BGH Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 164/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 631
Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt
hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik
hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn
sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08 - OLG Oldenburg LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter
Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter
Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG a.F. übergegangene Scha-
densersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der P.-GmbH, geltend.
Darüber hinaus beansprucht sie Ersatz von Kosten, die ihr vorgerichtlich durch
die Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind. Das Bestehen des
Versicherungsverhältnisses und die Versicherungsleistung sind bestritten.
Die P.-GmbH beauftragte die Beklagte im November 2003 mit der
Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C., mit dem ein
Blockheizkraftwerk im Hallenbad in P. betrieben wird. Die Beklagte hat im
Rahmen der Grundüberholung die Befestigungsschrauben der Kontergewichte
auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht. Nach Inbetriebnahme des Motors An-
fang Januar 2004 riss am 14. Juni 2004 ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab
und verursachte erhebliche Folgeschäden an dem Motor. Ursache des Abrisses
des Gegengewichts war der Bruch von zwei hochfesten Befestigungsschrau-
ben. Die Beklagte hat den beschädigten Motor instand gesetzt und dafür
150.586,71 € berechnet, auf die die P.-GmbH unter Vorbehalt 90.000 € gezahlt
hat.
Die Klägerin behauptet, sie habe eine Versicherungsleistung von
124.000 € an die P.-GmbH erbracht. Diesen Betrag und die Kosten der von ihr
beauftragten Sachverständigen, insgesamt 128.817,17 €, sowie vorgerichtliche
Anwaltskosten hat sie in erster Instanz von der Beklagten ersetzt verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
zur Zahlung von 94.817,17 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat
die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob zwischen der Klägerin und der
P.-GmbH ein Versicherungsverhältnis bezüglich des streitgegenständlichen
Motors bestand, auf dessen Grundlage die Klägerin die behaupteten Leistun-
gen erbracht hat. Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus
übergegangenem Recht der P.-GmbH gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 67 VVG
a.F. schon deshalb, weil es - entgegen der übereinstimmenden gegenteiligen
Auffassung des vorgerichtlich tätigen Privatgutachters und des Gerichtsgutach-
ters - der Meinung ist, die Beklagte habe bei der Grundüberholung des Motors
keine schuldhafte Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie die Befesti-
gungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht
habe.
Obwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers C. jedenfalls seit No-
vember 2002 auch bei Gas-Aggregaten den Austausch der Befestigungs-
schrauben vorsähen, könne der Beklagten eine Fahrlässigkeit wegen der Wie-
derverwendung der Schrauben nicht angelastet werden. Die Wartungsvorschrif-
ten enthielten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es handele
sich allenfalls um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
Eine verfestigte Auffassung, dass einmal gelöste Befestigungsschrauben stets
zu erneuern seien, habe sich im Januar 2004 noch nicht gebildet gehabt. Mit
der Wiederverwendung der Befestigungsschrauben nach sorgfältiger Prüfung,
wie sie von verschiedenen Herstellern vergleichbarer Motoren zugelassen wor-
den sei, habe die Beklagte nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
verstoßen. Die Forderung nach dem Austausch einmal gelöster Befestigungs-
schrauben diene nur der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-
lungsprozess der hochfesten Schrauben herrühre. Das Maß der erforderlichen
Sorgfalt sei in einem solchen Fall nach einer Kosten-Nutzen-Analyse zu
bestimmen. Danach sei ein Austausch geprüfter unbeschädigter Befestigungs-
schrauben nicht geboten, da eine Befestigungsschraube mindestens 50 € koste
und pro Aggregat 36 Schrauben erforderlich seien. Zu berücksichtigen sei auch,
dass die Beklagte als von dem Hersteller C. nicht autorisiertes Fachunterneh-
men keine Auskünfte über dessen Wartungsvorschriften erhalten habe.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Abweisung der Klage kann nicht darauf gestützt werden, dass der
Beklagten bei der Grundüberholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverlet-
zung anzulasten sei.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte
bei fachgerechter Ausführung des ihr erteilten Auftrags die Befestigungs-
schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auch nach erfolgter Sicht-
prüfung nicht weiterverwenden.
