Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 351/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 351/09

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufge-

hoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck

- Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 ver-

hängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Auf-

rechterhaltung entfällt

b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte we-

gen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Stra-

fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Ge-

samtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein

vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe

und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck,

Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkann-

ten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad

Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheits-

strafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer

Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang

Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird

auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der

Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer

(Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der

Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die

Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).

2

3

4

Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen

Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mit-

hin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegen-

der Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist -

die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegens-

tandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom

29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).

5

Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefoch-

tenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus

welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit,

gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig

unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts

Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrer-

laubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft

jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren

Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR

2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).

6

Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,

weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-

gefochtenen Urteils geführt hat.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt