BGH Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 264/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 18. Februar 2009 aufgehoben, soweit die in
dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad
Lobenstein - vom 4. August 2008 ausgesprochene Sperre für
die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden
ist; die Sperre entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom
4. August 2008 (Az.: Cs 645 Js 11372/08) wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete
Entziehung der Fahrerlaubnis und die ausgesprochene Sperre für die Neuertei-
lung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi-
on des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.
Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat dagegen keinen
Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 3. Februar 2009,
mithin vor dem 18. Februar 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vor-
liegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin-
weist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung
gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB.
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,
weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-
gefochtenen Urteils geführt hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt