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BGH Urteil vom 15.11.2000 – IV ZR 223/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 15. November 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtli- ches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung ha- ben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat.

BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert

und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

15. November 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

24. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbe-

schlusses vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag abgewiesen

hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an den 25. Zivilsenat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen aus Ö., erhielt

vom Land S. den Auftrag, die Richtungsfahrbahn S. auf der Westauto-

bahn A 1 grundlegend zu sanieren. Die Klägerin beauftragte ihrerseits

im Juli 1991 mit den Fugenschneid- und Fugenvergußarbeiten das Spe-

zialunternehmen E. C. GmbH in C.. Etwa ein Jahr nach Beendigung der

Arbeiten traten in der Betonfahrbahndecke Längsrisse auf, weil die Ar-

beiten der E. C. GmbH mangelhaft waren. Da über deren Vermögen im

April 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mußte die Kläge-

rin die Schäden durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und

hierfür Kosten in Höhe von circa 785.000 DM aufwenden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dem Betriebshaftpflicht-

versicherer der Gemeinschuldnerin, Erstattung dieser Kosten in Höhe

der Deckungssumme für Sachschäden von 500.000 DM. Hilfsweise be-

gehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kon-

kursverwalter insoweit Deckungsschutz zu gewähren. Der Konkursver-

walter hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versiche-

rungsfall an die Klägerin abgetreten und selbst keine Klage auf Dek-

kungsschutz erhoben.

Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot nach § 7 Nr. 3

der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie darauf, daß ihre Lei-

stungspflicht aufgrund der Erfüllungsklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB

und der Tätigkeitsklausel in § 4 I Nr. 6 b AHB ausgeschlossen sei. Aller-

dings seien Tätigkeitsschäden aufgrund besonderer Vereinbarung bis

zum Betrag von 50.000 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung versichert.

Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Haftpflichtprozeß noch nicht ge-

führt sei.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der Anregung

der Klägerin, wegen des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung

angekündigten Hilfsantrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröff-

nen, ist es nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-

rückgewiesen und den im Berufungsverfahren wiederholten Hilfsantrag

abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter.

Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich des Hilfsantrags ange-

nommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsge-

richt. Der Hilfsantrag ist zulässig.

1. Das Berufungsgericht meint, für den Feststellungsantrag fehle

das Rechtsschutzbedürfnis. Erst nach Feststellung des Sachverhalts,

von dem das Gericht im Haftpflichtprozeß ausgehe, könne geprüft wer-

den, ob und in welchem Umfang ein Deckungsanspruch aus der Be-

triebshaftpflichtversicherung bestehe.

2. Das ist nicht richtig.

a) Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß nicht nur die

nachfolgende, sondern auch die vorweggenommene Deckungsklage zu-

lässig ist. Im vorweggenommenen Deckungsprozeß ist grundsätzlich auf

die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den

Haftpflichtanspruch zu entscheiden (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG

26. Aufl. § 149 VVG Rdn. 25; Späte, Haftpflichtversicherung § 3 AHB

Rdn. 47; BK-Baumann, VVG § 149 VVG Rdn. 199, 200). Zu einem vor-

weggenommenen Deckungsprozeß kommt es häufig dann, wenn der

Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verwei-

gert und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setzt, aber auch dann,

wenn der Streit zwischen allen drei Beteiligten (Versicherungsnehmer,

Versicherer, Haftpflichtgläubiger) im wesentlichen um Fragen der Dek-

kungspflicht geht oder wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer selbst

zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage ist. Ist dagegen

der Haftpflichtanspruch, etwa durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt,

kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Freistellung oder Zah-

lung verlangen (§ 154 Abs. 1 VVG).

b) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein

rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung

haben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewäh-

ren habe. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen

angenommen (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 -

VersR 1964, 156 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR

1975, 655 unter I b und vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89 - VersR

1991, 414 f.). Auch in der Literatur wird ein solches Feststellungsinter-

esse bejaht, etwa wenn - wie hier - wegen Untätigkeit des Versiche-

rungsnehmers die Gefahr besteht, daß dem Haftpflichtgläubiger der

Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (Langheid in

Römer/Langheid, VVG § 156 VVG Rdn. 1; Voit, aaO § 156 VVG Rdn. 1;

Johannsen, r+s 1997, 309, 313). Der Grund dafür, dem Haftpflichtgläu-

biger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Dek-

kungsschutzes zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haft-

pflichtversicherung, wie sie in den §§ 156 Abs. 1, 157 VVG zum Aus-

druck gekommen ist. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des

Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, daß die Versiche-

rungsentschädigung ihm zugute kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli

1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993, 1222 unter 2 b und vom 8. April 1987

- IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter I 3).

3. Da Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Be-

klagte dem Konkursverwalter Deckungsschutz zu gewähren hat, bisher

nicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno

Seiffert Ambrosius