Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 264/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 18. Februar 2009 aufgehoben, soweit die in

dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad

Lobenstein - vom 4. August 2008 ausgesprochene Sperre für

die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden

ist; die Sperre entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus

dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom

4. August 2008 (Az.: Cs 645 Js 11372/08) wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete

Entziehung der Fahrerlaubnis und die ausgesprochene Sperre für die Neuertei-

lung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang

Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird

auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.

Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat dagegen keinen

Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 3. Februar 2009,

mithin vor dem 18. Februar 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vor-

liegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin-

weist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung

gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB.

4

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,

weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-

gefochtenen Urteils geführt hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt