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BGH Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 171/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 171/08

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

HGB § 429 Abs. 2 Satz 1

Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Be- schaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat.

HGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1

Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbe- wahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Vor- aussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen.

HGB § 432 Satz 2

Die Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB ge- schuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08 - LG Chemnitz AG Stollberg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 28. Mai 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,

Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts

Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 29. September 2008 unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage in Höhe

von 2.150 € zuzüglich Zinsen bestätigt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Stoll-

berg vom 25. April 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeän-

dert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.150 € zuzüglich Zin-

sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 10. Januar 2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/50 und

die Beklagte 37/50 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Absenderin eines von der Beklagten als ausführen-

dem Frachtführer durchgeführten inländischen Straßengütertransports, bei dem

das Transportgut - zehn Paletten mit von der Klägerin hergestelltem und in

Glasflaschen abgepacktem Mundwasser der Marke "e. " - durch einen

Verkehrsunfall zu Schaden gekommen ist. Der Lkw der Beklagten war von der

Fahrbahn abgekommen und auf die Seite gekippt. Die Ladung war dabei

durcheinandergewirbelt worden.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach außer

Streit steht, auf Ersatz des vom Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht regu-

lierten Restschadens in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien

noch darüber, ob die vom Versicherer vorgenommenen Abzüge für den Rest-

wert des Gutes - 2.000 € - sowie für Lagerkosten auf Seiten der Beklagten

- 150 € für die Zeit der Aufbewahrung des Gutes zwischen seiner möglichen

Abholung durch einen Aufkäufer und seiner Entsorgung - berechtigt sind. Dar-

über hinaus beansprucht die Klägerin von der Beklagten Ersatz der Anwaltskos-

ten in Höhe von 766,25 €, die ihr nach ihrer Darstellung infolge der verzögerten

und nur unvollständigen Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversi-

cherer der Beklagten entstanden sind.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche in

dem vorstehend bezeichneten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin

verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwar habe die Klägerin mit guten Gründen vorgetragen, dass ihr eine

Zustimmung zur beabsichtigten Weiterveräußerung der beförderten Mundwas-

serflaschen nicht zumutbar gewesen sei und daher auch die von ihr geltend

gemachten Folgekosten für deren Zwischenlagerung und Entsorgung entstan-

den seien. Hierin liege aber kein von der Beklagten nach § 429 Abs. 2 HGB zu

ersetzender Schaden. Die Klägerin könne weder ein den gemeinen Wert des

beschädigten Gutes übersteigendes Interesse ersetzt verlangen noch sich dar-

auf berufen, der Verkauf von beschädigter Ware schade ihrem Renommee als

Markenhersteller. Ihre Behauptung, die beschädigte Ware habe keinen Markt-

preis bzw. sei nicht mehr verkehrsfähig, sei durch die vom Amtsgericht durch-

geführte Beweisaufnahme widerlegt. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg

geltend machen, es sei ihr nicht zuzumuten, dem ungeprüften Inverkehrbringen

der Ware zuzustimmen oder den mit der erforderlichen Prüfung verbundenen

unvertretbaren Aufwand zu erbringen. Es liege zwar nahe, dass unter Produkt-

haftungsgesichtspunkten eine Untersuchung beispielsweise auf Absplitterungen

im Inneren der Flaschen erforderlich sein könne. Der Ersatzfähigkeit des inso-

weit bestehenden Überprüfungsaufwandes stehe aber das bei § 429 HGB gel-

tende objektive Wertersatzprinzip entgegen.

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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht

stand, als das Berufungsgericht den vom Haftpflichtversicherer der Beklagten

vorgenommenen Abzug für den Restwert des Gutes als gerechtfertigt angese-

hen (dazu unten unter II 1) und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten La-

gerkosten zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat (dazu unten unter II 2). Im

Ergebnis keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht

den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Anwaltskos-

ten verneint hat (dazu unten unter II 3).

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Amtsgericht durch-

geführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Frachtgut nach dem Unfall

noch 2.000 € wert gewesen sei und dieser Betrag daher auf den nach § 437

Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2

HGB zu berechnenden Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen sei.

Dem kann nicht zugestimmt werden.

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a) Die Frage, ob ein Schadensereignis im Haftungszeitraum gemäß

§ 425 Abs. 1 HGB zum Verlust des Gutes i.S. des § 429 Abs. 1 HGB oder ledig-

lich zu seiner Beschädigung i.S. des § 429 Abs. 2 HGB geführt hat, hängt, wie

sich aus § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt, davon ab, ob das Gut im beschädig-

ten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme noch einen Wert gehabt

hätte. Dabei ist vom Beschaffungswert auszugehen und daher zu prüfen, was

der Empfänger hätte zahlen müssen, wenn er sich das Gut in dem durch das

Schadensereignis veränderten Zustand beschafft hätte (Koller, Transportrecht,

6. Aufl., § 429 HGB Rdn. 22). Wegen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten

Schadensberechnung müssen in diesem Zusammenhang individuelle, nicht

marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten unberück-

sichtigt bleiben (OLG Hamm TranspR 1994, 61 zu Art. 23 CMR; Koller aaO

§ 429 HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB, § 429 Rdn. 10; a.A. LG Hamburg

TranspR 2001, 302, 303 zu Art. 23 CMR; vgl. auch OLG Köln TranspR 1995,

387, 391 zur KVO). Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Beschaffungswerts

ist aber auf die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe abzustel-

len, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat (Koller aaO § 429

HGB Rdn. 22).

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b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass

das Frachtgut nach dem Unfall keinen auf den Wert des unbeschädigten Gutes

anrechenbaren Restwert mehr besaß. Nach den getroffenen Feststellungen wa-

ren die Glasflaschen mit dem Mundwasser in Kartons verpackt, ohne dass sie

in irgendeiner Weise gepolstert oder durch Zwischenkartons voneinander ge-

trennt waren. Durch das Umkippen des LKW und das Durcheinanderwirbeln der

Ware im Laderaum bestand daher das Risiko, dass es zu Haarrissen und zu

Absplitterungen im Innern der Glasflaschen gekommen ist, ohne dass dies oh-

ne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die Gefahr, dass Verbraucher, die die

Restware erworben hätten, infolge der möglichen Beschädigungen bei Benut-

zung des Mundwassers Gesundheitsschäden erlitten hätten, war danach nicht

von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen hätte das Havariegut nicht

ohne vorherige sorgfältige Kontrolle in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch

die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass das Angebot des Restwertaufkäu-

fers, das Havariegut für 2.000 € zu erwerben, eine solche Kontrolle einge-

schlossen hätte.

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Unter diesen Umständen spricht bei der gebotenen objektiven Betrach-

tungsweise schon der Umstand, dass die Weiterveräußerung des Gutes ganz

erhebliche Haftungsrisiken in sich barg, gegen die Annahme eines Restwertes.

Jeder Erwerber hätte damit rechnen müssen, dass auch ohne den Eintritt eines

Schadensfalls die Umstände, unter denen er die Ware in Verkehr gebracht hät-

te, bekannt geworden wären und ihn in Verruf gebracht hätten. Er hatte ferner

zu gewärtigen gehabt, dass er wegen des Inverkehrbringens von gemäß § 26

Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht verkehrsfähigen kosmetischen Mitteln von den zustän-

digen Behörden ordnungsrechtlich belangt worden wäre. Auch mit dem wettbe-

werbsrechtlichen Vorgehen eines Mitbewerbers hätte er rechnen müssen. Bei

dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Un-

fallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadens-

berechnung anrechenbaren Restwert besaßen (vgl. auch - zur Berücksichti-

gung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportschäden -

OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 670 zu den AGNB; OLG Hamburg TranspR

1997, 275, 277 zur KVO). Das vorgelegte Angebot einer Verwertungsgesell-

schaft, die bereit gewesen sein soll, das Havariegut für 200 € pro Palette zu er-

werben, vermag an diesen objektiven Gegebenheiten nichts zu ändern.

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2. Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes im nach der Beendigung

des Transports und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der frachtrecht-

lichen Bestimmungen liegenden Zeitraum zwischen der möglichen Abholung

durch den von der Beklagten ermittelten Kaufinteressenten und der Entsorgung

des Gutes hätte die Beklagte gemäß § 354 Abs. 1 HGB nur dann in Ansatz

bringen können, wenn sie diese Leistung im Interesse der Klägerin erbracht,

das heißt die Klägerin die Leistung als Nachfragerin einer entgeltlichen Leistung

entgegengenommen hätte (vgl. BGHZ 95, 393, 398; 163, 332, 338; Münch-

Komm.HGB/Karsten Schmidt, § 354 Rdn. 9 f., jeweils m.w.N.). Diese Voraus-

setzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin sich von

vornherein mit der Begründung gegen die Verwertung des Gutes durch den

Kaufinteressenten gewandt hatte, das Gut dürfe nicht mehr in den Handel ge-

langen, sondern müsse vernichtet werden.

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3. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Ab-

weisung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von

Anwaltskosten richtet.

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a) Mit Recht haben Amtsgericht und Berufungsgericht angenommen,

dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der ihr im Rahmen der

Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat. Ein solcher Anspruch

ist - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 432 Satz 2 HGB ausge-

schlossen.

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b) Die Voraussetzungen eines - durch § 432 Satz 2 HGB nicht ausge-

schlossenen (Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15 a.E.) - Anspruchs auf Erstattung

des Verzugsschadens hat die Klägerin nicht dargetan. Laut der von ihr vorge-

legten Honorarrechnung (Anlage K 7) sind die entsprechenden Leistungen im

August 2006 erbracht worden, während der Verzug nach ihrem eigenen Vor-

bringen, auf das sich die Revision stützt, erst im September 2006 eingetreten

ist.

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III. Der der Klägerin hinsichtlich der begründeten Klageansprüche zuste-

hende Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1

BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Richter am BGH Pokrant ist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm

Schaffert

Bergmann

Richter am BGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben.

Bornkamm

Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 C 104/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.09.2008 - 6 S 190/08 -