BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 3 StR 304/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
25. November 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 3. März 2009 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 3.
der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verur-
teilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-
ten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten
jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind;
bb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass hinsichtlich
des Angeklagten S. eine Verpflichtung zum Ersatz des
materiellen Schadens des Nebenklägers nur insoweit be-
steht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ-
ger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und
hinsichtlich des Angeklagten O. im Übrigen von einer
Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird;
cc) hinsichtlich des Angeklagten O. im Ausspruch über die
Gesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten S. und
H. jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch
bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der
Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
Gründe
einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten O. zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklag-
ten S. und H. jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten O. im Adhäsionsverfahren
verurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkläger zugelassenen Geschä-
digten im Fall II. 1. als Ersatz für dessen materielle Schäden 1.400 Euro und als
Schmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bezüglich des Angeklagten S. hat es
festgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger die
aus der Tat II. 1. entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu er-
setzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten O. und S.
beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit die Angeklagten im Fall II. 3. wegen Wohnungseinbruchsdieb-
stahls verurteilt worden sind, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Ge-
neralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert dementspre-
chend den Schuldspruch. Dies führt beim Angeklagten O. zum Wegfall der
für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Auf-
hebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten S. und H. hat
die Schuldspruchänderung die Aufhebung der gegen sie verhängten Jugend-
strafen zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht
diese ohne die Verurteilung im Fall II. 3. niedriger bemessen hätte. Die Feststel-
lungen zu den Strafaussprüchen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und kön-
nen deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun-
gen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
2. Ferner bedarf die Adhäsionsentscheidung der Ergänzung. Soweit das
Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Leistung von Ersatz für
materielle und immaterielle Schäden sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach
festgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf § 116 SGB X
bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des
Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenklägers nicht auf
Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl.
BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 - Rdn. 8). In Bezug auf den
Angeklagten O. ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der
Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht der vom Neben-
kläger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens
(2.000 Euro) nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des
Angeklagten nur teilweise - in Höhe von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis
also insoweit von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgese-
hen hat (BGH aaO Rdn. 9; BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer