). Zwischen der E. und der Cash-Pool-Managerin S. be-
standen keine solchen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen. Die S. war
eine Tochter der Su. , mit der die E. nicht ihrerseits verbunden war.
Der Abschluss des Cash-Pool-Vertrages zwischen der E. und der
S. führte auch nicht dazu, dass die Einlage der E. an ein gemeinsam be-
herrschtes Unternehmen floss. Mit dem Cash-Managementvertrag entstand
keine BGB-Innengesellschaft. S. und E. sollten alternierend, nicht ge-
meinsam und nicht gleichzeitig Cash-Manager sein. Solange die S. Cash-
Manager war, hatte die E. keine Zugriffsrechte auf das Zentralkonto. Die E.
musste bei Übernahme des Cash-Managements ein eigenes Zentralkonto ein-
richten. Die Vertragsgestaltung des Cash-Management-Vertrages gab der E.
während des Cash-Managements durch die S. keine Einflussmöglichkeiten,
die einer Beherrschung gleichkommen.
c) Entsprechendes gilt für die Einlagezahlung der K. , die an dem
Cash-Pool-Vertrag nicht beteiligt und kein mit der S. verbundenes Unter-
nehmen war.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 in
Höhe von 46.869,73 € nebst Zinsen abgewiesen wurde. Im Umfang der weiter-
gehenden Aufhebung (822.326,47 € nebst Zinsen) kann der Senat in der Sache
selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO).
1. Hinsichtlich der letzten Teilzahlung am 23. November 1998 ist die Sa-
che in Höhe von 46.869,73 € noch nicht zur Endentscheidung reif, da die erfor-
derlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlen.
a) Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob
die Zahlung des letzten Teils der Resteinlage zur Rückführung eines der Ge-
sellschaft von der Beklagten zu 2 gewährten Darlehens geführt hat. Alle Gesell-
schafter zahlten die Resteinlage jeweils in einer die Höhe des Soll-Saldos auf
dem Zentralkonto übersteigenden Höhe am 23. November 1998 auf das Konto
der Schuldnerin. Wenn - wie üblich - zwischen dem Unterkonto und dem Zent-
ralkonto im Cash-Pool ein Ausgleich am Ende des Tages stattfindet, kann die
Tilgung des Soll-Saldos auf dem Zentralkonto nicht ohne weiteres der Einlage
eines bestimmten Gesellschafters zugeordnet werden. Das Berufungsgericht
wird daher nach weiterem Sachvortrag der Parteien ggf. zunächst festzustellen
haben, ob sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien eine
Zuordnung vornehmen lässt. Sofern die Einlagenzahlungen der Gesellschafter
am 23. November gesammelt auf das Zentralkonto weitergeleitet wurden und
die Zahlungen sich nicht einem Gesellschafter zuordnen lassen, ist die Leistung
der S. entsprechend ihrem Anteil an der Gesamteinnahme auf dem Konto
der Schuldnerin an diesem Tag auf den Soll-Saldo zu verteilen und in dieser
Höhe als verdeckte Sacheinlage, im übrigen als bloßes Hin- und Herzahlen zu
behandeln.
b) Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls
teilweise eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, ist der Wert der Forderung der
Beklagten zu 2 gegen die Schuldnerin zu ermitteln. Im Umfang einer verdeckten
Sacheinlage ist auf die Einlageverpflichtung der Beklagten zu 2 der Wert des
Verzichts auf die Darlehensrückzahlung und damit der Wert der Rückzahlungs-
forderung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zentralkonto nach § 19 Abs. 4
GmbHG n.F. "anzurechnen". Da noch völlig offen ist, inwieweit eine Anrech-
nung in Frage kommt, und eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1
GG deswegen derzeit ausscheidet, kann offen bleiben, ob gegen eine rückwir-
kende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. auf "Altfälle" verfassungsrecht-
liche Bedenken bestehen (vgl. einerseits Bormann, GmbHR 2007, 897, 901,
andererseits Fuchs, BB 2009, 170, 174).
2. Hinsichtlich der weiteren 822.326,47 € kann der Senat in der Sache
selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen und zu erwarten
sind.
a) Die Beklagte zu 2 schuldet noch die Zahlung der Einlage. Die Restein-
lage war vor Abtretung des Anteils der Beklagten zu 2 an die Streithelferin fällig.
Da die Gesellschafter die Einforderung der Resteinlagen jeweils unter Bestim-
mung einer Frist in Anwesenheit aller Gesellschafter beschlossen haben, war
eine
förmliche Anforderung durch die Geschäftsführer entbehrlich (vgl.
Scholz/Uwe H. Schneider/Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 10).
b) Der Zinsausspruch beruht auf §§ 20 GmbHG, 246 BGB bzw. §§ 291,
288 Abs. 2 BGB. Der Zinssatz der Fälligkeitszinsen nach § 20 GmbHG beträgt
4 % (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 20 Rdn. 6). Die Be-
klagte zu 2 haftet auch für die bis zur Abtretung ihres Anteils und seiner Anmel-
dung am 8. Mai 2003 fällig gewordenen Zinsen. Zwar wird der Anteilsveräuße-
rer mit der Anmeldung von den nicht bereits rückständigen Gesellschafterpflich-
ten frei (§ 16 Abs. 3 GmbHG a.F.; BGHZ 165, 352, 355). Die Parteien haben
aber in der Freistellungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger die Ansprü-
che auf Erbringung der Stammeinlage nur gegen die Beklagten geltend macht.
Das erstreckt sich seinem Sinn nach auf die Fälligkeitszinsen als Nebenforde-
rungen. Die Parteien und die Streithelferin haben zum Zweck der Vereinbarung
ausdrücklich erklärt, dass die Ansprüche allein Angelegenheit zwischen dem
Kläger und den Beklagten sein sollten. Davon erfasst sind nicht nur die Zinsan-
sprüche, für die Alt- und Neugesellschafter gemeinsam verhaftet sind (§ 16
Abs. 3 GmbHG a.F.), sondern erst recht Zinsansprüche, für die - nach der An-
teilsübertragung - nur der Neugesellschafter haftet.
Der Anspruch auf die bis 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Zinsen
ist verjährt (§ 197 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB), da die Verjäh-
rung erst mit Klageeinreichung im Jahr 2006 gehemmt wurde. Gegen die Zins-
forderung kann die Beklagte zu 2 nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf
Rückzahlung der Einlagen aufrechnen. Beim Hin- und Herzahlen leistet der In-
ferent nichts und erwirbt keinen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft
(BGHZ 165, 113, 117; 174, 370 Tz. 6).
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly Kraemer ist nach Beratung aus dem aktiven Richterdienst ausgeschieden und kann deswegen nicht unterschreiben
Goette Reichart Drescher
Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.05.2007 - 1 O 959/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2007 - 12 U 774/07 -