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BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 4 StR 171/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 171/09

BESCHLUSS

vom

4. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 im Aus-

spruch über den Feststellungsantrag wie folgt geändert

und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriel- len Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den Fäl- len II. 1 bis 3 und II. 5 bis 13 der Urteilsgründe festge- stellten Verletzungshandlungen künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Üb- rigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen

und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren ver-

urteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Fer-

ner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzens-

geld in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, "dass

der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin v. H. sämtliche materiel-

len und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziff. 1 bis

13 der Urteilsfeststellungen näher beschriebenen Verletzungshandlungen künf-

tig noch entstehen".

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Adhäsionsaus-

spruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen

ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu der Rüge der Verletzung des § 247 StPO bemerkt der Senat er-

gänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Rüge ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls unbegrün-

det. Der Ausschluss des Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der

12jährigen Zeugin K. v. H. , der Tochter der Nebenklägerin, hält im

Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

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Zwar reicht nach der Rechtsprechung der bloße Wunsch eines Zeugen,

in Abwesenheit des Angeklagten auszusagen, für dessen vorübergehende Ent-

fernung gemäß § 247 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht aus (BGHSt 22, 18, 21).

Etwas anderes gilt dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart

des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGHSt aaO;

BGH NStZ 2001, 608) oder von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungs-

recht nach § 55 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 116) Gebrauch machen werde.

Steht einem Zeugen ein Weigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO zu, darf sein

Zeugnis nicht gemäß § 70 StPO erzwungen werden. Dies gilt aber auch für ei-

nen gemäß § 19 StGB schuldunfähigen kindlichen Zeugen, dem kein umfas-

sendes Weigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht (vgl. Senge in KK-StPO

6. Aufl. § 70 Rdn. 4). Ob demgemäß § 247 Satz 1 StPO den Ausschluss des

Angeklagten auch dann rechtfertigt, wenn ein kindlicher Zeuge, der weder ein

Zeugnisverweigerungs- noch ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht

hat, nicht aussagen will, was nahe liegt, bedarf keiner Entscheidung, weil jeden-

falls auch die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO für den Ausschluss des

Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin vorliegen. Aus den in

der Begründung des Anordnungsbeschlusses angeführten Gründen liegt es auf

der Hand, dass bei der Vernehmung der 12jährigen Zeugin in Gegenwart des

Angeklagten ein erheblicher Nachteil für ihr Wohl zu befürchten war und dass

das Landgericht den Ausschluss des Angeklagten jedenfalls auch darauf ge-

stützt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1).

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2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der

Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:

a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflich-

tet ist, die der Nebenklägerin aus den in den Fällen II. 1 bis 13 der Urteilsgründe

festgestellten Verletzungshandlungen in Zukunft noch entstehenden Schäden

zu ersetzen, hat es bei der Fassung der Urteilsformel übersehen, dass es den

Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe freigesprochen hat.

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b) Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenklägerin den Feststel-

lungsantrag "vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs" gestellt hat, entgegen

§ 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (BGHR StPO § 404

Abs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf § 116 SGB X erforderli-

chen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche"

künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

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c) Das Landgericht hat den hinsichtlich aller angeklagten Taten gestellten

Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Fest-

stellung der Verpflichtung des Angeklagten, sämtliche materiellen und immate-

riellen Schäden zu ersetzen, die der Nebenklägerin aus den angeklagten Taten

noch entstehen werden, nur insoweit stattgegeben, als es den Angeklagten

verurteilt hat. Soweit das Verfahren hinsichtlich der übrigen angeklagten Taten

gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat es demgemäß von einer

Entscheidung abgesehen. Gleiches gilt für die hinsichtlich des Falles II. 4 der

Urteilsgründe, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, geltend ge-

machten Ansprüche. Das teilweise Absehen von einer Entscheidung ist im Hin-

blick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorie-

ren (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer