BGH Beschluss vom 04.08.2009 – VI ZR 174/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 174/08
BESCHLUSS
vom
4. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 durch den
Richter Zoll, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom
26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
Gründe
des Senats vom 26. Mai 2009 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtli-
ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das Urteil stellt insbesondere keine
Überraschungsentscheidung dar. Sowohl der Umstand, dass die negative Fest-
stellungswiderklage in der Revisionsinstanz angefallen war, als auch die beab-
sichtigte Auslegung des Widerklageantrags durch den Senat waren Gegen-
stand der Einführung in den Sach- und Streitstand durch die Vorsitzende in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009. Abgesehen davon waren diese
Gesichtspunkte für keine der Parteien überraschend. Dass der Senat das erste
Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch hinsichtlich der Ent-
scheidung über die Widerklage, aufgehoben hat, ist den Entscheidungsgründen
des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413)
zweifelsfrei zu entnehmen.
Auch der Inhalt, den der Senat dem Widerklageantrag im Wege der Aus-
legung beigemessen hat, konnte keine der Parteien überraschen. Denn diesen
Inhalt hatten - wie aus den Entscheidungsgründen der jeweiligen Entscheidun-
gen zweifelsfrei ersichtlich ist - schon die Vorinstanzen dem Widerklageantrag
beigelegt. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben die zulässige Wi-
derklage deshalb als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger neben dem mit
der Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Ab-
mahnung der Wortberichterstattung ein Schadensersatzanspruch wegen Ab-
mahnung der Bildberichterstattung gemäß der weiteren Rechnung des Kläger-
vertreters Nr. 0400489 zustehe. Das Amtsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt,
die zulässige Widerklage sei unbegründet, "weil der Kläger neben den hier in
Rede stehenden Kosten für die "Unterlassung Text" die Kosten für die "Unter-
lassung Bild" in Höhe von € 726,62 fordern" könne. Das Berufungsgericht hat
insoweit u.a. ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei unbegründet, "weil
der Kläger Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildberichterstattung
getrennt" habe geltend machen können und "die nach einem Wert von € 30.000
berechneten Kosten für die Bildberichterstattung nach den oben genannten
Ausführungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu beanstanden" sei-
en. Durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage als unbegründet
haben sowohl Amts- als auch Landgericht positiv festgestellt, dass dem Kläger
ein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender
Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von
726,62 € zusteht (vgl. BGHZ 72, 26, 31; Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 -
NJW 2003, 3058, 3059).
Jedenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten
Gehörsverletzung. Es ist ausgeschlossen, dass der Senat den Fall anders beur-
teilt hätte, wenn er den in der Anhörungsrüge gehaltenen Vortrag bei seiner
Entscheidung berücksichtigt hätte. Die Feststellungswiderklage ist und war un-
abhängig davon zulässig, ob die weitergehende, Gegenstand der negativen
Feststellungswiderklage bildende Schadensersatzforderung des Klägers im
Laufe des Rechtsstreits verjährt ist oder nicht. Das erforderliche Feststellungs-
interesse der Beklagten ergibt sich daraus, dass der Kläger der Beklagten mit
Schreiben vom 23. April 2004 - zusätzlich zur Rechnung über 993,89 €
(Nr. 0400488) für die Abmahnung der Wortberichterstattung - eine Rechnung
über 726,62 € (Nr. 0400489) für die Abmahnung der Bildberichterstattung über-
sandt und sich dadurch einer weitergehenden Forderung berühmt hat. Das
Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Prozess lange
hingezogen hat und sich die Beklagte seit 1. Januar 2008 möglicherweise auf
die Verjährungseinrede berufen könnte. Die Rechte des Schuldners würden in
unzulässiger Weise verkürzt, wenn man ihm nach langer Prozessdauer den
Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung nehmen und
ihn auf die Erhebung der Verjährungseinrede verweisen würde. Während durch
ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen
der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuld-
ner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1
BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich (§ 215 BGB).
Abgesehen davon blieb das Feststellungsinteresse der Beklagten vorlie-
gend schon deshalb bestehen, weil sich der Kläger gegen die Widerklage ver-
teidigt und damit weiterhin das Bestehen der Gegenstand der negativen Fest-
stellungsklage bildenden Forderung behauptet hat.
Zoll Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -