BGH Beschluss vom 28.07.2009 – X ZR 139/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2009
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger
und Dr. Grabinski
beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.
Ing. W. F. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des
Sachverständigen auf 14.178,85 € einschließlich Umsatzsteuer
festgesetzt.
Gründe
I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in
Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 € einschließ-
lich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält,
nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, ei-
ne Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 € für gerechtfertigt. Sie bean-
standet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten
Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten
(Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom
Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes.
II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die
Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Um-
fang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-
vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maß-
geblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen
in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem
Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachver-
ständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine ein-
gehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand
der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemes-
sen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen
eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen
(Sen.Beschl. v. 7.11.2006
- X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV).
So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten)
zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beur-
teilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich
mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als
angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der
der Stundensatz 95,-- € beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifi-
zierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden
ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierig-
keit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein
Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- € = 11.115,-- € ergibt. Hinzu kom-
men von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von
800,-- €. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachver-
ständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens:
117 Std. à 95,-- €
Schreibauslagen
Zuzüglich Umsatzsteuer 19%
Insgesamt
11.115,-- €
800,-- €
2.263,85 €
14.178,85 €
2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des
vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stun-
densatzes von 250,-- € erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer
besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonde-
ren Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf
Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der
Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn
sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern
auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei
hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen
das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem
Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt
ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag
liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur
Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006
- X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.).
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -