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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 12.06.2025 – 18 U 60/24

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.18U60.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.4.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 35.858,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2023 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 35.958,05 €

Gründe

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A.

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Die Beklagte nahm bzw. nimmt auf der Grundlage eines Rahmenvertrags (nebst Anlagen, u.a. zur „Ladegefäßübernahme“) aus dem Jahr 2015, der zwischen ihr und der E. Y. GmbH & Co. KG, abgeschlossen wurde, Transporte für die Klägerin vor. Nach Eintritt der Y. Deutschland Verwaltungs-SE als neuer alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin firmierte die Y. GmbH & Co. KG ab 2018 als E. Y. SE & Co. KG. Diese Gesellschaft beauftragte die Beklagte am 22.09.2022, den mit Paletten beladenen Auflieger (amtl. Kennzeichen N01; EZ 11/2018, Laufleistung ca. 260.000 km; Vorschaden hinten links) von der Niederlassung der E. Y. SE & Co. KG in K. zur Niederlassung in S. und sodann zu einem Betrieb der H. GmbH & Co. KG in T. zu transportieren.

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Der Fahrer der Beklagten übernahm am 22.9.2022 den Auflieger in K., den die E. Y. SE & Co. KG von der L. GmbH (im Folgenden: L.), Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs, geleast hatte und für den keine Kasko-Versicherung bestand. Am Morgen des 23.9.2022 verunfallte der Lastzug in S., indem er beim Abbiegen von der Fahrbahn abkam und mit der Zugmaschine gegen einen Laternenpfahl prallte. Zugmaschine und Auflieger (dieser insbesondere im Bereich des Kühlaggregats, Stirnwand des Aufliegers teilweise von den Seitenwänden gelöst) wurden erheblich beschädigt, das Gut (jedenfalls auch Milchprodukte) überwiegend zerstört. Der Auflieger wurde auf Veranlassung der E. Y. SE & Co. KG geborgen und in ihre Niederlassung in S. transportiert, wodurch Kosten in Höhe von 300,00 € entstanden. Die E. Y. SE & Co. KG beauftragte die „Kfz-Prüfstelle R.“ am 28.9.2022 mit der Ermittlung der Schadenshöhe am Auflieger. Der für die „Prüfstelle R.“ tätige ö.b.u.v. Sachverständige P. ermittelte auf der Grundlage u.a. einer Besichtigung des Fahrzeugs am 28.9.2022 einen Totalschaden; den Wiederbeschaffungswert bemaß er auf ca. 45.000,00 € netto (53.550,00 € brutto), den Restwert auf 13.073,95 € netto (15.558,00 € brutto). Die „Kfz-Prüfstelle R.“ stellte der Auftraggeberin für ihre Tätigkeit 3.732,00 € (netto) in Rechnung. Der (eigentliche) Güterschaden wurde vom Versicherer der Beklagten ausgeglichen. Die E. Y. SE & Co. KG erlosch mit Verschmelzung auf die Klägerin (Eintragung im Handelsregister am 3.11.2022). Nach Darstellung der Klägerin wurde der Auflieger in beschädigtem Zustand von L. weiterveräußert.

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Die Klägerin hat behauptet, sie sei Rechtsnachfolgerin der E. Y. SE & Co. KG, die auf sie verschmolzen worden sei, und damit Inhaberin der streitgegenständlichen Forderungen geworden.

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Sie hat ihre Ansprüche zunächst auf eigenes Recht (bzw. das Recht der E. Y. SE & Co. KG) und hilfsweise auf deliktische Ansprüche der L. gestützt, die sie zur Geltendmachung der Ansprüche aufgrund der Beschädigung ermächtigt und diese Ansprüche auch an sie abgetreten habe.

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Sie hat gemeint, als Absender ohnehin auch zur Geltendmachung der Schäden am Auflieger berechtigt zu sein; diese Berechtigung ergebe sich jedenfalls aus dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation. Überdies habe sie den von L. geltend gemachten Schaden in Höhe von 31.926,05 € ersetzt. Bei der Bemessung des Schadens komme es, so die Auffassung der Klägerin, auf den Marktpreis des Trailers zum Zeitpunkt der Übernahme an; der „Nettowiederbeschaffungswert“ (abzüglich des Restwerts) stelle diesen Marktpreis im Sinne des § 429 Abs. 2 S. 1 HGB dar.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte behaupte Vorschäden an dem Auflieger ins Blaue hinein.

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Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Die Beklagte hat die Rechtsnachfolge der Klägerin (auch) bezüglich der E. Y. SE & Co. KG mit Nichtwissen bestritten sowie in Abrede gestellt, dass der Auflieger „vollständig / unversehrt“ und „insbesondere ohne jegliche Vorschäden, Gebrauchsspuren“ an die Beklagte übergeben worden sei, dass die vom Gutachter P. festgestellten Schäden tatsächlich vorgelegen und auf dem Unfallereignis beruht hätten. Es sei auszuschließen, dass ein Auflieger, der – wie hier – annähernd vier Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von rd. 260.000 km aufgewiesen habe, keine „Vor- / Verschleißschäden“ gehabt habe; Entsprechendes gelte für das Kühlaggregat.

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Sie hat die Auffassung vertreten, es sei gem. § 429 Abs. 1 HGB der „Wert des Trailers zur Zeit und am Ort der Übernahme“ maßgeblich, nicht aber „der von der Klägerin behauptete Wiederbeschaffungswert“. Im Rahmen des § 429 HGB sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der L. um einen Großabnehmer von (Kühl-) Aufliegern handele, der erhebliche Sonderkonditionen erhalte. Dass im Rahmen der gebotenen „subjektiven Schadensbetrachtung“ auf die Leasinggeberin abzustellen sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (etwa im Urteil vom 2.7.2024, Az. VI ZR 211/22). Dieser sich für L. ergebende „tatsächliche Anschaffungswert“ sei allein maßgeblich, er liege noch deutlich unter 15.000,00 €. Im Übrigen sei § 431 HGB zu beachten. Die für das Gutachten P. aufgewandten Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil sie sich auf die Ermittlung unbeachtlicher Werte gerichtet hätten und im Übrigen auch überhöht seien; die Abschleppkosten seien erst anlässlich des Schadenseintritts angefallen und mithin ebenfalls nicht zu erstatten.

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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Bezüglich des Schadens am Auflieger hat es ausgeführt, die nach § 429 Abs. 2 S. 1 HGB zu ersetzende Wertdifferenz zwischen dem Wert des Gutes – hier des Aufliegers –in unbeschädigtem und beschädigten Zustand ergebe sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, jeweils auf der Basis der Feststellungen des Gutachtens P.. Maßgeblich für den Wiederbeschaffungswert sei, welchen Preis der Empfänger aufwenden müsse, um ein gleichartiges Gut auf dem Markt zu beschaffen. Dabei sei auf die Klägerin und nicht auf L. abzustellen. Das Gutachten P. stelle eine ausreichende Schätzungsgrundlage dar; die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte für Vorschäden aufgezeigt. Die Beklagte habe auch die Sachverständigenkosten zu tragen, die nicht überhöht seien; die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB greife auch bei einer Haftungsbeschränkung auf 8,33 SZR/kg nicht ein. Die Abschleppkosten seien jedenfalls gem. § 435 HGB zu ersetzen, da die Einlassung des Fahrers, er habe auf sein „Navi“ geachtet, das ihm plötzlich angezeigt habe, er müsse abbiegen, auf Leichtfertigkeit schließen lasse.

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Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe zur Rechtsnachfolge der Klägerin betr. die Parteien des Rahmenvertrags bzw. des Transportauftrags keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr Bestreiten, der Auflieger sei im Unfallzeitpunkt „unversehrt“ gewesen, als unbeachtlich übergangen. Bereits dessen Alter und seine Laufleistung ließen den Wert eines solchen Fahrzeugs „gegen Null“ sinken, wenn nicht die erforderlichen Wartungen vorgenommen worden seien. Dazu habe die Klägerin nicht vorgetragen. Der Gutachter P. habe sogar selbst einen Vorschaden („Seitenwand links verschrammt“) festgestellt, jedoch bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

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Die Annahme qualifizierten Verschuldens seitens des Fahrers sei verfehlt, schon weil es an entsprechendem Vortrag der Klägerin gefehlt habe.

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Im Übrigen habe die Klägerin „ausdrücklich“ Ansprüche aus §§ 249ff. BGB geltend gemacht und somit „ihr Wahlrecht“ ausgeübt, so dass das Landgericht (bezüglich des Schadens am Auflieger) nicht mehr auf § 429 HGB hätte abstellen dürfen. Im Rahmen der gebotenen „fiktiven Schadensberechnung“ sei auf die Leasinggeberin und die von ihr erzielbaren Großkundenrabatte bei der (Neu-)Anschaffung von Aufliegern abzustellen. Ohnehin habe aber das Landgericht § 429 HGB unzutreffend angewandt, denn diese Vorschrift bezwecke eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Frachtführers und keine Haftungserweiterung. Dabei sei die maßgebliche Handelsstufe, hier bezogen auf L. bzw. die Klägerin und auf den „Verkäuflichkeitswert im Verhältnis der [L.] zur Klägerin“ (Bl. II-138 d.A.), nicht berücksichtigt worden, auch habe keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung bestanden. Die Beklagte verweist ferner auf das „schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot“.

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Die Beklagte wiederholt ihre Anträge, der Klägerin gem. § 142 ZPO die Vorlage der Anschaffungsrechnung sowie des „Mietvertrags“ mit der L. aufzugeben sowie Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen an Eides statt zu versichern.

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Sie meint, die Kosten des Privatgutachtens seien schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, und bestreitet erneut deren Angemessenheit.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage – unter Aufhebung des dem Beklagten am 18.04.2024 zugestellten Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az. 10 O 16/23 - abzuweisen,

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hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach das Bestreiten der Übernahme des Aufliegers in unbeschädigtem Zustand unbeachtlich sei, zumal der Fahrer trotz der nach Anl. 6 zum Rahmenvertrag vorgesehenen Mängelüberprüfung – unstreitig –keine Mängel angezeigt oder vermerkt habe. Die Beklagte behaupte ins Blaue hinein, ein Kühlauflieger im konkreten Alter und mit der konkreten Laufleistung habe Vor- bzw. Verschleißschäden. Auflieger und Kühlaggregat seien „gewartet und geprüft“ worden.

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Zu Recht habe das Landgericht § 429 Abs. 2 S. 1 HGB zur Bemessung des Schadens am Auflieger herangezogen und dabei darauf abgestellt, dass das Gut (hier der Auflieger) nicht Gegenstand eines Umsatzgeschäfts gewesen sei. Es bedürfe auch keiner Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, vielmehr seien die Feststellungen des Gutachters P. als Schätzungsgrundlage ausreichend; der Vorschaden in Gestalt eines oberflächlichen Anfahrschadens sei berücksichtigt worden.

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Bezüglich des Ersatzanspruchs wegen der Bergungskosten verweist die Klägerin auf § 18 StVG (gemeint wohl § 19 Abs. 4 StVG). Die Klägerin stellt klar, lediglich „äußerst hilfsweise für den Fall, dass die Ansprüche aus § 429 HGB nicht bestehen oder nicht bewiesen werden können“, ihre Ansprüche auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten (bzw. ihres Fahrers) zu stützen.

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Der Senat hat terminsvorbereitend ein schriftliches Gutachten des ö.b.u.v. Sachverständigen U. (X.) über den Wert des Kühlaufliegers eingeholt.

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Der Gutachter P. ist als sachverständiger Zeuge vernommen worden; der vom Senat beauftragte Sachverständige U. hat sein schriftliches Gutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 9.5.2025 sowie des Berichterstatter-Vermerks vom 26.5.2025 verwiesen.

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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner einen ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.5.2025 eingereicht, in dem sie u.a. zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nimmt.

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B.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringfügig Erfolg.

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Wegen der am 23.9.2022 eingetretenen Beschädigung des Aufliegers, der Erstellung des Gutachtens der „Prüfstelle R.“ (Gutachter P.) und der Kosten des Abschleppens kann die Klägerin insgesamt 35.858,05 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen) von der Beklagten verlangen.

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I. Wegen des infolge des Unfalls vom 23.9.2022 eingetretenen Schadens am Auflieger steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 31.826,05 € zu, wie vom Sachverständigen U. ermittelt, mithin (lediglich) 100,00 € weniger als geltend gemacht und erstinstanzlich zugesprochen.

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1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 407 Abs. 1, 425 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 429 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HGB.

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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Aktivlegitimation der Klägerin – als Rechtsnachfolgerin der E. Y. SE & Co. KG bzw. der E. Y. GmbH & Co. KG - im Urteil nachvollziehbar dargelegt worden (gem. den Ausführungen auf S. 5 des Urteils hat zuletzt eine Verschmelzung der E. Y. SE GmbH & Co. KG, vormals E. Y. GmbH & Co. KG, auf die Klägerin stattgefunden); die maßgeblichen Vorgänge sind durch Handelsregisterauszüge belegt.

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b) Die Haftung der Beklagten für den Auflieger richtet sich nach §§ 407ff. HGB.

