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BGH Beschluss vom 28.07.2009 – 3 StR 295/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 295/09

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 18. März 2009 wird

a) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten je-

weils des besonders schweren Raubes schuldig sind;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W.

betrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung

dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und

sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"

schweren Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Fer-

ner hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt

angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der Freiheitsstrafe vor

der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte J.

mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklag-

te W. rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts und be-

anstandet im Einzelnen die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfä-

higkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht und dessen Strafzumes-

sung. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat zum Ausspruch über die

Dauer des Vorwegvollzugs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-

erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten J.

bleibt insgesamt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch indes neu gefasst. Die

von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat

macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig

(BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landge-

richt zutreffend angenommenen - Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt.

StGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist deshalb auf "besonders

schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mit-

täterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen

entbehrlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).

3

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Zur Strafe

gegen den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift

des Generalbundesanwaltes: Die Revision rügt zu Recht, dass das angefochte-

ne Urteil zum Vorliegen von (leichten) Entzugserscheinungen bei diesem Ange-

klagten vor der gegenständlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und in der

Beweiswürdigung einander widersprechende Ausführungen enthält. Der Senat

kann indes ausschließen, dass die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich

verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht

auf diesem Fehler beruht.

4

3. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten W. und der Aus-

spruch, dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor

der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz

2 StGB), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestim-

mung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch

das Landgericht nicht bestehen bleiben.

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a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-

gangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu be-

messen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbrin-

gung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Be-

währung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das

Landgericht von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum

Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft (rund fünf Monate)

abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlit-

tene Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer

des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (vgl.

BGH NStZ 2008, 213). Die Verfahrensweise des Landgerichts verkürzt deshalb

den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer

der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führ-

te dazu, dass bei Vollziehung der Maßregel (in dem voraussichtlich zur Thera-

pie notwendigen Umfang) der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht wäre.

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b) Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Ent-

scheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der

Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll-

zugs selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-

weist und das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dau-

er der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. BGH

aaO).

7

4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten

W. erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels

aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer