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BGH Urteil vom 22.07.2009 – 5 StR 243/09

5. Strafsenat

5 StR 243/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch

über die beiden Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn

Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle II.1 bis II.14) unter Auflösung einer

durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Ge-

samtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstra-

fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt, ferner wegen neun weiterer Diebstähle und eines versuchten Diebstahls

(Fälle II.15 bis II.24) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und acht Monaten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach

§ 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafaussprüche (zwischen zehn

Monaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen – wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat –

keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erhobenen Verfahrensrügen

haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-

nen Erfolg. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

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4

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a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem einge-

setzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert

nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Ju-

ni 2009 – 3 StR 89/09).

b) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier Beweisan-

träge als tatsächlich bedeutungslos beanstandet (§ 244 Abs. 3 Satz 2

StPO), sind diese Rügen mangels Vortrags der rügebegründenden Tatsa-

chen aus dem sachlich zugehörigen Akteninhalt, ohne dessen Kenntnis die

Beanstandungen weitgehend unverständlich bleiben, unzulässig.

2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Es

ist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe Gesamtstrafübel nicht zurei-

chend bedacht hat.

Die Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden

vom 13. Juni 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstra-

fen gebildet. Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurtei-

lung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich dar-

aus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines

zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216,

217; BGH NStZ-RR 2008, 234).

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Diesem

rechtlichen Maßstab werden die Strafzumessungs-

erwägungen im angefochtenen Urteil nicht vollständig gerecht. Zwar hat das

Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick ge-

nommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die

einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (vier, fünf und acht Monate) „keineswegs

geringfügig“ waren und der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den

Fällen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verur-

teilung fortgesetzt habe (UA S. 42).

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Diese – im Ansatz zutreffenden – Erörterungen greifen hier zu kurz.

Insbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden Widerruf der Ausset-

zung einer beträchtlichen Reststrafe war die vom Landgericht vorgenomme-

ne Gesamtstrafenbildung noch näher zu erörtern. Die Strafkammer hat nicht

erkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun

Jahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst

gewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche Erhöhung der jeweiligen

Einsatzstrafen (jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) bei ver-

gleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtschäden (insgesamt kaum

mehr als 20.000 Euro) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:

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Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist durch ei-

ne ganz ungewöhnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landge-

richt Dresden von etwa zweieinhalb Jahren zwischen der amtsgerichtlichen

Verurteilung vom 24. Januar 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen

worden. Bei gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren

vor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006)

abgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der Erörterung

und Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen.

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Nichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der mas-

siven Bestrafung des Angeklagten und der überaus milden Sanktion gegen

seinen an sämtlichen Taten beteiligten Mittäter, auf dessen Geständnis die

Strafkammer die Überführung des Angeklagten gestützt und den es zu zwei

Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hat. Eine derart signi-

fikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig.

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3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wer-

tungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde

liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, wei-

tergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht wider-

sprechen.

Basdorf Brause Schaal

Dölp König