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BGH Beschluss vom 28.07.2009 – 3 StR 80/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 22. September 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu fünf Fällen so-
wie wegen Beihilfe zu drei Fällen des jeweils bandenmäßigen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg.
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1. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht einen Be-
weisantrag unter Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes abgelehnt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts baute der Angeklagte im
März 2005 zusammen mit weiteren Hilfskräften eine Halle in P. zu einer in-
dustriell ausgestatteten Cannabis-Plantage um. Die Arbeiten nahmen insge-
samt etwa einen Monat bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis zehn Stun-
den in Anspruch. In gleicher Weise errichtete der Angeklagte "im Frühjahr
2005" eine Cannabis-Plantage in einem Keller in K. , in der sodann "in der
Zeit von Mai 2005 an" mindestens zwei Ernten erzielt wurden.
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Der Angeklagte, der wegen des Tatvorwurfs im Oktober 2007 festge-
nommen worden war und sich seither in Untersuchungshaft befand, beantragte
im Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2008, seinen in Polen wohnenden
Bruder M. S. als Zeugen zu vernehmen zu der Behauptung, er
- der Angeklagte - habe sich "im Mai 2005" sowie "in der Zeit von März 2005
durchgehend bis zum 12.4.2005" täglich bei seinem Bruder aufgehalten, sei
dort durchgehend als Aushilfe in dessen landwirtschaftlichem Betrieb beschäf-
tigt gewesen, habe dort gearbeitet und übernachtet und Polen zu keinem Tag
während der tatrelevanten Zeiträume verlassen. Das Landgericht hat den Be-
weisantrag abgelehnt, weil es die Vernehmung des Bruders des Angeklagten
zur Erforschung der Wahrheit nicht für geboten hielt. Zur Begründung hat es
unter näherer Darstellung der Aussagen von drei gehörten Zeugen ausgeführt,
nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme sprächen mehrere Indizien
für eine Täterschaft des Angeklagten; die Aussage des Bruders könnte unter
diesen Umständen keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Kammer
haben, ihr käme "kein Beweiswert" zu. "Die Kammer ist nämlich davon über-
zeugt: Träfen die unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlich zu, so wä-
ren sie vom Angeklagten beziehungsweise dem Verteidiger durch einen Be-
weisantrag früher in das Verfahren eingeführt worden. Das gilt umso mehr, als
der Angeklagte … seit nun mehr als neun Monaten inhaftiert ist. Der Angeklagte
hat mit einem Haftprüfungsantrag sowie einer Haftbeschwerde seine Haftent-
lassung erreichen wollen, dabei aber zu keinem Zeitpunkt seinen Bruder als
Alibizeugen benannt. Dass der - angeblich - entscheidende Entlastungsbeweis
erst in dem jetzigen Verfahrensstadium vorgebracht worden ist, spricht mithin
wesentlich gegen ihn."
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Die Ablehnung des Beweisantrags beanstandet die Revision zu Recht
als ermessensfehlerhaft. Bei der Entscheidung, ob die Vernehmung des Aus-
landszeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war (§ 244 Abs. 5 Satz
2 StPO), durfte das Landgericht nur solche Erwägungen anstellen, die auch im
Rahmen der Würdigung erhobener Beweise rechtlich zulässig gewesen wären.
Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet indes ihre Gren-
ze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner
Überführung beitragen zu müssen (Grundsatz des "Nemo tenetur se ipsum
prodere"). Danach ist ein Angeklagter im Strafverfahren grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen. So steht es ihm frei, sich zu der
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, § 136 Abs. 1
Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Macht er von seinem Aussageverweige-
rungsrecht umfassend Gebrauch, so ist allgemein anerkannt, dass daraus für
ihn keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGHSt 45, 363
m. w. N.).
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Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. Der Angeklagte hatte sich im
Verfahren bis dahin nicht zur Sache eingelassen. Er hat lediglich bei der Ver-
kündung des Haftbefehls behauptet, unschuldig zu sein. Hierin ist eine Teilein-
lassung, die als solche der Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre (vgl.
BGHSt 20, 298), nicht zu sehen (BGHSt 25, 365; 38, 302; BGH NStZ 2007,
417).
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Nachdem das Landgericht den Zeitpunkt der Alibibehauptung als für sei-
ne Würdigung "wesentlich" herausgestellt hat, kann der Senat nicht ausschlie-
ßen, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags
beruht.
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2. Auf die Rüge, dem Angeklagten sei für den Fall, "dass er weiterhin
keine Angaben zur Sache macht", eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier
Jahren und sechs Monaten zugesichert worden, weshalb mit der Verhängung
einer fünfjährigen Freiheitsstrafe der Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung ver-
letzt worden sei, kommt es nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch Anlass zu
dem Hinweis, dass die Rüge ohne Erfolg geblieben wäre.
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Es ist bereits nicht erwiesen, dass das Gericht dem Angeklagten eine
Höchststrafe für den Fall weiteren Schweigens zugesagt hat. Die Behauptung
der Revision findet weder im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. hierzu BGH
NStZ 2004, 342; 2007, 355) noch in den dienstlichen Erklärungen der beiden
Berufsrichter vom 7. Januar 2009 (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2007, 245) eine
Bestätigung. Danach hatte der Verteidiger am ersten Sitzungstag außerhalb der
Hauptverhandlung ein "Rechtsgespräch" erbeten, bei dem die Strafkammer an-
gekündigt hatte, für den Fall eines glaubhaften Geständnisses eine Freiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht zu überschreiten. Für den Fall
der Überführung des Angeklagten ohne Geständnis war eine Strafe von vier
Jahren und sechs Monaten prognostiziert worden. Soweit nach den dienstlichen
Erklärungen diese Strafe "in Aussicht gestellt" worden bzw. ein entsprechendes
"Angebot" gemacht worden ist, ergibt sich daraus eine "Zusage" nicht.
Es wäre zudem nicht zulässig (und darüber hinaus auch nicht sinnvoll) gewe-
sen, dem Angeklagten eine Höchststrafe zuzusagen allein für den Fall, dass er
weiterhin zum Tatvorwurf schweigt.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer