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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 261/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 261/09 2 AR 155/09

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Az.: 56 Ds - 4 Js 16331/08 Amtsgericht Limburg an der Lahn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg

an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der

Sache weiter zuständig.

Gründe:

1

Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

- anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklag-

ten betreffende Sache 2 ARs 262/09 (Amtsgericht Limburg 56 Ds - 4 Js

14984/08) - hier nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel des Angeklagten

bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte. Eine Abgabe wäre hier je-

doch unzweckmäßig, weil das Amtsgericht Limburg in der Sache 56 Ds - 4 Js

14984/08 ohnehin gegen den Angeklagten verhandeln muss, so dass sich eine

Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und

Entscheidung geradezu aufdrängt. Darüber hinaus kommt die Vernehmung

mehrerer Zeugen aus dem Bereich Saarland/Rheinland-Pfalz in Betracht, die

zum Amtsgericht Limburg einen wesentlich kürzeren Anreiseweg hätten als

zum Amtgericht Bad Segeberg, in dessen Bezirk der Angeklagte sich zuletzt

aufgehalten hat.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt