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BGH Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 164/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 631

Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt

hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik

hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn

sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08 - OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter

Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter

Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG a.F. übergegangene Scha-

densersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der P.-GmbH, geltend.

Darüber hinaus beansprucht sie Ersatz von Kosten, die ihr vorgerichtlich durch

die Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind. Das Bestehen des

Versicherungsverhältnisses und die Versicherungsleistung sind bestritten.

2

Die P.-GmbH beauftragte die Beklagte im November 2003 mit der

Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C., mit dem ein

Blockheizkraftwerk im Hallenbad in P. betrieben wird. Die Beklagte hat im

Rahmen der Grundüberholung die Befestigungsschrauben der Kontergewichte

auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht. Nach Inbetriebnahme des Motors An-

fang Januar 2004 riss am 14. Juni 2004 ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab

und verursachte erhebliche Folgeschäden an dem Motor. Ursache des Abrisses

des Gegengewichts war der Bruch von zwei hochfesten Befestigungsschrau-

ben. Die Beklagte hat den beschädigten Motor instand gesetzt und dafür

150.586,71 € berechnet, auf die die P.-GmbH unter Vorbehalt 90.000 € gezahlt

hat.

4

Die Klägerin behauptet, sie habe eine Versicherungsleistung von

124.000 € an die P.-GmbH erbracht. Diesen Betrag und die Kosten der von ihr

beauftragten Sachverständigen, insgesamt 128.817,17 €, sowie vorgerichtliche

Anwaltskosten hat sie in erster Instanz von der Beklagten ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen

zur Zahlung von 94.817,17 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat

die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision

erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht lässt offen, ob zwischen der Klägerin und der

P.-GmbH ein Versicherungsverhältnis bezüglich des streitgegenständlichen

Motors bestand, auf dessen Grundlage die Klägerin die behaupteten Leistun-

gen erbracht hat. Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus

übergegangenem Recht der P.-GmbH gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 67 VVG

a.F. schon deshalb, weil es - entgegen der übereinstimmenden gegenteiligen

Auffassung des vorgerichtlich tätigen Privatgutachters und des Gerichtsgutach-

ters - der Meinung ist, die Beklagte habe bei der Grundüberholung des Motors

keine schuldhafte Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie die Befesti-

gungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht

habe.

7

Obwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers C. jedenfalls seit No-

vember 2002 auch bei Gas-Aggregaten den Austausch der Befestigungs-

schrauben vorsähen, könne der Beklagten eine Fahrlässigkeit wegen der Wie-

derverwendung der Schrauben nicht angelastet werden. Die Wartungsvorschrif-

ten enthielten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es handele

sich allenfalls um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

Eine verfestigte Auffassung, dass einmal gelöste Befestigungsschrauben stets

zu erneuern seien, habe sich im Januar 2004 noch nicht gebildet gehabt. Mit

der Wiederverwendung der Befestigungsschrauben nach sorgfältiger Prüfung,

wie sie von verschiedenen Herstellern vergleichbarer Motoren zugelassen wor-

den sei, habe die Beklagte nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

verstoßen. Die Forderung nach dem Austausch einmal gelöster Befestigungs-

schrauben diene nur der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-

lungsprozess der hochfesten Schrauben herrühre. Das Maß der erforderlichen

Sorgfalt sei in einem solchen Fall nach einer Kosten-Nutzen-Analyse zu

bestimmen. Danach sei ein Austausch geprüfter unbeschädigter Befestigungs-

schrauben nicht geboten, da eine Befestigungsschraube mindestens 50 € koste

und pro Aggregat 36 Schrauben erforderlich seien. Zu berücksichtigen sei auch,

dass die Beklagte als von dem Hersteller C. nicht autorisiertes Fachunterneh-

men keine Auskünfte über dessen Wartungsvorschriften erhalten habe.

II.

9

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die Abweisung der Klage kann nicht darauf gestützt werden, dass der

Beklagten bei der Grundüberholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverlet-

zung anzulasten sei.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte

bei fachgerechter Ausführung des ihr erteilten Auftrags die Befestigungs-

schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auch nach erfolgter Sicht-

prüfung nicht weiterverwenden.

10

a) Die P.-GmbH hat die Beklagte mit der Grundüberholung eines Gasmo-

tors beauftragt. Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist durch

Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermit-

teln, §§ 133, 157 BGB. Beauftragt sind alle Leistungen, die für die fachgerechte

Ausführung der Grundüberholung nötig sind. Dazu gehört jedenfalls, dass die

ausgebauten Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und, soweit er-

forderlich, entweder hergerichtet oder erneuert werden (vgl. BGH, Urteil vom

18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307). Ob ausgebaute Teile erneu-

ert werden müssen, bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Technik.

11

Über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderun-

gen des Herstellers für die Grundüberholung und Wartung sind jedenfalls dann

zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs einer technischen Anlage

betreffen. Diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des

Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Ri-

siken für den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Besteller ist regelmäßig

nicht bereit, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen. Vielmehr

erwartet er, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungsvorschriften eines

Herstellers einer technischen Anlage beschafft und diese beachtet. Ob diese

Erwartungshaltung auch dann angenommen werden kann, wenn kein Fachun-

ternehmen beauftragt wird, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist ein Fach-

unternehmen auf dem Gebiet "Technologie und Service für Motoren und Antrie-

be".

12

Stellt der Hersteller aus Sicherheitsgründen Anforderungen an die

Grundüberholung, die die Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind

oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Unternehmer

nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung

bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht

nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Besteller zu.

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b) Danach hat die Beklagte ihre Leistungspflichten verletzt. Wie das Be-

rufungsgericht zu Recht feststellt, dient der Austausch der einmal gelösten Be-

festigungsschrauben der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-

lungsprozess der hochfesten Schrauben erwächst und von den verschiedenen

Motorenherstellern unterschiedlich eingeschätzt wird. Es kann dahingestellt

bleiben, ob es bereits im November 2003 den anerkannten Regeln der Technik

entsprach, bei der Grundüberholung eines Gasmotors stets die Befestigungs-

schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auszuwechseln oder ob eine

Weiterverwendung nach besonderer Überprüfung als zulässig angesehen wur-

de. Es kann deshalb auch offen bleiben, welche Art der Überprüfung nach die-

sen Regeln zu erfolgen hatte und ob die Beklagte eine derartige Prüfung vor

der Weiterverwendung der Schrauben tatsächlich vorgenommen hat. Denn die

Beklagte ist bei der Überholung des Gasmotors jedenfalls den von dem Herstel-

ler des Aggregats gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden. Dessen

Wartungsvorschriften enthielten seit November 2002 und damit zum Zeitpunkt

der Ausführung der Reparatur die ausdrückliche Anweisung, die Befestigungs-

schrauben nicht wieder zu verwenden. Dem hatte die Beklagte nach dem Inhalt

des geschlossenen Vertrages zu entsprechen.

14

2. Die Pflichtverletzung ist von der Beklagten auch zu vertreten. Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr bei der Grundüberholung des

Motors bekannt, dass Befestigungsschrauben nach einem Lösen wegen mögli-

cher Schadensrisiken nicht ohne weiteres wieder verwendet werden durften.

Als Fachbetrieb musste sie auch wissen, dass es für den Gasmotor bei einer

Grundüberholung zu beachtende Wartungsvorschriften des Herstellers gab. Sie

kann sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter

Vertragswerkstatt diese Wartungsvorschriften nicht zugänglich gewesen seien.

Das daraus entstehende Haftungsrisiko hätte sie nur durch eine entsprechende

Aufklärung vermeiden können.

15

3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nun-

mehr zu prüfen haben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz

in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 90.000 € aus übergegange-

nem Recht und hinsichtlich der vorgerichtlich für die von ihr eingeschalteten

Sachverständigen verauslagten Beträge von 3.923,22 € und 893,95 € aus eige-

nem Recht zusteht.

Kniffka Kuffer Bauner

Safari Chabestari Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.11.2007 - 2 O 2946/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 233/07 -