Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 09.07.2007 – II ZR 222/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 362

Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit

zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB)

hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger o-

der erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um

eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen

Beweismaßes.

BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige

Fälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene "Frage des Umfan-

ges der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei primärer Be-

weislast der Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1

GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl.

Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das

Berufungsgericht selbst ausführt, "von den Umständen des Einzelfalles ab". Im

Übrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin

nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aus-

sicht auf Erfolg.

2

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992

- II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR

137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Ein-

lageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Ge-

sellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist.

Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupte-

ten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehri-

gen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber

die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr

oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern

ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02,

DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Be-

urteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weit-

gehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den

einer Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer

Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt an-

zusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.)

und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht ge-

genteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht

seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR

193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

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2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung fest, der Be-

klagte habe "eine Vielzahl von Umständen dargelegt, die den Schluss auf die

Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung durch die früheren Gesellschafter der

Schuldnerin zulassen". Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte

hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung und schon vorher in

einem Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsge-

richt als Hilfstatsachen (Indizien) herangezogenen Umstände, nämlich die in

notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über

die Einzahlung der Stammeinlagen auf das ursprüngliche und das im November

1985 erhöhte Kapital sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einla-

gen in der vorgelegten Bilanz und weiteren Geschäftsunterlagen, sind als sol-

che unstreitig. Lassen sie, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und

im Einzelnen ausführt, den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der

entsprechende Hauptbeweis der Zahlung geführt. Dann kommt es nicht darauf

an, ob der Beklagte mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für das Ge-

genteil die Haupttatsache der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat.

Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revi-

sion - unter diesen Umständen noch zusätzlich die allein von dem Beklagten

benannten Zeugen zu vernehmen.

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3. Die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdi-

gung der vorliegenden Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht

insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaf-

tern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im vorlie-

genden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten

die Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl

sie damals eine erhebliche Kapitalerhöhung

(von 60.000,00 DM auf

180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten Erhöhungsbetrages

für erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss

ersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.ä.)

ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungs-

frist (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht

zutreffend ausführt. Dass der Beklagte im Jahr 1994 - neun Jahre nach der be-

haupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Gesellschafter der

Schuldnerin wurde, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die

Hypothese, dass er sich von dem Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte

geben lassen und noch in deren Besitz wäre, wenn die Einlagen eingezahlt ge-

wesen wären. Denn die Einzahlungsbelege waren (bis zum Ablauf der Aufbe-

wahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort eingese-

hen werden, im Übrigen war der Beklagte zu solchen Nachforschungen nicht

verpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusi-

cherung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen.

Goette

Kraemer

RiBGH Dr. Strohn kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Goette

Caliebe

Reichart

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 O 59/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 6 U 29/06 -