BGH Urteil vom 22.07.2009 – IV ZR 265/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 27. September 2006 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert der Rechtsmittelverfahren: 95.819,19 €
(119.773,99 € abzüglich 20%)
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert. Die von den Vorinstanzen getroffene Fest-
stellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin
im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedin-
gungsgemäß Deckung anlässlich der beiden Schadensfälle zu gewähren,
ist auch richtig.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob dem
Gläubiger des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem Versicherer
weitergehende Rechte zustehen können als dem Versicherungsnehmer
selbst. Auf diese Frage kommt es nicht an. In der Haftpflichtversicherung
kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger
Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der So-
zialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse
i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versiche-
rer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom
15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m.w.N.). In
dem Urteil ist beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, unter wel-
chen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten an-
genommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Versiche-
rer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, kei-
ne oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Spä-
te, Haftpflichtversicherung § 1 Rdn. 199; BK/Baumann, § 149 VVG
Rdn. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer unmissverständlich über seine Leistungspflicht zu erklären
vgl. BGHZ 171, 56, 62 ff.).
Das ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Beschwerde nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat
dem Verhalten der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhand-
lung mit Recht entnommen, dass sie die Unsicherheit über ihr Eintreten
für den Fall der rechtskräftigen Titulierung der Haftpflichtansprüche auf-
recht erhalten hat und ungewiss geblieben sei, ob sie bisher nicht vorge-
brachte versicherungsrechtliche Einwände nachholen werde. Aus der
Gewährung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen
werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 154 Abs. 1 VVG a.F.
zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 -
VersR 1964, 156 unter III 2). Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil
die Beklagte geltend macht, die Verjährung des Deckungsanspruchs sei
wegen § 12 Abs. 2 VVG a.F. gehemmt. Daraus folgt, dass sie ihrem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber noch keine abschließende Entscheidung
über ihre Deckungspflicht getroffen hat und sich eine Ablehnung noch
vorbehält. Darauf deutet auch die Rüge in der Beschwerdebegründung
hin, das Berufungsurteil enthalte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG keine Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsantrags.
Diese Rüge hat nur Sinn, wenn dem Deckungsanspruch mit versiche-
rungsrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden soll. Da sol-
che in den Vorinstanzen nicht erhoben wurden, ist die Gehörsrüge weder
nachvollziehbar noch begründet.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 35 O 169/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 17/06 -