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Die Parteien gehen übereinstimmend von der Wirksamkeit der Regelungen in § 2 (3) im Rahmenvertrag aus, wonach die „Ladegefäße von KVN … Gegenstand des jeweiligen Beförderungsauftrags“ sind und „als Beförderungsgut“ gelten. Dass die betreffenden Klauseln gegen §§ 307 Abs. 2, 310 BGB bzw. § 449 Abs. 1 HGB verstoßen, ist nicht ersichtlich. Die Anwendung des Frachtrechts auf die Beförderung des der Beklagten überlassenen Aufliegers entspräche ohnehin der Rechtslage (z.B. OLG Hamm, Urt. vom 21.4.2016, 18 U 17/14, RdTW 2017, S. 111, Rn. 42, wonach es für die Qualifikation als Frachtvertrag maßgeblich ist, ob das Transportfahrzeug – wie hier - in die Obhut des Frachtführers genommen wird).

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c) Die zum verlangten Schadensersatz führende Beschädigung des Aufliegers ist in der Obhut der Beklagten gem. § 425 Abs. 1 HGB eingetreten.

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Die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts (unter Ziff. II. A. 2) sind zutreffend. Sollte die Einlassung der Beklagten dahin zu verstehen sein, ihrem Fahrer könne der Auflieger (am Abend des 22.9.2022) bereits in dem Zustand überlassen worden sein, den er nach dem Unfall zeigte, wäre dies fernliegend, weil auf der Hand liegt, dass niemand einen Transport mit einem derartigen Fahrzeugwrack antritt oder antreten kann. Jedenfalls aufgrund der zur Akte gereichten Lichtbilder vom verunfallten Sattelzug steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Auflieger nebst Kühlaggregat - unbeschadet etwaiger Vorschäden oder Wertminderungen – bei Übernahme durch die Beklagte zum Transport vor dem Unfall verkehrstüchtig war und sodann erst durch den Aufprall des Fahrzeugs in S. – in der Obhut der Beklagten - massiv beschädigt worden ist.

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d) Zur Bemessung des Schadens ist auf §§ 425, 429 Abs. 2 HGB abzustellen.

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Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin könne, wenn sie sich bezüglich der Abschleppkosten auf qualifiziertes Verschulden berufe, wegen des Schadens an dem Auflieger nicht Ersatz nach § 429 fordern, sondern sei (auch) insoweit auf das allgemeine Schadensersatzrecht der §§ 249ff. BGB zu verweisen, mag grundsätzlich richtig sein, trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.

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Die Klägerin hat kein „Wahlrecht“ in dem Sinne ausgeübt, nur noch Ansprüche aus qualifiziertem Verschulden gegen die Beklagte zu verfolgen. Insbesondere den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Auflieger, der den Schwerpunkt der Klageforderungen bildet, verfolgt sie unabhängig von den Voraussetzungen des § 435 HGB. Ein qualifiziertes Verschulden führt sie lediglich im Rahmen des auf die Erstattung der Abschleppkosten gerichteten Anspruchs ins Feld und auch insoweit nur „hilfsweise“ (s. Berufungserwiderung vom 20.8.2024).

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Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (Urt. vom 30.9.2010, Az. I ZR 39/09, NJW 2011, 296, 299) ergibt sich nichts Anderes. Sie ist zu Art. 23ff. CMR ergangen und besagt, dass der Geschädigte auch unter den Voraussetzungen des Art. 29 CMR seinen Schaden auf der Grundlage der Art. 17 – 28 CMR berechnen kann, er müsse dann allerdings auch die Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 und Abs. 7 CMR gelten lassen. Für das Frachtrecht der §§ 407ff. HGB ergibt sich daraus, dass der Geschädigte im Fall des § 435 HGB seine Ansprüche aus einem Güterschaden gleichwohl nach § 429 HGB geltend machen kann, dann aber den Haftungsbeschränkungen der §§ 431f. HGB unterliegt. Auch in diesem Rahmen bestehen die von der Klägerin verfolgten Ansprüche.

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e) Wie vom Landgericht bereits dargelegt, sind für die Bemessung des geschuldeten Schadensersatzes die Regelungen des § 429 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HGB maßgeblich.

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Gegenüberzustellen sind danach der „Gesundwert“ des Aufliegers und sein „Restwert“, jeweils bezogen auf den Ort und die Zeit der Übernahme (22.9.2022 in K.); die Differenz (der „Unterschied“ gem. § 429 Abs. 2 S. 1 HGB) zwischen beiden jeweils primär nach dem Marktpreis zu ermittelnden Werte (§ 429 Abs. 3 S. 1 HGB) stellt den Schaden dar. Der Rahmenvertrag enthält insoweit keine abweichenden Vorgaben. Der danach maßgebliche „Unterschied“ beträgt 31.858,05 € (netto), wie vom Landgericht bereits auf der Grundlage des (Privat-)Gutachtens P. (mit einer Abweichung von 100,00 €) ermittelt und nunmehr von dem gerichtlichen Sachverständigen U. bestätigt.

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aa) Für den „Gesundwert“ des Aufliegers (wie für seinen Restwert, dazu unten) ist gem. § 429 Abs. 3 S. 1 HGB der Marktpreis entscheidend, nur wenn ein solcher nicht besteht, kommt es auf den „gemeinen Wert“ des Gutes an.

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Dass in Deutschland ein Markt für gebrauchte (Kühl-)Auflieger existiert, stellt die Beklagte nicht in Abrede, ergibt sich auch aus der Bekundung des sachverständigen Zeugen P. sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen U. und ist ferner offenkundig.

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Dieser „Gesundwert“ bzw. Marktpreis des Aufliegers in unbeschädigtem Zustand bei seiner Übernahme durch die Beklagte belief sich entsprechend des Ausführungen des Sachverständigen U. in seinem schriftlichen Gutachten vom 9.5.2025 auf 44.900,00 € (netto).

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(1) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht seine Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO allein auf das Gutachten P. stützen durfte.

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Jedenfalls aufgrund der Bekundung des sachverständigen Zeugen P. und aufgrund der schriftlichen Ausführungen und Erläuterungen des Sachverständigen U. sieht der Senat einen Wert von 44.900,00 € (netto) für den Auflieger bei Übernahme am 22.9.2022 durch die Beklagte als zumindest überwiegend wahrscheinlich an. Dieses gegenüber § 286 ZPO herabgesetzte Beweismaß genügt im Rahmen des hier zu klärenden Schadensumfangs (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Sachverständige U. hat dargelegt, dass seine Ermittlung auf einer Auswertung von Angeboten vergleichbarer Kühlauflieger in mehreren Internet-Plattformen aus einem Zeitraum Juni – Dez. 2022 beruht. Für das dem verunfallten Auflieger am ehesten, nämlich nach Alter bzw. Erstzulassung und Ausstattung entsprechende Fahrzeug wurde ein Preis von 44.900,00 € (netto) aufgerufen. Er kann als Marktpreis gelten, weil auch die weiteren Angebote von Fahrzeugen mit anderen Kühlaggregaten im näheren „Umfeld“ dieses Betrags lagen. Auch die Ermittlungen des Gutachters P., die er bereits im Zusammenhang mit seiner Beauftragung im September 2022 zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts vornahm, untermauern dieses Ergebnis, wobei P. seinerzeit sogar 34 „passende“ Angebote identifizierte, die nach seiner Bekundung zu einem „gemittelten“ Preis von 45.000,00 € führten.

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Wie der U. ebenfalls dargelegt hat, besteht auch keine Veranlassung, angesichts der seinerzeitigen, durch eine hohe Nachfrage gekennzeichneten angespannten Marktlage die ermittelten Angebote noch um eine „Verhandlungsspanne“ zu kürzen.

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(2) Die Einwendungen der Beklagten auf tatsächlicher Ebene, nämlich in Bezug auf den Schadensumfang, ändern an der vorgenannten Einschätzung der Schadenshöhe nichts:

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(a) Soweit die Beklagte darauf verweist, es seien möglicherweise Schäden zwischen dem Unfalldatum (23.9.2022) und dem Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen (28.9.2022) entstanden, handelt es sich um Vortrag ins Blaue hinein. Es liegt fern, dass der Auflieger in der Obhut der Klägerin auf deren Betriebsgelände in S. weitergehend beschädigt worden ist. Der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeschaltete Gutachter P. führte bereits in seinem schriftlichen Gutachten aus, es hätten sich für ihn „keine Hinweise“ ergeben, dass der „Fahrzeugzustand verändert“ worden sei (Gutachten P. S. 5). Die Richtigkeit seiner Feststellungen hat er in seiner Aussage vor dem Senat nochmals bestätigt und mitgeteilt, dass ihm Bilder des verunfallten Lastzugs an der Unfallstelle im Zusammenhang mit seiner Beauftragung überlassen worden waren, er also auch das Schadensbild an der Unfallstelle kannte.

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(b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein Auflieger mit dem betreffenden Alter und der konkreten Laufleistung müsse Verschleißerscheinungen aufweisen, die schon der (Privat-)Sachverständige P. übersehen habe, ist der Vortrag unbeachtlich, weil es an greifbaren Anhaltspunkten dafür fehlt.

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Allerdings ist der Beklagten darin zu folgen, dass der formularmäßigen Bestätigung des Fahrers bezüglich der Übernahme des Fahrzeugs (sog. reine Quittung) keine maßgebliche Bedeutung zukommt, weil sich diese Erklärung nur dahin verstehen lässt, dass keine äußerlich erkennbaren bzw. keine solchen Mängel vorlagen, die bei den zu absolvierenden Routine-Prüfungen aufgefallen wären.

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Auch steht fest, dass – jenseits einer optischen Untersuchung in Bezug auf den „Lackzustand“, „Allgemeinzustand“ und „Karosseriezustand“ (S. 3 des Gutachtens) –    der Zustand der technischen Einrichtungen, namentlich des Kühlaggregats („J.“) und der „G. Telematik Anlage“ (GA S. 3), von P. nicht überprüft worden ist. Was das Kühlaggregat angeht, so hätte, wie P. nachvollziehbar dargelegt hat, allerdings eine Inbetriebnahme aufgrund der Schäden auch gar nicht vorgenommen werden können.

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Gleichwohl bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Auflieger bei Übernahme durch die Beklagte am Abend des 22.9.2022 nicht nur die alters- und nutzungsspezifischen, sondern darüberhinausgehende wertmindernde Abnutzungen aufwies. Der Senat hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung davon gewonnen, dass der Auflieger die (amtlich) vorgeschriebenen Prüfungen – bei seinem Alter in halbjährigem Abstand – bis zum Unfallereignis erfolgreich absolviert hatte. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen P. und des Sachverständigen U., der dazu auch auf eine Plakette am Fahrzeugheck (Fotos Nr. 3 und 4 des Gutachtens P.) verwies, die die sog. Sonderprüfungen nachweist. Auch wenn deren Aufdruck bzw. Prägung auf den Fotos nicht erkennbar ist, ergibt sich aus der Existenz der Plakette und dem gepflegten Gesamtzustand des Fahrzeugs indiziell, dass auch die Sonderprüfungen wahrgenommen worden sind. Dass die Klägerin darüberhinausgehende, zum Werterhalt (des Kühlaggregats) notwendige Prüfungs- oder Wartungsmaßnahmen unterlassen hat, liegt ebenfalls fern, weil sie selbst – als renommierte und überregional tätige Lebensmittelspedition - an einem tadellosen Funktionieren auch der von ihr geleasten und mithin für einen längeren Zeitraum eingesetzten Kühlauflieger interessiert war. Des Weiteren spricht der sowohl vom sachverständigen Zeugen P. als auch vom Sachverständigen U. als „gut“ bewertete und durch mehrere Fotos entsprechend dokumentierte Zustand des Aufliegers dafür, dass auch die erforderlichen Wartungen an den Sonderausstattungen, namentlich an dem Kühlaggregat, vorgenommen worden sind.

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(c) Der Vorschaden an dem verunfallten Auflieger hat bei der Bewertung Beachtung gefunden. Dass er zu keinerlei Minderung des Marktpreises führte, hat der Sachverständige plausibel mit der damaligen Marktlage und im Übrigen damit begründet, dass derartige „Streifschäden“ keinerlei Gebrauchsbeeinträchtigung verursachen und deshalb auch unabhängig von der Marktsituation allenfalls marginale Bedeutung haben.

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(3) Die rechtlichen Erwägungen der Beklagten, aufgrund derer sie meint, der Marktpreis ermittele sich unter Berücksichtigung der besonderen Marktstellung der L. als Großabnehmerin für Auflieger, treffen nicht zu.

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(a) Wie bereits dargelegt, ist für den „Gesundwert“ (als auch für den – davon in Abzug zu bringenden – Restwert, s.u.) des Aufliegers allein auf den Marktpreis (für den „Gesundwert“ in unbeschädigtem Zustand) abzustellen.

60

(aa) Die Frage, auf welcher „Handelsstufe“ der Marktpreis gem. § 429 Abs. 3 S. 1 zu bemessen ist, stellt sich typischerweise nur bei solchem (Transport-)Gut, das zum Verkauf bestimmt ist und das über unterschiedliche „Stufen“ – namentlich über Groß- und Einzelhandel – abgesetzt zu werden pflegt. Der Auflieger als Transportgut war jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Veräußerung bestimmt; im Übrigen geschieht der Absatz von neuen Aufliegern auch nicht typischerweise über Groß- bzw. Zwischenhändler.

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Die Hinweise der Beklagten auf Urteile des OLG München vom 31.5.2000, Az. 7 U 6226/99, und des OLG Hamm vom 25.11.1993, Az. 18a U 48/93, führen nicht weiter, weil sie Fälle betreffen, in denen das transportierte Gut jeweils (bestimmungsgemäße) Handelsware darstellte. Die Entscheidung des Senats vom 10.6.2024 (Az. 18 U 35/23, Rn. 73 zur dortigen Maßgeblichkeit des Veräußerungswerts auf der Handelsstufe des Veräußerers) betrifft gleichfalls zum Verkauf bestimmte Ware. Das ergibt sich bereits aus dem Begriff der „Handelsstufe des Veräußerers“.

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(bb) Sollte jedoch eine „Handelsstufe“ auch bezüglich solchen Transportgutes zu definieren sein, das bei Abschluss des Transportauftrags nicht zum Verkauf bestimmt war, wäre diejenige „Handelsstufe“ maßgeblich, auf der die Klägerin – hier als Absenderin und zugleich als Empfängerin des Gutes „Auflieger“ – bezüglich einer etwaigen Ersatzbeschaffung agiert. „Handelsstufen“ auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt sind jedoch kaum vorstellbar. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Klägerin als großer Lebensmittelspedition auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt Vergünstigungen eingeräumt würden.

63

Selbst wenn indes bezüglich der Handelsstufe nicht auf die Klägerin (als Absenderin und Empfängerin), sondern auf L. (als der materiell geschädigten Fahrzeugeigentümerin) abzustellen wäre, käme es auch insoweit nicht (lediglich) auf deren Wiederbeschaffungsaufwand, sondern auf den Marktpreis des Aufliegers in gebrauchtem Zustand an. Doch ist – wie auch der Sachverständige U. sinngemäß bestätigt hat - nicht ersichtlich, dass es einen Sondermarkt für L. (bzw. entsprechend große Vermieter bzw. Leasinggeber) gibt. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass sie als Erwerberin eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs am Markt für gebrauchte Auflieger günstigere Konditionen erhalten hätte, denn der Gebrauchtfahrzeugmarkt ist – anders als der Neufahrzeugmarkt – durch eine Vielzahl von Anbietern zumeist nur einzelner Fahrzeuge gekennzeichnet, so dass typischerweise kein Raum für die Gewährung eines „Mengenrabatts“ besteht, wie der Sachverständige ebenfalls bestätigt hat.

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Für den Wert gem. § 429 Abs. 2 und 3 HGB kommt es daher nicht auf den von L. gezahlten Kaufpreis für den Auflieger bzw. auf ihren Wiederbeschaffungsaufwand im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs an, denn weder der seinerzeitig tatsächlich gezahlte noch der Ende 2022 von L. zu entrichtende Kaufpreis (für ein Neufahrzeug) besagen etwas über diesen Marktpreis des gebrauchten Aufliegers.

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Auch wenn L. in der Lage gewesen sein sollte, im September 2022 einen neuen Kühlauflieger zu einem Preis zu beschaffen, der unter dem Marktpreis (bzw. unter dem Unterschied der Marktpreise für den unbeschädigten und den beschädigten Auflieger) gelegen hätte, ändert dies nichts daran, dass der gem. § 429 HGB zu leistende Schadensersatz an den Marktpreisen zu orientieren ist (z.B. Ebenroth/Boujong/Schaffert, HGB, 5. Aufl., § 429 Rn. 8 m.w.N.: „Der Geschädigte erhält dafür allerdings einen Geldanspruch, der ... den gem. § 429 Abs. 3 abstrakt zu berechnenden Substanzschaden auch dann voll abdeckt, wenn der ihm insoweit konkret entstandene Schaden niedriger ist, weshalb insbesondere auch die Möglichkeit eines günstigen Deckungskaufs den eingetretenen Schaden nicht mindert."). Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 429 Rn. 23 Fn. 139, beruft, vermag der Senat dem nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Entscheidung des BGH vom 2.7.2024 (Az. VI ZR 211/22) betrifft das allgemeine (Verkehrsunfall-)Schadensrecht der §§ 249ff. BGB, nicht die Frachtführerhaftung aus §§ 425ff. HGB.

66

Auf die Vorlage der Anschaffungsrechnung der L. kommt es daher nicht an; desgleichen ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem Leasingvertrag für die Entscheidung des Rechtsstreits zukommen sollte. Den entsprechenden Anträgen der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO, die lediglich als sog. Prozessanträge, aber nicht im Rahmen einer Widerklage gestellt worden sind, war daher nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist auch die von der Beklagten erwähnte Telefonnotiz (B4, Bl. I-327 d.A., betr. die Äußerung eines „hausinternen Sachverständigen“ zum Erfordernis einer „Anschaffungsrechnung“ in einem anderen Schadensfall) belanglos.

67

(b) Dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Aufliegers, sondern Leasingnehmerin war, ist im Rahmen des § 429 Abs. 2 HGB ebenfalls nicht von Belang, weil der danach geschuldete Schadensersatz dem Absender (§ 407 Abs. 2 HGB) zukommt, und zwar unabhängig davon, ob er Eigentümer oder lediglich Besitzer bzw. Leasingnehmer des transportierten Gutes ist.

68

(c) Die Beklagte kann der Anwendung des § 429 HGB auch nicht entgegenhalten, dass dadurch im konkreten Fall eine „Schlechterstellung“ des Frachtführers gegenüber der Anwendung der §§ 249 BGB eintrete, weil der – behauptete und unter Beweis gestellte – „Flottenrabatt“ der L. bei Neuanschaffungen von Aufliegern unberücksichtigt bleibe. Die Anwendung der §§ 425ff. HGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie eine Besserstellung des Frachtführers gegenüber dem allgemeinen Schadensrecht bewirkt.

69

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, aus denen sie die Geltung des „schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots“ auch im Rahmen des § 429 HGB ableiten will (z.B. NJW 2014, S. 535, VersR 2013, S. 471), betreffen ebenfalls das Schadensrecht der §§ 249ff. BGB. Das Urteil des OLG München vom 23.4.2023, Az. 23 U 6919/92, verhält sich, soweit aus den Veröffentlichungen erkennbar ist, nicht über die Geltung des „schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots“. Das gilt auch für das Urteil des BGH vom 27.10.1978, Az. I ZR 30/77, NJW 1979, S. 2473f., das sich mit einem Anspruch aus pVV neben Ansprüchen aus der CMR und der Geltung ihrer Verjährungsvorschriften befasst (auch die Verweisung der Beklagten auf die Kommentierung von Art. 17 durch Thume (gemeint wohl Thume/Hartenstein, CMR), Rn. 69 führt nicht weiter, denn die genannte Fundstelle betrifft andere Fragen).

70

(d) Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, die Ermittlung der Wiederherstellungskosten durch Herrn P. sei unrichtig, weil L. die Reparaturen günstiger hätte ausführen lassen können, ist unerheblich. Denn die Wiederherstellungskosten spielen für die Bemessung des im vorliegenden Fall nach § 429 Abs. 2 S. 1 HGB geschuldeten Wertersatzes    keine Rolle.

71

Die Klägerin selbst hat sich zu keinem Zeitpunkt auf § 429 Abs. 2 S. 2 HGB gestützt, wonach vermutet wird, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Vielmehr hat sie anstelle der vom Gutachter P. ermittelten Reparaturkosten (60.027,18 € netto) sogleich auf die – deutlich niedrigere - Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert abgestellt, wie im Grundsatz in § 429 Abs. 2 S. 1 HGB vorgesehen. Zwar kann sich in einem solchen Fall auch der Frachtführer – hier die Beklagte – auf die Vermutung des § 429 Abs. 2 S. 2 HGB berufen (z.B. BeckOGK/Paschke/Ramming, § 429 Rn. 49, 51), wozu jedoch vorzutragen ist, dass die verkehrsüblich aufzuwendenden Schadensbehebungskosten (s. Koller, a.a.O. § 429 Rn. 27; BeckOK Häublein/Hoffmann-Theinert/Poll/Kirchhof, HGB, § 429 Rn. 10) unter dem als Differenzbetrag gem. § 429 Abs. 2 S. 1 HGB verlangten Betrag (hier 31.926,05 €) lagen. Das hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht behauptet. Abgesehen davon kann die Vermutung des § 429 Abs. 2 S. 2 HGB nicht auf die – hypothetischen – Kosten einer Eigenreparatur des weder mit dem Absender noch mit dem Empfänger identischen Leasinggebers gestützt werden.

72

Dasselbe gilt für die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.5.2025. Weder ist es bedeutsam, ob und in wieviel Werkstätten L. „selber repariert“ noch ob sie „mit gebrauchten Kühlaufliegern handelt“. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag erneut an den zeitlichen und örtlichen Voraussetzungen des § 429 Abs. 2 S. 1 HGB vorbeigeht, ist nicht erkennbar, dass mit einer eigenen Vermarktungstätigkeit der L. eine Beeinflussung des „Marktpreises“ im Sinne des § 429 HGB eintrat, die von dem Gutachter P. bzw. vom gerichtlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden ist. Aus diesen Gründen kommt auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Dazu gibt auch der Schriftsatz der Beklagten vom 5.6.2025 keinen Anlass, in dem auf Sachvortrag in einem anderen vor dem Senat anhängigen Verfahren verwiesen wird, der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weder inhaltlich noch – wie bereits dargelegt – rechtlich von Bedeutung ist.

73

bb) Für den Wert des Gutes in beschädigtem Zustand (Restwert) zum Zeitpunkt des 22.9.2022 ist ein Betrag von (höchstens) 13.073,95 € (netto) anzunehmen, wie sich aus den Ermittlungen des – im vorliegenden Verfahren als sachverständigen Zeugen gehörten – Gutachters P. und aus den Feststellungen des Sachverständigen U. ergibt.

74

(1) Auch bei der Ermittlung des Restwerts ist vom sog. Beschaffungswert auszugehen und daher zu prüfen, was der Empfänger hätte zahlen müssen, wenn er sich das Gut in dem durch das Schadensereignis veränderten Zustand beschafft hätte. Wegen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten Schadensberechnung müssen in diesem Zusammenhang individuelle, nicht marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten unberücksichtigt bleiben (BGH, Urt. vom 29.7.2009, Az. I ZR 171/08, NJW 2009, 3239).

75

Auch dieser Beschaffungswert des Gutes in beschädigtem Zustand am Ort und zur Zeit der Übernahme (es handelt sich insoweit also um einen hypothetischen Zustand, weil der Auflieger zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort noch unbeschädigt war) bestimmt sich gem. § 429 Abs. 3 S. 1 HGB primär nach dem Marktpreis. Soweit ein beschädigtes Gut keinen Markt und deshalb keinen feststellbaren Marktwert hat, ist der Restwert (im Übernahmeort zur Verladezeit) zu schätzen (Münchener Komm. HGB/Herber/Harm, 5. Aufl., § 429 Rn. 26).

76

Es kann dahinstehen, ob es einen Markt für (entsprechend schwer) beschädigte (Kühl-) Auflieger gibt bzw. ob es sich dabei ggf. (bereits) um den „Schrottmarkt“ handelt. Sollte ein „Markt“ für Fahrzeuge mit entsprechenden Beschädigungen existiert haben, ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass er durch den Privatgutachter P. seinerzeit nicht hinlänglich ausgewertet worden sei. Angesichts der massiven Schäden im Bereich der Stirnwand des Aufliegers und des Kühlaggregats besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass für einen Auflieger in vergleichbarem Zustand ein noch höherer Preis gezahlt worden wäre.

77

(2) Auch in Bezug auf die Ermittlung des Restwerts ist es aus den dargelegten Gründen sowie der soeben zitierten Entscheidung des BGH verfehlt, anstelle der Klägerin auf L. abzustellen. Denn L. fungierte schon nicht als „Empfängerin“ im Sinne des Frachtvertrags. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beklagten – vernünftigerweise – auch gar nicht geltend gemacht, dass eine Nachfrage von L. bezüglich eines entsprechend beschädigten Kühlaufliegers zu einem über dem insoweit ermittelten Restwert liegenden Preis geführt hätte.

78

Irrelevant ist ebenfalls der Preis, den L. bei der Veräußerung des beschädigten Aufliegers erzielt hat. Dem im (nachgereichten) Schriftsatz vom 27.5.2025 gestellten Antrag, der Klägerin gem. § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Verkaufsrechnung der L. aufzugeben, fehlte deshalb die Grundlage.

79

2. Die zugesprochene Verzinsung des Schadensersatzbetrags ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag – hier dem 10.9.2023 - gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB lässt keine Fehler erkennen.

80

II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachtens der „Prüfstelle R.“ bzw. des Gutachters P. in Höhe von 3.732,00 € (netto).

81

1. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 430 HGB. Ersatzfähig sind danach auch diejenigen Kosten, die bei der Ermittlung der Werteinbuße am Ort und zur Zeit der Übernahme sowie zur Feststellung des Schadensminderungs- und Reparaturaufwands entstanden sind (Ebenroth/Boujong/Schaffert, 5. Aufl. 2024, HGB § 430 Rn. 3, beck-online).

82

Unstreitig sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Gutachten der „Prüfstelle R.“ Kosten in Höhe von 3.732,00 € (netto) in Rechnung gestellt worden. In diesem Umfang besteht ein Anspruch gegenüber der Beklagten.

83

Da § 430 HGB keine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Feststellung des Schadens vorsieht, kann sich ein Frachtführer nur dann gegen den Umfang der geltend gemachten Schadensfeststellungskosten wenden, wenn diese Kosten für Aufwendungen des Sachverständigen angefallen sind, die der Feststellung des vom Frachtführer (nach §§ 425ff. HGB im konkreten Fall) zu ersetzenden Schadens nicht dienlich waren, oder wenn sie erkennbar überhöht waren und vom Geschädigten hätten zurückgewiesen werden können.

84

Danach kommt eine Versagung oder Kürzung der geltend gemachten Kosten nicht in Betracht.

85

a) Eine „Unbrauchbarkeit“ des Gutachtens lässt sich nicht annehmen, denn das Gutachten war in Bezug auf die für den Wertersatz gem. § 429 HGB erforderliche Ermittlung des „Gesundwertes“ und des „Restwertes“ inhaltlich brauchbar.

86

aa) Eine Kürzung der Kosten für das Gutachten ist zunächst nicht etwa deshalb erforderlich, weil der Gutachter auch Erwägungen zum Unfallhergang („Schadenursache“ und „Schadenhergang“, S. 6 des Gutachtens) angestellt hat.

87

Zwar lautete der Auftrag an die „Prüfstelle R.“ auf Erstellung eines „Kfz-Haftpflichtschadengutachtens zur Ermittlung der Schadenhöhe und zur Sicherung der Beweise …“ (S. 4 des Gutachtens, Bl. I-35 d.A.). Ein Auftrag mit diesem Inhalt ginge an der Ermittlung des Wertersatzumfangs gem. § 429 HGB zumindest teilweise vorbei.

88

Doch ist jedenfalls nach der Vernehmung des (sachverständigen) Zeugen P. nicht erkennbar, dass er als Gutachter, soweit er Erklärungen zur „Schadenursache“ bzw. zum „Schadenhergang“ und zur Plausibilität der Verursachung der Schäden durch den Unfall abgegeben hat bzw. „beweissichernd“ tätig geworden ist, Kosten verursacht hat, die den Bereich der „Schadenfeststellung“ überschritten haben. Er hat plausibel bekundet, dass die von ihm angestellten Erwägungen zum Unfallhergang erforderlich gewesen seien, um den Umfang der Beschädigung zutreffend beurteilen zu können, weil sich (erst) aus dem Unfallhergang (hier: Aufprall des Sattelzugs auf ein Hindernis) ergeben könne, dass bestimmte Teile (hier etwa der „Königszapfen“) auszutauschen seien, weil sie infolge des Unfallhergangs einem (wirtschaftlich nicht aufklärbaren) Beschädigungsverdacht unterlägen, auch wenn sie optisch keine Beschädigung erkennen ließen.

89

bb) Ferner kommt eine Kürzung auch insoweit nicht in Betracht, als das Gutachten, soweit darin die Reparaturkosten ermittelt wurden, im Hinblick auf den nach § 429 HGB geschuldeten Wertersatz nicht erforderlich war.

90

Allerdings ist die nach allgemeinem Schadensersatzrecht relevante Frage, ob die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen und den Schadensersatzanspruch solchermaßen limitieren, im Rahmen des § 429 HGB ohne Bedeutung.

91

Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die Kosten des Gutachtens P. geringer ausgefallen wären, wenn lediglich die „Marktpreise“ in Bezug auf „Gesundwert“ und Restwert gem. § 429 Abs. 2 und 3 HGB ermittelt worden wären. Denn auch dann hätte sich das der Klägerin – nicht nach Stunden, sondern pauschal „nach BVSK-Tabelle“ – in Rechnung gestellte Honorar noch im Rahmen der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) bewegt. Das Landgericht hat auf die von der Klägerin vorgelegte Auswertung der „Honorarbefragung 2022“ des BVSK Bezug genommen und dementsprechend maßgeblich auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert des begutachteten Fahrzeugs als honorarbestimmend abgestellt, nicht etwa auf die (in der Auswertung auch gar nicht erwähnte) Arbeitszeit des Gutachters. Das von dem Gutachter P. berechnete Honorar liegt noch innerhalb des sich aus der Auswertung ergebenden „Korridors“. Die von ihm in Rechnung gestellten gesonderten Kosten (für Fotos u.a., auch Fahrtkosten) sind aus den vom Landgericht genannten Gründen gleichfalls – jedenfalls im Verhältnis zum Gutachten-Auftraggeber - als berechtigt anzusehen.

92

b) Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die von der „Prüfstelle R.“ für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten seien überhöht.

93

Der Sache nach macht die Beklagte damit geltend, die Klägerin hätte die Rechnung zurückweisen können. Damit beruft sich die Beklagte auf § 254 Abs. 2 BGB; für eine solche Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten wäre sie darlegungs- und beweispflichtig. Doch bestehen für eine derartige Überhöhung des verlangten Honorars hier keine Anhaltspunkte. Die Beklagte ist den detaillierten Erwägungen des Landgerichts zur Höhe des Honorars im Übrigen in der Berufungsinstanz auch nicht mehr konkret entgegengetreten.

94

2. Auch dieser Betrag ist wie verlangt ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) zu verzinsen.

95

III. Der der Klägerin wegen der Beschädigung des Aufliegers und der Gutachterkosten zugesprochene Gesamtbetrag übersteigt bereits die reguläre Haftungsbegrenzung des § 431 Abs. 1 HGB (8,33 SZR/kg) nicht, so dass es auf die Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Erweiterung dieses Haftungshöchstbetrags im Rahmenvertrag nicht ankommt.

96

IV. Schließlich steht der Klägerin auch ein Erstattungsanspruch bezüglich der Abschleppkosten in Höhe von 300,00 € zu.

97

Der Vortrag der Klägerin, die die „Erstattung“ dieser Kosten (nebst Rechtshängigkeitszinsen) begehrt, beinhaltet den – unwidersprochenen – Vortrag, sie habe die ihr vom Abschleppunternehmen C. GmbH gestellte Rechnung vom 28.9.2022 über den Einsatz eines „Lkw-Abschleppwagens“ (mit Zahlungsziel 8.10.2022) bezahlt.

98

Die Frage, ob Bergungskosten außerhalb der qualifizierten Haftung gem. § 435 HGB neben dem Schadensersatzanspruch aus § 429 HGB (trotz § 432 S. 2 HGB) geltend gemacht werden können, ist allerdings streitig.

99

1. Der Beklagten ist darin zu folgen, dass die Klägerin diesen Anspruch nicht auf § 435 HGB stützen kann, weil sie in Bezug auf den Schaden am Auflieger Wertersatz gem. § 429 HGB begehrt und der Geschädigte in Bezug auf ein und dasselbe Schadensereignis nicht teilweise Schadensersatz gem. § 429 HGB und teilweise nach §§ 249ff. BGB geltend machen kann. Denn mit der Anwendung des § 429 HGB ist die Haftungsbeschränkung des § 432 S. 2 HGB verbunden (s. Ebenroth/Boujong/Schaffert, HGB, 5. Aufl., § 435 Rn. 14).

100

2. Nach Auffassung des Senats können Aufwendungen des Absenders (und ggf. auch des Empfängers), die ihm im Rahmen der Bergung des Gutes entstanden sind,    jedoch dann erstattungsfähig sein, wenn und soweit sie angefallen sind, weil das Gut an dem Ort, an den es gelangt ist, stört, nicht dagegen, soweit die Bergung die Rettung des Gutes bezweckt (Ebenroth/Boujong/Schaffert, 5. Aufl. 2024, HGB § 432 Rn. 7; wohl auch Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 432 HGB Rn.9 Fn. 32). Denn eine solche Störung stellt einen von der Beschädigung bzw. dem Verlust des Gutes zu unterscheidenden und damit nicht in einem notwendigen Zusammenhang stehenden Sachverhalt dar, dessen Folgen in den §§ 425ff. HGB nicht geregelt sind. Ein darauf gründender Aufwendungsersatzanspruch des Absenders setzt jedoch ferner voraus, dass die    Beseitigung der Störung entweder vom Frachtführer beauftragt oder vom Absender im Rahmen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen worden ist und keine mit der Beschädigung des Gutes zusammenhängenden spezifischen Kosten verursacht hat.

101

Diese Voraussetzungen lagen hier vor:

102

a) Der verunfallte Auflieger stellte eine (Verkehrs-)Störung dar, weil er Verkehrsflächen versperrte und seinerseits eine Unfallgefahr begründete.

103

b) Mit der Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit dem Einschleppen des Aufliegers hat die Klägerin ein Geschäft der Beklagten wahrgenommen und deshalb einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) erworben.

104

aa) Die Klägerin war von der Beklagten mit der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht beauftragt worden; eine Berechtigung lässt sich auch nicht aus § 7 (6) des Rahmenvertrags herleiten, der nur eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten im Fall einer – hier nicht eingetretenen – „unmittelbaren oder mittelbaren“ behördlichen Inanspruchnahme der Klägerin enthält und dessen Wirksamkeit im Übrigen im Hinblick auf § 449 Abs. 1 HGB zweifelhaft ist.

105

bb) Die Klägerin hat ferner mit der „Besorgung“ des Abschleppens ein objektiv jedenfalls auch der Beklagten obliegendes Geschäft wahrgenommen.

106

Die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ im Sinne der §§ 677ff. BGB setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes handelt, wozu genügt, dass es seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (BGH, Urt. v. 1.2.2018, Az. III ZR 53/17, BeckRS 2018, 1598 Rn. 8). Werden zudem mit einer objektiv „auch-fremden“ Geschäftsbesorgung fällige Verpflichtungen des Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse erfüllt, ist dessen entgegenstehender Wille nach § 679 BGB unbeachtlich (BGH, Urt. vom 5.7.2018, Az. III ZR 273/16; NJW 2018, 2714 Rn. 20).

107

Die Beauftragung des Abschleppens des Aufliegers (wie hier zu einem innerhalb S. gelegenen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums) stellte für die Klägerin ein zumindest auch objektiv fremdes Geschäft dar, weil die Beklagte selbst als Halterin der Zugmaschine und (mittelbare) Besitzerin des Aufliegers (öffentlich-rechtlich) zur Entfernung auch des Aufliegers aus dem öffentlichen Straßenraum verantwortlich war, mithin selbst für ein Abschleppen hätte Sorge tragen müssen.

108

cc) Die Veranlassung des Abschleppens lag auch im Interesse der Beklagten und entsprach ihrem mutmaßlichen Willen (§ 683 S. 1 BGB). Denn mit der Veranlassung des Abschleppens des Aufliegers wurde die Beklagte von einer entsprechenden ihr selbst obliegenden Pflicht entlastet; dass der Auflieger – ebenfalls auf Veranlassung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin - auf das Betriebsgelände der Absenderin in S. (und nicht zu einem anderen Ort) gelangte, lag ebenfalls in ihrem Interesse, weil dies offenkundig „auf kurzem Weg“ geschehen und damit zugleich der Anspruch der Klägerin auf Übergabe des Aufliegers erfüllt werden konnte. Die Maßnahme entsprach damit auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten; entgegenstehende Aspekte sind nicht vorgetragen worden.

109

c) Die entstandenen Abschleppkosten, bezüglich derer die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch hat, stellen auch keinen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 432 S. 2 HGB dar und sind auch nicht als ein außervertraglicher Anspruch des Absenders oder Empfängers gegen den Frachtführer „wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist“ (§ 434 HGB) anzusehen.

110

Es ist nicht erkennbar, dass das Einschleppen des Aufliegers gerade infolge der daran entstandenen Beschädigungen besondere Kosten verursacht hat, etwa wegen in den Verkehrsraum ragender Deformationen oder weil ein Aufsatteln auf eine Zugmaschine nicht mehr möglich war. Zwar steht der hier entstandene Aufwand für das Abschleppen mit der Beschädigung des Aufliegers im Zusammenhang, doch wäre er – nach Grund und Höhe - auch dann angefallen, wenn die Zugmaschine wegen einer bloßen Panne an dem betreffenden Ort liegengeblieben wäre.

111

Im Übrigen steht der Umstand, dass die Belastung der Klägerin mit den Abschleppkosten einen solchen Folgeschaden darstellt, für den der Frachtführer nur unter den Voraussetzungen des § 435 HGB haftet, der Geltendmachung eines auf Ausgleich gerichteten Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass auch die Regelungen der §§ 677ff. BGB durch die Frachtführerhaftung in den §§ 425ff. HGB abbedungen werden sollten.

112

d)        Gegen die Höhe der Kosten wendet sich die Beklagte nicht.

113

4. Wiederum besteht ein Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Abschleppkosten ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).

114

C.

115

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

116

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht, zumal der Senat nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.