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BGH Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 595/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wird, und
b) hinsichtlich der Angeklagten B. und W. jeweils
drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Kom-
pensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-
zögerung als vollstreckt gelten.
2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-
den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen. Bei dem Angeklagten W. wird die
Gebühr für das Revisionsverfahren jedoch um ein Viertel
ermäßigt; die Staatskasse trägt insoweit auch ein Viertel
der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen
dieses Angeklagten.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 17 Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Gegen den Angeklagten W. hat es wegen Betruges in 13 Fällen
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Die Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des
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1. Die Revision des Angeklagten W. hat hinsichtlich des Gesamt-
strafenausspruches Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten
W. ebenso wie gegen den Nichtrevidenten E. nach der bis zum Be-
schluss des Großen Senats BGHSt 52, 124 geltenden Verfahrensweise zu-
nächst aus unvermindert festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren festgesetzt. Während es bei dem Angeklagten W.
eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in
Höhe von 18 Monaten anerkannt hat, hat es bei dem Nichtrevidenten eine
solche in Höhe von zwei Jahren angenommen und gegen diesen eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die es zur Bewährung ausge-
setzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich dieses Angeklagten eine
weitergehende Verfahrensverzögerung stattgefunden haben könnte. Viel-
mehr hat das Landgericht für sämtliche Angeklagte eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten festge-
stellt. Da der Umstand, dass der Nichtrevident E. geständig war, zu des-
sen Gunsten zwar bei der Gesamtstrafe, aber nicht nochmals bei der Kom-
pensation berücksichtigungsfähig ist, bestand für eine unterschiedliche Be-
handlung dieser beiden Angeklagten insoweit kein Raum. Der Senat setzt
deshalb, weil eine Zurückverweisung zu einer unvertretbaren weiteren Ver-
fahrensverzögerung führen würde, von sich aus die Kompensation auf zwei
Jahre fest, zumal dieselbe Kompensation auch im Hinblick auf den Angeklag-
ten B. bestimmt wurde. Dies führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren, deren Vollstreckung allein aufgrund der zeitbedingten Begleitum-
stände zweifelsfrei nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist.
Dem Landgericht obliegen die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen
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2. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene weitere Ver-
zögerung wird für beide Angeklagte angeordnet, dass jeweils drei Monate
der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Ausgleich für vollstreckt gelten. Zur
Begründung für den Anlass der Kompensation nimmt der Senat insoweit Be-
zug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die im Vergleich höhe-
re Bemessung ist dem weiteren Zeitablauf geschuldet.
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