a) Die P.-GmbH hat die Beklagte mit der Grundüberholung eines Gasmo-
tors beauftragt. Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist durch
Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermit-
Ausführung der Grundüberholung nötig sind. Dazu gehört jedenfalls, dass die
ausgebauten Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und, soweit er-
forderlich, entweder hergerichtet oder erneuert werden (vgl. BGH, Urteil vom
18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307). Ob ausgebaute Teile erneu-
ert werden müssen, bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Technik.
Über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderun-
gen des Herstellers für die Grundüberholung und Wartung sind jedenfalls dann
zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs einer technischen Anlage
betreffen. Diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des
Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Ri-
siken für den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Besteller ist regelmäßig
nicht bereit, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen. Vielmehr
erwartet er, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungsvorschriften eines
Herstellers einer technischen Anlage beschafft und diese beachtet. Ob diese
Erwartungshaltung auch dann angenommen werden kann, wenn kein Fachun-
ternehmen beauftragt wird, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist ein Fach-
unternehmen auf dem Gebiet "Technologie und Service für Motoren und Antrie-
be".
Stellt der Hersteller aus Sicherheitsgründen Anforderungen an die
Grundüberholung, die die Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind
oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Unternehmer
nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung
bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht
nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Besteller zu.
b) Danach hat die Beklagte ihre Leistungspflichten verletzt. Wie das Be-
rufungsgericht zu Recht feststellt, dient der Austausch der einmal gelösten Be-
festigungsschrauben der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-
lungsprozess der hochfesten Schrauben erwächst und von den verschiedenen
Motorenherstellern unterschiedlich eingeschätzt wird. Es kann dahingestellt
bleiben, ob es bereits im November 2003 den anerkannten Regeln der Technik
entsprach, bei der Grundüberholung eines Gasmotors stets die Befestigungs-
schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auszuwechseln oder ob eine
Weiterverwendung nach besonderer Überprüfung als zulässig angesehen wur-
de. Es kann deshalb auch offen bleiben, welche Art der Überprüfung nach die-
sen Regeln zu erfolgen hatte und ob die Beklagte eine derartige Prüfung vor
der Weiterverwendung der Schrauben tatsächlich vorgenommen hat. Denn die
Beklagte ist bei der Überholung des Gasmotors jedenfalls den von dem Herstel-
ler des Aggregats gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden. Dessen
Wartungsvorschriften enthielten seit November 2002 und damit zum Zeitpunkt
der Ausführung der Reparatur die ausdrückliche Anweisung, die Befestigungs-
schrauben nicht wieder zu verwenden. Dem hatte die Beklagte nach dem Inhalt
des geschlossenen Vertrages zu entsprechen.
2. Die Pflichtverletzung ist von der Beklagten auch zu vertreten. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr bei der Grundüberholung des
Motors bekannt, dass Befestigungsschrauben nach einem Lösen wegen mögli-
cher Schadensrisiken nicht ohne weiteres wieder verwendet werden durften.
Als Fachbetrieb musste sie auch wissen, dass es für den Gasmotor bei einer
Grundüberholung zu beachtende Wartungsvorschriften des Herstellers gab. Sie
kann sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter
Vertragswerkstatt diese Wartungsvorschriften nicht zugänglich gewesen seien.
Das daraus entstehende Haftungsrisiko hätte sie nur durch eine entsprechende
Aufklärung vermeiden können.
3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nun-
mehr zu prüfen haben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz
in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 90.000 € aus übergegange-
nem Recht und hinsichtlich der vorgerichtlich für die von ihr eingeschalteten
Sachverständigen verauslagten Beträge von 3.923,22 € und 893,95 € aus eige-
nem Recht zusteht.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.11.2007 - 2 O 2946/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 233/07 -