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BGH Beschluss vom 28.07.2009 – X ZR 139/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2009

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger

und Dr. Grabinski

beschlossen:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.

Ing. W. F. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens

wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des

Sachverständigen auf 14.178,85 € einschließlich Umsatzsteuer

festgesetzt.

Gründe

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I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in

Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 € einschließ-

lich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält,

nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, ei-

ne Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 € für gerechtfertigt. Sie bean-

standet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten

Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten

(Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom

Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes.

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II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die

Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Um-

fang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-

vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maß-

geblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen

in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem

Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9

Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachver-

ständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine ein-

gehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand

der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemes-

sen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen

eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen

(Sen.Beschl. v. 7.11.2006

- X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV).

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So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten)

zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beur-

teilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich

mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als

angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der

der Stundensatz 95,-- € beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifi-

zierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden

ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierig-

keit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein

Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- € = 11.115,-- € ergibt. Hinzu kom-

men von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von

800,-- €. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachver-

ständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens:

117 Std. à 95,-- €

Schreibauslagen

Zuzüglich Umsatzsteuer 19%

Insgesamt

11.115,-- €

800,-- €

2.263,85 €

14.178,85 €

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2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des

vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stun-

densatzes von 250,-- € erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer

besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonde-

ren Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf

Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der

Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn

sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern

auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei

hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen

das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem

Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt

ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag

liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur

Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006

- X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.).

Scharen

Asendorf

Gröning

Berger

Grabinski

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -