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BGH Urteil vom 30.07.2009 – 3 StR 273/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2009 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An-
geklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-
standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe
zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von einem Anklagevor-
wurf hat es den Angeklagten freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich ei-
nes weiteren Falles der Anklage eingestellt. Die Staatsanwaltschaft beanstan-
det mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge ge-
stützten Revision den Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-
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treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 2. der Urteils-
gründe), den Teilfreispruch und die Teileinstellung. Das vom Generalbundes-
anwalt hinsichtlich der Beanstandung des Freispruchs und der Einstellung ver-
tretene, wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem sich aus der Urteilsformel
ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - auch im Hinblick auf § 301 StPO
- unbegründet.
1. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht
den - als Drogenkurier tätigen - Angeklagten freigesprochen hat.
a) Dem Angeklagten wurde durch die unverändert zugelassene Anklage
insoweit zur Last gelegt, in den Tagen vor dem 12. Januar 2008 mit dem Dro-
genabnehmer " I. " alias "S. " sowie den niederländischen Lieferan-
ten "G. " und "O. " die Lieferung einer unbekannten Kokainmenge ver-
einbart zu haben, die der Angeklagte in Amsterdam erhalten und nach Deutsch-
land zu " I. " transportieren sollte. Die Lieferung scheiterte jedoch, weil
"O. " die bestellte Menge nicht in der vereinbarten Qualität beschaffen konn-
te.
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b) Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus tat-
sächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer hat insoweit festgestellt,
dass zwischen "O. " und "G. " einerseits und " I. " alias "S. "
andererseits ein Drogengeschäft vereinbart worden war, das scheiterte, weil
"O. " die bestellte Menge nicht beschaffen konnte. Die weiteren, zur Verurtei-
lung des - hierzu schweigenden - Angeklagten wegen einer Beteiligung an die-
sem Drogengeschäft erforderlichen Feststellungen hätten indes nicht getroffen
werden können. Zwar liege aufgrund des Inhalts eines abgehörten Telefonats
zwischen "S. " und "O. " am Abend des 12. Januar 2008 und des zeitlichen
Zusammenhangs mit der Überbringung von 6.000 € des "S. " durch den An-
geklagten an "O. " und "G. " zur Begleichung einer früheren Rauschgiftlie-
ferung am selben Tag (Fall II. 2. der Urteilgründe) die Vermutung nahe, der An-
geklagte habe auf seinem Rückweg von "O. " zu "S. " Drogen transportie-
ren sollen. Gleichwohl habe eine tatsächliche Beteiligung des Angeklagten an
dem vereinbarten Drogengeschäft nicht festgestellt werden können, weil die in
der Anklage behauptete Absprache der Lieferung des Angeklagten mit "S. "
und "O. " keinen ausreichenden Nachweis gefunden habe. In den zwischen
dem 6. und dem 11. Januar 2008 zwischen "G. " bzw. "O. " und dem An-
geklagten einerseits sowie diesem und "S. " andererseits geführten Telefo-
naten sei keine Äußerung dahin gefallen, dass der Angeklagte auf dem Rück-
weg aus den Niederlanden an "S. " Drogen liefern sollte. Die Telefonate lie-
ßen diesbezüglich keinen sicheren Schluss zu. Soweit die Anklage zum Nach-
weis dieses Drogentransports durch den Angeklagten entscheidend auf den
Inhalt des Telefonates zwischen diesem und "G. " am Vormittag des
12. Januar 2008 abgestellt habe, in dem der Angeklagte fragte, ob "G. " ge-
kocht habe, und - nachdem diese Frage bejaht worden war - äußerte, er möch-
te etwas Gutes essen, er habe seit längerem nichts Gutes gegessen, habe sich
das Landgericht der Interpretation, der Angeklagte habe durch diesen Dialog
den Transport von Drogen von Amsterdam nach Deutschland verabredet, nicht
anschließen können. Zwar erscheine es möglich, dass mit den Sätzen "Hast Du
gekocht" und "Ich möchte etwas Gutes essen" der Angeklagte gegenüber
"G. " angeboten habe, Drogen zu transportieren, zumal in anderen Fällen
die Drogen von dem Angeklagten geschluckt worden seien. Zwingend sei der
Schluss aber nicht. Denkbar sei auch, dass es sich tatsächlich um eine Es-
sensverabredung handelte und der Angeklagte sich nach gutem - ggf. afrikani-
schem - Essen erkundigte oder auch, dass ein anderer Kurierdienst besprochen
wurde. Aus keinem der verlesenen Telefonüberwachungsprotokolle habe sich
ein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass zwischen den Beteiligten ein Drogen-
transport mit der Vereinbarung zum Essen umschrieben wurde.
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c) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar obliegt die Beweiswürdigung alleine dem Tatrichter, so dass sie vom Re-
visionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob sie Rechtsfehler aufweist.
Dies ist etwa nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist oder
der Tatrichter an seine Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen ge-
stellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2008, 1543; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261
Rdn. 51 m. w. N.). So ist es indes hier.
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Bei seiner Bewertung, es habe sich anderweitig kein Anhaltspunkt dafür
ergeben, dass ein Drogentransport mit der Vereinbarung zum Essen umschrie-
ben worden sei, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass von den
Beteiligten in anderen Telefonaten Lebensmittel und das Essen als Tarnbegriffe
für Drogen und deren Handel verwendet worden sind. Dies ergibt sich etwa aus
dem Inhalt des Telefonats vom 6. Januar 2008 zwischen dem Angeklagten und
"O. ": Dabei sagte der niederländische Drogenlieferant - nach Auffassung des
Landgerichts im Hinblick auf baldige Drogentransporte durch den Angeklagten -
zu diesem: "Versuche nur Geld für etwas Essen zusammenzukriegen". Ferner
ist in diesem Zusammenhang das Telefonat zwischen "O. " und "S " vom
27. Dezember 2007 bedeutsam, indem "S. " sagte: "Wir essen doch Reis,
Du kannst fünf bis sechs Felder bauen". Das Landgericht hat hieraus gefolgert,
dass von "S. " 500 bis 600 Gramm Drogen gekauft werden sollten und dass
verneint werden könne, dass es tatsächlich um Reis gegangen sei. Diese Ge-
sprächsinhalte hätte das Landgericht in seine Würdigung des Telefonats vom
Vormittag des 12. Januar 2008 einbeziehen müssen. Demgemäß erweist sich
die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Teilfreispruch insoweit als lücken-
haft.
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Die Begründung des Teilfreispruchs lässt ferner besorgen, dass das
Landgericht seiner Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten ei-
nen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und an diese überspannte
Anforderungen gestellt hat. Das Landgericht hält es zwar für möglich, dass sich
aus den Äußerungen des Angeklagten im Telefonat mit "G. " vom Vormit-
tag des 12. Januar 2008 ("Hast Du gekocht?" und "Ich möchte etwas Gutes es-
sen") die Vereinbarung eines Drogentransports ergebe. Zwingend sei dieser
Schluss indes nicht. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von
einem bestimmten Sachverhalt ist aber nicht eine absolute, das Gegenteil oder
andere Möglichkeiten denknotwendig - oder wie es das Landgericht formuliert
"zwingend" - ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Le-
benserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht
aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn
auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn
diese tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR
654/07; NStZ-RR 2004, 238). Der Senat kann wegen der vom Landgericht ver-
wendeten Formulierung nicht ausschließen, dass das Landgericht dies verkannt
hat. Über diesen Anklagevorwurf ist daher neu zu entscheiden.
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2. Das Rechtsmittel bleibt hingegen erfolglos, soweit die Beschwerdefüh-
rerin als rechtsfehlerhaft rügt, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall
II. 2. der Urteilsgründe nicht wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und das Verfahren hin-
sichtlich des Vorwurfes zu Ziffer II. 2. der Anklage eingestellt hat (§ 260 Abs. 3
StPO).
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a) Die Beanstandung des Schuldspruches im Fall II. 2. der Urteilsgründe
ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet
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b) Die teilweise Einstellung des Verfahrens hält der rechtlichen Prüfung
im Ergebnis ebenfalls stand.
aa) Unter Ziffer II. 2. der Anklage lag dem Angeklagten weiterhin zur
Last, am 24. Januar 2008 mit dem Drogenlieferanten "G. " telefonisch ei-
nen Transport von Rauschgift nach B. in der Schweiz vereinbart zu haben.
Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil es insoweit einen Strafkla-
geverbrauch in Folge der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht
Münster vom 14. August 2008 nicht zweifelsfrei auszuschließen vermochte.
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bb) Zwar kann den §§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO nicht entnommen werden,
wie zu verfahren ist, wenn (unüberwindliche) tatsächliche Zweifel daran beste-
hen, ob eine Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein Prozesshindernis gegeben
ist. Ein Strafverfahren darf allerdings grundsätzlich nur durchgeführt werden,
wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und
Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Er-
kenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ob ein Prozesshindernis vorliegt, ist der h. M.
zufolge nach seiner Art zu differenzieren. Dabei ist es in aller Regel ohne prak-
tische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Prozessvoraussetzung
als Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachurteils oder - wie ganz überwie-
gend in der Literatur - von der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
bei solchen tatsächlichen Zweifeln über das Vorliegen prozessual erheblicher
Tatsachen ausgegangen wird (vgl. BGHSt 46, 349, 352; zum Meinungsstand
Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 206 a Rdn. 37 ff.). Danach
besteht - im Sinne von §§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO - ein Verfahrenshindernis
immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliegt. Insofern reichen indes
bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche Zweifel nicht aus; sie müssen
sich vielmehr auf konkrete tatsächliche Umstände gründen und nach Ausschöp-
fung aller Erkenntnismöglichkeiten unüberwindbar sein. Verbleiben daher Zwei-
fel daran, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende (prozessuale) Tat
anderweitig rechtskräftig abgeurteilt worden ist, so bildet der (möglicherweise)
hierdurch eingetretene Strafklageverbrauch, so weit er reicht, ein von Amts we-
gen zu berücksichtigendes und zur Verfahrenseinstellung führendes Verfah-
renshindernis (vgl. BGH aaO; Stuckenberg aaO Rdn. 40, 65). So ist es im Er-
gebnis hier.
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cc) Das Landgericht hat vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs
der telefonischen Verabredung eines Drogentransportes aus den Niederlanden
im Telefonat des Angeklagten am späten Nachmittag des 24. Januar 2008 und
seiner Festnahme am Vormittag des 26. Januar 2008 letztlich nicht ausschlie-
ßen können, dass die im vorliegenden Verfahren angeklagte abgesprochene
Kurierfahrt des Angeklagten bereits rechtskräftig durch das Urteil des Landge-
richts Münster abgeurteilt worden ist. Die diesem Ergebnis zugrundeliegende
Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat alle maß-
geblichen Umstände berücksichtigt. Dass es sich danach keine ausreichend
sichere Überzeugung von der Unterschiedlichkeit der beiden Taten bilden konn-
te, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt insoweit
Rechtsfehler auch nicht auf. Insbesondere sind die behaupteten Lücken in der
landgerichtlichen Würdigung nicht erkennbar. Die Erwägungen des Landge-
richts, weshalb es zu Abweichungen von den telefonischen Absprachen bei der
transportierten Drogenmenge (abgesprochen 88, transportiert 72 Bodypacks)
und dem Ziel der Kurierfahrt (abgesprochen B. /Schweiz, festgestellt W. )
gekommen sein könnte, stellen keine Vermutungen, sondern naheliegende
Möglichkeiten dar, die geeignet sind, die Bedeutung dieser Umstände für die
Frage der Tatidentität zu relativieren. Insgesamt erschöpft sich das Revisions-
vorbringen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Würdi-
gung der tatsächlichen Umstände durch das Landgericht - zudem teilweise un-
ter Heranziehung urteilsfremder Umstände - durch eine eigene Bewertung zu
ersetzen. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
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dd) Gegen die Teileinstellung des Verfahrens durch das Landgericht
sprechen letztlich auch nicht folgende Erwägungen: Die Strafkammer hat bei
der Frage der Tatidentität ersichtlich nicht bedacht, dass der Angeklagte durch
seine telefonisch abgegebene Erklärung vom 24. Januar 2008 gegenüber
"G. ", 88 Bodypacks nach B. zu transportieren, eine selbständige Tat des
Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB be-
gangen haben könnte; denn diese Zusage des Angeklagten bezog sich - auch
nach seiner Vorstellung - ersichtlich auf ein bestimmtes, hinreichend konkreti-
siertes Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 30 Rdn. 10). Dies könnte grund-
sätzlich zur Folge haben, dass zwischen dieser Tat sowie dem Drogentransport
des Angeklagten am 26. Januar 2008 keine Tatidentität bestünde und damit
Strafklageverbrauch durch die Verurteilung des Landgerichts Münster für die
hier angeklagte Tat nicht eingetreten wäre. Das Landgericht hat allerdings nicht
ausschließen können, dass sich die telefonische Zusage des Transportes nach
B. durch den Angeklagten auf dieselbe Drogenmenge bezog, die dieser zwei
Tage später aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt hat. In diesem
Fall wäre die aus mehreren Handlungen bestehenden Haupttat der niederländi-
schen Drogenhändler materiellrechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammen
zu fassen mit der Folge, dass die ebenfalls aus mehreren Handlungen (Zusage
und Transport) bestehende Mitwirkung des Angeklagten an der Haupttat (Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) nur als eine Beihilfe
im Rechtssinne zu würdigen wäre (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn.
276 f. m. w. N.). Danach führen auch diese Erwägungen im Ergebnis dazu,
dass Tatidentität zwischen der vorliegend angeklagten und der durch das
Landgericht Münster abgeurteilten Tat gegeben wäre. Dem steht nicht entge-
gen, dass die Tat, zu deren Begehung sich der Angeklagte bereit erklärte,
ebenso wie die von ihm tatsächlich durchgeführte Tat rechtlich nicht nur als Bei-
hilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge, sondern wegen des
im Vergleich zu § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG höheren Strafrahmens des § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch als tateinheitliche täterschaftliche Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten ist.
Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Mayer