BGH Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 4. Dezember 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allge-
meinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrecht-
lich dieselbe Angelegenheit betreffen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27
des Landgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben, so-
weit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten
421,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29. April 2004 verurteilt
hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan-
waltsgebühren, welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen ei-
ner Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" ent-
standen sind.
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-
ter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtun-
gen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei
Otto: Ehefrau will Millionen" zu erklären, und zwar je eine Erklärung über die
Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 über-
sandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten
Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in
Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10
Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete für die Bildbericht-
erstattung in gleicher Weise eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem
Streitwert von 30.000 €.
Mit der Klage machte der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erst-
genannten Rechnung geltend. Das Amtsgericht hat über ein Anerkenntnis der
Beklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststel-
lungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers bejaht.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts
zu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und die Beklagte zur
Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit 29. April 2005 verurteilt, die weitergehende Beru-
fung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre
Anträge aus der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche
für Text- und Bildveröffentlichung sei zulässig. Eine getrennte Geltendmachung
sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern zweckmäßig. Das Risiko einer durch
die Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts müsse nicht der
Verletzte tragen. Der Kläger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Ab-
rechnung der Angelegenheit einverstanden. Für die Schadensersatzpflicht der
Beklagten sei es unerheblich, ob der Kläger gegenüber seinen Anwälten nur zur
Zahlung der Kosten für einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn
eine Belehrung über die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er ha-
be das Vorgehen seiner Anwälte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch
gegen seine Anwälte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die
berechneten Kosten seien lediglich zur Höhe des Gebührensatzes zu bean-
standen. Der Kläger könne keine 8/10 -, sondern nur eine 7,5/10 - Gebühr
nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine
Erhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigende Umstände nicht nachvollziehbar
dargetan seien.
II.
Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, wel-
ches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Wi-
Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsur-
teil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht
ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben
und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO ent-
hält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezug-
nahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Dar-
stellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für
die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entschei-
dung. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen
Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine sol-
che Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten
Berufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine
Widerklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsur-
teil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Beru-
fungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. Meyer-
Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rn. 7; Musielak/Ball,
ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 3).
Das gilt für das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich
als Berufungsführer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerkla-
ge erhoben oder sich nur eingeschränkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkennt-
nis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungsklägers, der eine
Widerklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben
zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deut-
lich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Beru-
fung des Beklagten mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen
Abweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil möglicherweise
die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei nur teilweiser Anfechtung muss
aber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich
werden (vgl. BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR
99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - WM
2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - NJW
2007, 2334, 2335 - Fachanwälte; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540
Rn. 8).
Mangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die für
teilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich
von Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Im hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils
bereits deswegen geboten, weil es die Berufungsanträge des widerklagenden
Beklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wieder-
gibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich
Rückschlüsse zu den Anträgen entnehmen lassen könnten, genügen nicht den
Anforderungen, die an eine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Beru-
fungsanträge zu stellen sind. Mag bei großzügiger Betrachtung ein mit der Be-
rufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein,
sind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil kei-
nerlei nähere Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz
der Gründe des angefochtenen Urteils erwähnten negativen Feststellungsklage
sind einigermaßen verlässliche Rückschlüsse auf das Widerklagebegehren der
Beklagten nicht möglich (vgl. BGH, BGHZ aaO; Urteile vom 14. Januar 2005
- V ZR 99/04 - aaO; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - aaO; vom
29. März 2007 - I ZR 152/04 - aaO).
Da nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO
entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu
berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ aaO, 101). Das Urteil ist da-
her aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit
haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzuset-
zen.
1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Be-
klagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz ver-
pflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden
Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch
die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein kön-
nen, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig wa-
ren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR
43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR
2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH,
BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986,
2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch
ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH,
BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um-
fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Vorausset-
zung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen
Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist
(was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz
oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom
1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264,
265 f.).
a) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechts-
anwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegen-
standswerten von 50.000 € bzw. 30.000 € zu berechnenden Ansprüchen auf
Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tä-
tigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO)
bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Ge-
bühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regel-
mäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammen-
hang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitge-
hend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit ge-
sprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden
Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl.
BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; vom 29. Juni
1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR
193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR
1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags
und der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1976 - III ZR
95/74 - JurBüro 1976, 749, 750; vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW
1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045)
fehlt es an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Je nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließ-
lich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom
11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO
265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der
Kosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolg-
ten Ansprüche entstanden wären.
Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag
der Parteien zum Gegenstandswert für die Wort- sowie für die Bildberichterstat-
tung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erwägungen darzu-
legen. Ferner wird es gegebenenfalls darzulegen haben, aus welchen Gründen
die zum Gebührensatz gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
getroffene Bestimmung der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal
die von ihm vorgenommene Korrektur nur geringfügig ist.
b) Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten
zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Recht-
sprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adä-
quat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Hono-
raransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten
bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die
anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rück-
sicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-
lich und zweckmäßig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom
10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 -
aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Ur-
teile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR
249/02 - aaO). Hierzu hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien be-
achten müssen, weshalb in derartigen Fällen eine getrennte Verfolgung
zweckmäßig und sogar geboten sein könne; es hätte prüfen müssen, ob ver-
tretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden ha-
ben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner
Entscheidung ferner berücksichtigen müssen, dass die Beurteilung dieser Fra-
gen für das Abmahnverfahren und für einen späteren eventuellen Rechtsstreit
unterschiedlich sein kann.
2. Schließlich könnte eine negative Feststellungswiderklage nur begrün-
det sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschließlich des
Anerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber übersteigenden Anspruch
richtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungs-
gericht zu berücksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Wi-
derklage letztlich verfolgt hat; dazu enthält das Berufungsurteil bislang keine
Feststellungen.
3. Bei der dem Berufungsgericht übertragenen Entscheidung über die
Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens
wird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils
insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach
einem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zulässig war
und damit die Überbürdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten
auf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten
nicht quotenmäßig bestimmt worden sind. Für diesen Teil wird das Berufungs-
gericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH,
BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB
9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 27 S 5/05 -