Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.07.2009 – IV ZR 265/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 22. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 27. September 2006 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert der Rechtsmittelverfahren: 95.819,19 €

(119.773,99 € abzüglich 20%)

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert. Die von den Vorinstanzen getroffene Fest-

stellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin

im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedin-

gungsgemäß Deckung anlässlich der beiden Schadensfälle zu gewähren,

ist auch richtig.

2

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob dem

Gläubiger des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem Versicherer

weitergehende Rechte zustehen können als dem Versicherungsnehmer

selbst. Auf diese Frage kommt es nicht an. In der Haftpflichtversicherung

kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger

Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der So-

zialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse

i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versiche-

rer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom

15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m.w.N.). In

dem Urteil ist beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, unter wel-

chen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten an-

genommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Versiche-

rer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, kei-

ne oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Spä-

te, Haftpflichtversicherung § 1 Rdn. 199; BK/Baumann, § 149 VVG

Rdn. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegenüber dem Versiche-

rungsnehmer unmissverständlich über seine Leistungspflicht zu erklären

vgl. BGHZ 171, 56, 62 ff.).

3

Das ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Beschwerde nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat

dem Verhalten der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhand-

lung mit Recht entnommen, dass sie die Unsicherheit über ihr Eintreten

für den Fall der rechtskräftigen Titulierung der Haftpflichtansprüche auf-

recht erhalten hat und ungewiss geblieben sei, ob sie bisher nicht vorge-

brachte versicherungsrechtliche Einwände nachholen werde. Aus der

Gewährung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen

werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 154 Abs. 1 VVG a.F.

zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 -

VersR 1964, 156 unter III 2). Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil

die Beklagte geltend macht, die Verjährung des Deckungsanspruchs sei

wegen § 12 Abs. 2 VVG a.F. gehemmt. Daraus folgt, dass sie ihrem Ver-

sicherungsnehmer gegenüber noch keine abschließende Entscheidung

über ihre Deckungspflicht getroffen hat und sich eine Ablehnung noch

vorbehält. Darauf deutet auch die Rüge in der Beschwerdebegründung

hin, das Berufungsurteil enthalte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG keine Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsantrags.

Diese Rüge hat nur Sinn, wenn dem Deckungsanspruch mit versiche-

rungsrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden soll. Da sol-

che in den Vorinstanzen nicht erhoben wurden, ist die Gehörsrüge weder

nachvollziehbar noch begründet.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 35 O 169/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 17/06 -