BGH Beschlüsse vom 10.09.2009 – 4 StR 332/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-
hörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers, am 10. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unter- bringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat:
Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grund- sätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisheri- gen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer