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BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 595/08

5. Strafsenat

5 StR 595/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass

a) der Angeklagte W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wird, und

b) hinsichtlich der Angeklagten B. und W. jeweils

drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Kom-

pensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-

zögerung als vollstreckt gelten.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-

den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Bei dem Angeklagten W. wird die

Gebühr für das Revisionsverfahren jedoch um ein Viertel

ermäßigt; die Staatskasse trägt insoweit auch ein Viertel

der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen

dieses Angeklagten.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 17 Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-

teilt. Gegen den Angeklagten W. hat es wegen Betruges in 13 Fällen

eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor

ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision des Angeklagten W. hat hinsichtlich des Gesamt-

strafenausspruches Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten

W. ebenso wie gegen den Nichtrevidenten E. nach der bis zum Be-

schluss des Großen Senats BGHSt 52, 124 geltenden Verfahrensweise zu-

nächst aus unvermindert festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren festgesetzt. Während es bei dem Angeklagten W.

eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in

Höhe von 18 Monaten anerkannt hat, hat es bei dem Nichtrevidenten eine

solche in Höhe von zwei Jahren angenommen und gegen diesen eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die es zur Bewährung ausge-

setzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich dieses Angeklagten eine

weitergehende Verfahrensverzögerung stattgefunden haben könnte. Viel-

mehr hat das Landgericht für sämtliche Angeklagte eine rechtsstaatswidrige

Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten festge-

stellt. Da der Umstand, dass der Nichtrevident E. geständig war, zu des-

sen Gunsten zwar bei der Gesamtstrafe, aber nicht nochmals bei der Kom-

pensation berücksichtigungsfähig ist, bestand für eine unterschiedliche Be-

handlung dieser beiden Angeklagten insoweit kein Raum. Der Senat setzt

deshalb, weil eine Zurückverweisung zu einer unvertretbaren weiteren Ver-

fahrensverzögerung führen würde, von sich aus die Kompensation auf zwei

Jahre fest, zumal dieselbe Kompensation auch im Hinblick auf den Angeklag-

ten B. bestimmt wurde. Dies führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren, deren Vollstreckung allein aufgrund der zeitbedingten Begleitum-

stände zweifelsfrei nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist.

Dem Landgericht obliegen die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen

(§ 56a ff. StGB).

3

2. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene weitere Ver-

zögerung wird für beide Angeklagte angeordnet, dass jeweils drei Monate

der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Ausgleich für vollstreckt gelten. Zur

Begründung für den Anlass der Kompensation nimmt der Senat insoweit Be-

zug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die im Vergleich höhe-

re Bemessung ist dem weiteren Zeitablauf geschuldet.

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