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BGH Urteile vom 29.10.2009 – 4 StR 368/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 368/09

Urteil

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der schweren Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Franke,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 31. März 2009 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brand-

stiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der versuchten

schweren Brandstiftung in zwei Fällen, einmal ebenfalls in Tateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung, freigesprochen. Eine dem Angeklagten ferner zur Last

gelegte Sachbeschädigung hat es nach § 154 Abs. 2 SPO eingestellt und

- wie das Urteil mitteilt - das Verfahren insofern abgetrennt. Gegen den Frei-

spruch richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-

schaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Die zugelassene Anklage legte - soweit das Verfahren nicht nach § 154

Abs. 2 StPO eingestellt wurde - dem Angeklagten zur Last, am 30. September

sowie am 5. und 7. Oktober 2008 jeweils im Keller des Mehrfamilienhauses, in

dem er wohnte, Feuer gelegt zu haben, wobei in zwei Fällen insgesamt drei

Mitbewohner durch Rauchgasvergiftungen verletzt wurden.

3

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich nicht

von seiner Täterschaft überzeugen konnte. Zwar spreche für diese, dass der

Angeklagte zu sämtlichen Brandzeitpunkten in dem Haus anwesend gewesen

sei, er offenbar die Brände als erster bemerkt habe und er sodann als erster

unter einem falschen Namen die Notrufe betätigt oder dies veranlasst habe.

Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten ergeben.

Ferner sei es in dem Haus weder vor dem Einzug des Angeklagten am 12. Juni

2008 noch nach dessen Aufnahme in die Untersuchungshaft am 9. Oktober

2008 zu weiteren Bränden gekommen. In dem Anwesen, das der Angeklagte in

den Jahren 2005 und 2006 bewohnt habe, habe es in dieser Zeit ebenfalls

mehrfach gebrannt. Schließlich habe der Angeklagte eingeräumt, vor dem

Brand am 7. Oktober 2008 mit einem Taxi nach Hause gefahren zu sein und ein

als Zeuge vernommener Taxifahrer habe bekundet, in dieser Zeit einen Fahr-

gast zu der Straße gefahren zu haben, in der der Angeklagte wohnte; während

der Fahrt habe der Fahrgast plötzlich und ungefragt gesagt, dass sein Haus

brenne, „hier brennt’s immer, ich bin der Hausmeister“. Diese Indizien weisen

nach Ansicht der Strafkammer aber „nicht zwingend“ bzw. „notwendigerweise“

auf den - wenn auch mit widersprüchlichen und zumindest teilweise widerlegten

Angaben - die Tatbegehung in den polizeilichen Vernehmungen bestreitenden

Angeklagten als Brandleger hin. Denn es sei „denkbar“, dass der Angeklagte

sich bei den Notrufen nicht zu erkennen geben wollte, weil er wegen in der Ver-

gangenheit erfolgter Verurteilungen wegen Inbrandsetzungen befürchtet habe,

als Melder der Brände mit diesen direkt in Verbindung gebracht zu werden.

Hinzu komme, dass der Zugang zu den Kellerräumen, in denen die Brände ge-

legt wurden, nicht nur für die Hausbewohner, sondern auch für Außenstehende

ohne weiteres möglich gewesen sei.

II.

4

5

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da die Beweiswürdi-

gung auch angesichts ihrer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit in der Revision

Rechtsfehler aufweist.

Die Begründung des Freispruchs lässt besorgen, dass die Strafkammer

bei der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung von der Täterschaft

des Angeklagten einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat. Denn Vor-

aussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sach-

verhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denk-

notwendig ausschließende - oder wie das Landgericht mehrfach formuliert

„zwingende“ - Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung aus-

reichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt

(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07; vom 30. Juli 2009 -

3 StR 273/09).

6

Hinzu kommt, dass das Landgericht - obwohl es sich hierauf berufen

hat - nicht die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat. So hat es ledig-

lich im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte bei den Brandmeldungen An-

lass hatte, einen falschen Namen anzugeben, seine Vorstrafen berücksichtigt,

aber in der die Tatvorwürfe selbst betreffenden Beweiswürdigung unerörtert

gelassen, dass der Angeklagte bereits in den Jahren 1997 und 2006 wegen

Brandlegungen verurteilt wurde (in einem Fall hatte er nach einem Einbruch in

einen Kindergarten Gegenstände in Brand gesetzt, im anderen Fall hatte er Pa-

pier in einem Papiercontainer angezündet). Solche weiteren Brandlegungen

können jedoch - etwa wenn sie auf ähnliche Weise begangen wurden wie die

hier verfahrensgegenständlichen - ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des

Angeklagten sein. Dies gilt ebenfalls für den dem Angeklagten ferner zur Last

gelegten, in der Hauptverhandlung aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten

und nicht weiter aufgeklärten Vorwurf der Sachbeschädigung, die er am

18. Juni 2008 durch Anzünden von Papier in der vor dem von ihm bewohnten

Haus abgestellten Papiertonne begangen haben soll. Auch zu der Vorgehens-

weise bei den angeklagten Brandlegungen hat das Landgericht keine näheren

Feststellungen getroffen bzw. mitgeteilt und insbesondere unerörtert gelassen,

ob diese stets auf dieselbe Art und Weise erfolgten und ob der Angeklagte über

die Möglichkeiten und Mittel verfügte, solche Brände zu legen.

III.

7

Die Aufhebung des Urteils erfasst auch den Ausspruch über die dem An-

geklagten für die erlittene Untersuchungshaft zugesprochene Entschädigung.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer